Aufhebung wegen fehlerhafter Schöffenwahl und fehlender Geldstrafe bei Anstiftung zur Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 43/66
- Datum
- 10.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Wahl eines Schöffen auf einer Vorschlagsliste ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beschlussfassung der Gemeindevertretung, liegt ein wesentlicher Besetzungsmangel vor, der die Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 1 StPO rechtfertigt.
Ein Besetzungsmangel der Strafkammer durch einen nicht vorschriftsmäßig gewählten Schöffen macht das Urteil auf die Revision des Verurteilten in den verurteilten Punkten ohne weitere Prüfung der übrigen Rügegründe aufhebungsbedürftig.
Bei Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue (§ 266 StGB) ist neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe (ggf. mit Ersatzfreiheitsstrafe) festzusetzen; das Unterlassen dieser Festsetzung ist ein Aufhebungsgrund.
Wird bei rechtsfehlerhafter Unterlassung gesetzlich gebotener Sanktionen oder Nebenstrafen ein Urteil unvollständig, ist insoweit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Juli 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 43/66
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt K. aus ███, geboren am ███████████ in ███, Kreis ████, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Juli 1964 wird mit den Feststellungen aufgehoben
a) auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang, soweit er verurteilt worden ist,
b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als er wegen Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue (B III 1 des Eröffnungsbeschlusses) nicht auch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der an der Hauptverhandlung mitwirkende Schöffe Alois ██ ist auf Grund einer Vorschlagsliste gewählt worden, die unter Verstoß gegen das Gesetz zustande gekommen ist.
Die Gemeindevertretung ████████ hat entgegen §§ 77 Abs. 1, 36 Abs. 1 GVG keinen Beschluss über die Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Liste gefasst; hierzu gehörte auch der Kaufmann Alois ██████. Seine Wahl zum Schöffen (§ 42 GVG) litt schon deshalb an einem wesentlichen Mangel (vgl. BGHSt 20, 37, 40). Daher war die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO).
Dieser Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils auf die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt worden ist. Auf das weitere Vorbringen der Revision brauchte deshalb nicht eingegangen zu werden.
II. Mit Recht rügt die hier zulässigerweise auf diesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht es unterlassen habe, im Falle B III 1 des Eröffnungsbeschlusses (nicht A III 1, wie auf S. 5 des Urteils irrtümlich angegeben) neben der Freiheitsstrafe auch auf eine Geldstrafe zu erkennen. Da der Angeklagte der Anstiftung zur Untreue schuldig gesprochen war, musste gemäß § 266 StGB auch eine Geldstrafe (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt werden. Das hat die Strafkammer, wie sie im Urteil selbst darlegt (UA S. 192), versehentlich unterlassen.
Das Urteil muss deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in dem bezeichneten Umfang auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.
| Mai | Seibert | Dr. Pikart | |||
| Loesdau | Pfeiffer |