Revision: Unklare Tatauffassung führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls (A3)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 436/58
- Datum
- 28.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen schwerem Diebstahl (§243 Abs.1 Nr.2 StGB) und einfachem Diebstahl (§242 StGB) kommt es auf den konkreten Tatvorsatz an, insbesondere darauf, ob der Täter die Wegnahme des Fahrzeugs in Besitz nehmen oder lediglich Sachen entnehmen wollte.
Liegt die Feststellungslage dahin gehend nicht klar, dass der Wille zur Wegnahme des Fahrzeugs nachgewiesen ist, rechtfertigt dies keine Verurteilung wegen schweren Diebstahls.
Unklare tatsächliche Feststellungen, die für die rechtliche Würdigung wesentlich sind, führen zur Aufhebung der entsprechenden Verurteilung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Aufklärung und Entscheidung.
Die Aufhebung einer einzelnen Einzelverurteilung kann die Aufhebung der daraus gebildeten Gesamtstrafe erforderlich machen, ohne dass bereits rechtskräftige übrige Einzelstrafen berührt werden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 16. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Automechaniker Alfred ██████ aus K_____, geboren am ██████ 1930 in ███████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, 1.) ██████ ██ ██ █████ A 3 (Diebstahl zum Schaden des Karl █) 2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Sachhehlerei verurteilt. Es hat unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten, die er auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützt hat, ist nur teilweise begründet.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Diebstahls im Fall A 1 und wegen Hehlerei (Fall A 2) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Entscheidung im Fall A 3 nicht. Der Beschwerdeführer und Manfred ██ ███████ begaben sich gemeinsam zur Georgenstraße in München, wo sie den Pkw des Karl ██ „entdeckten“, in welchem sich mehrere Aktentaschen und ein Karton befanden. Der Angeklagte erbrach mit einem Schraubenzieher gewaltsam ein Entlüftungsfenster und öffnete dann den Wagen. Ob die beiden beim Erbrechen des Fensters vorhatten, nur die Aktentaschen und den Karton aus dem Wagen zu entwenden oder ob sie das Fahrzeug samt Inhalt stehlen wollten, ist in den Urteilsgründen nicht klar festgestellt. Hiervon hängt es jedoch ab, ob die strafbare Handlung als schwerer Diebstahl im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wie die Strafkammer angenommen hat, oder als Diebstahl nach § 242 StGB zu würdigen ist (BGH NJW 1952, 1184 Nr. 21; 1956, 271 Nr. 16; vgl. BGHSt 5, 205). An einer Stelle des Urteils führt das Landgericht aus: „Da der Pkw mangels eines passenden Zündschlüssels nicht in Betrieb gesetzt werden konnte, die Aktentaschen dem ██████████ zum Tragen auch zu schwer waren, schlug dieser vor, einen anderen Pkw zum Abtransport der Beute zu stehlen“, woraus könnte geschlossen werden, dass die Angeklagten den Pkw des Karl ██████████████ mit der Absicht in Besitz nahmen, das Fahrzeug wegzunehmen, es für sich zu benutzen, solange es für sie Wert hatte, und es dann an beliebiger Stelle stehenzulassen, und dass sie sich mit den Aktentaschen und dem Karton nur deshalb begnügten, weil sie den Wagen nicht in Gang bringen konnten.
Die unklare Sachverhaltsschilderung führt zur Aufhebung der Entscheidung im Fall A 3, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Eine Auswirkung der Aufhebung auf die übrigen Einzelstrafen ist auszuschließen.
| Mantel | Dr. Geier | Werner | |||
| Dr. Peetz | Martin |