Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen zweitem Meineid und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 436/57
Datum
27.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids in zwei Fällen verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH bestätigte die Verurteilung im Fall des Offenbarungseids vom 27.7.1956, hob jedoch die Verurteilung wegen der am 4.1.1957 getanen Erklärung auf. Eine Bezugnahme auf einen früheren Eid machte die zweite Eidesleistung formell unwirksam; zudem fehlen Feststellungen zum Versuchsvorsatz, weshalb zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorgeschriebene Eidessatzformel beim Offenbarungseid ist zwingend; eine Bezugnahme auf einen früheren Eid stellt eine wesentliche Abweichung dar, sodass kein gültiger Eid geleistet wird.

2

§ 154 StGB (Meineid) findet nur auf den Offenbarungseid Anwendung und nicht auf Zeugen- oder Sachverständigeneid.

3

Für einen Schuldspruch wegen (versuchten) Meineids muss der Tatrichter überzeugend feststellen, dass die Täterin den erforderlichen Tatentschluss hatte; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung und Rückverweisung.

4

Bei Verurteilung wegen Meineids kann die Einzelstrafe trotz Billigung mildernder Umstände nicht unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindestmaßgrenze liegen (im entschiedenen Fall sechs Monate).

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 2. Juli 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen die Ehefrau Paula Gertrud H. ███, geborene ███, aus ████, geboren ███████████████████ in ████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Elibner, Bundesrichter Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der █████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision der Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) in vollem Umfang, soweit die Angeklagte wegen eines zweiten Meineids (Fall vom 4. Januar 1957) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineids in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr verurteilt, ihr sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und sie ist für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Ihre auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.

Das Landgericht hat die Angeklagte im Falle des am 27. Juli 1956 geleisteten Offenbarungseids mit Recht des Meineids für schuldig erklärt, weil sie angegeben hatte, sie sei als Hausfrau im eigenen Haushalt tätig und verdiene nichts, während sie in Wirklichkeit neben ihrer hausfraulichen Tätigkeit seit dem 3. Juli 1956 bei der Firma ███ u. █████ als Provisionsreisende beschäftigt war und bis zum 21. Juli 1956 78,95 DM ausgezahlt erhalten hatte. Der Tatrichter hat den Beweis für das Vorliegen der inneren und äußeren Tatbestandsmerkmale des Meineids auf Grund von rechtlich unangreifbaren Erwägungen als geführt angesehen, vor allem im Hinblick darauf, dass im Antragsschriftsatz der das Offenbarungseidsverfahren betreibenden Gläubigerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, die Angeklagte sei als Vertreterin bei einer namentlich allerdings nicht bekannten Firma tätig. Auch die Ansicht des Landgerichts, die Angeklagte sei, wie sie wusste, nicht berechtigt gewesen, von den vereinnahmten 78,95 DM stillschweigend ihre Spesen abzusetzen und dann nur zu erklären, sie „verdiene nichts“, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand der Revision auf das Einkommensteuergesetz verfangen umso weniger, als die Angeklagte, wie es in den

Urteilsgründen (UA 5) heißt, zugegeben hat, ihre Einnahmen dem Finanzamt in voller Höhe angegeben und Gegenüberstellungen gemacht zu haben. Genauso hätte sie hier verfahren müssen und war sich dessen nach Überzeugung der Strafkammer auch bewusst. Sie ist des Meineids nach § 154 StGB mit Recht insoweit für schuldig gesprochen worden.

Die hierfür ausgeworfene Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis ist die Mindeststrafe bei Billigung mildernder Umstände; eine niedrigere Einzelstrafe ist also nicht möglich.

Dagegen muss die Verurteilung wegen eines zweiten Meineids aufgehoben werden, den sie am 4. Januar 1957 geleistet haben soll. In diesem Falle hat die Angeklagte statt einer Eidesleistung erklärt, sie mache ihre Angaben unter Bezugnahme auf den von ihr bereits früher geleisteten Offenbarungseid. Das war nicht zulässig. Die Formel für den Offenbarungseid ist in §§ 807 Abs. 2, 481 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben; eine Bezugnahme auf einen früher geleisteten Eid, wie sie in §§ 398 Abs. 3, 402, 451 ZPO für den Zeugen-, Sachverständigen- und Parteieid vorgesehen ist, gibt es beim Offenbarungseid nicht. Eine wesentliche Abweichung im Eidessatz hat zur Folge, dass der Eid überhaupt nicht geleistet ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 1957 – 1 StR 213/57, Leitsatz DRiZ Rspr. 1957, 114 Nr. 628).

Es bleibt allerdings die Frage zu prüfen, ob die Angeklagte die Absicht hatte, einen gültigen Eid zu schwören; in diesem Falle wäre sie des versuchten Meineids schuldig. Im Hinblick auf § 265 StPO trägt der Tatrichter keine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten vor. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum zweiten Fall sind daher unzureichend.

Die Sache muss deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, das darauf hinzuweisen ist, dass § 154 StGB auf den Zeugen- und Sachverständigeneid keine Anwendung findet; er gilt nur für den Offenbarungseid.

Mit dem Schuldspruch im zweiten Falle ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe (vgl. § 76 StGB) und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufzuheben.

Die Verurteilung wegen des ersten Meineids bleibt dagegen unberührt. Insoweit hat das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen dem ersten Meineidsfall und dem allerdings höchstens als versuchten Meineid zu wertenden zweiten Fall rechtlich bedenkenfrei verneint, die Angeklagte habe bei Leistung des ersten Meineids nicht mit einer nochmaligen (übrigens dritten) Vernehmung im Offenbarungseidsverfahren gerechnet. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob die weiteren Erwägungen der Strafkammer zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs einer rechtlichen Nachprüfung standgehalten hätten.

Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

WernerDr. PeetzElibner
MantelHengsberger
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