Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung der Ferienstrafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 436/56
Datum
22.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Ferienstrafkammer. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuer Verhandlung an das Landgericht zurück, weil das Präsidium in dem Besetzungsbeschluss Zuständigkeiten nach §§ 62 ff. GVG überschritten hatte. Der Senat stellte außerdem klar, dass die Benutzung eines gefälschten Paßes nach § 267 StGB zu beurteilen ist und § 358 Abs. 2 StPO eine Verurteilung in neuer Verhandlung nicht verhindert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das Tatgericht nicht nach den Vorschriften über die Besetzung (§§ 62 ff. GVG) vorschriftsmäßig gebildet wurde.

2

Ein Beschluss des Präsidiums, der die Verteilung des Vorsitzes oder die Bestimmung der Mitglieder der Ferienkammern regelt und damit über die ihm nach dem GVG zukommenden Befugnisse hinausgeht, ist nicht wirksam.

3

Die Verwendung eines unechten oder verfälschten Paßes ist grundsätzlich nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) zu beurteilen; das Paßgesetz tritt dem nicht ohne Weiteres entgegen.

4

Das Vorlegen eines gefälschten Paßes beim Übertritt einer Auslandsgrenze kann zugleich ein Paßvergehen nach § 11 PaßG darstellen; § 358 Abs. 2 StPO steht der Verurteilung in der neuen Verhandlung nicht entgegen, da diese Vorschrift lediglich eine Verschlechterung des Urteils im Revisionsverfahren verbietet.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 19. Juli 1956

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! 2239 094 Nicht für die Amtliche Sammlung:

Gesetz: Paßgesetz vom 4. März 1952 (BGBl. I, 290) § 11 Nr. 4, 5, StGB § 267

Rechtssatz: Wer einen unechten oder verfälschten Paß benutzt, ist nicht nach dem Paßgesetz, sondern nach § 267 StGB strafbar.

Aktenzeichen: 1 StR 436/56

Im Namen des Volkes

Urteil des Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen

█ den ████████ █████ ██ █████ geboren am zur Zeit in █████████████████ wegen Betrugs im Rückfall u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Speety als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende ████████, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Juli 1956, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall (§§ 263, 264 StGB) und wegen versuchten „Devisenvergehens“ gemäß MRG Nr. 53 n. F. Art. Abs. 2 (richtig: Verbringungsvergehens) in Tateinheit mit einem Paßvergehen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 PaßG) zu drei Jahren Zuchthaus und 100 DM Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision führt auf die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Tatgerichts hin zum Erfolg.

Die Beanstandung ist in bestimmter Weise erhoben, mag sie auch, wie die Revision einräumt, nur auf den (den ihr möglichen) begrenzten Feststellungen beruhen. Mit dem Geschäftsverteilungsplan „für dieses Jahr“ (1956), gegen den sie sich wendet, meint sie nach dem Sinnzusammenhang den maßgebenden Plan für die Besetzung des Landgerichts in den Gerichtsferien 1956, das bestätigt der Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers vom 29. November 1956, der zwar gemäß § 345 Abs. 1 StPO nicht selbständig berücksichtigt, aber zur Auslegung der Revisionsbegründung herangezogen werden darf.

Die Beanstandung trifft auch tatsächlich zu. Der Beschluß über die Bildung der Ferienkammern und ihre „Zusammensetzung“ vom 18. Juni 1956 ist von dem Präsidium des Landgerichts gefaßt und von seinen Mitgliedern (§ 64 Abs. 2 Halbsatz 1 GVG) unterschrieben. Darin wird wegen der Besetzung der Ferienkammern (außer für die in ihrem ordentlichen Mitgliederbestand tagende Ferienwiedergutmachungskammer) auf eine „beigefügte Übersicht“ verwiesen, in der nach Zeitabschnitten wechselnd der Vorsitzende und die Beisitzer namentlich aufgeführt sind. Daß dabei, wie es in der Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 8. Oktober 1956 heißt, entweder die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern die Direktoren stets nur diese und der Landgerichtsprésident bestimmt hatten, ist dem Beschluß nicht zu entnehmen. Er ist einheitlich gefaßt und unterscheidet nicht zwischen der Verteilung des Vorsitzes (§ 62 Abs. 1 Satz 2 GVG) und der Bestimmung der Mitglieder der Ferienkammern (§§ 63 Abs. 2 GVG).

Vielmehr befaßt er sich auch mit Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Präsidiums gehören, wie der Regelung der Ferienvertretung für den Landgerichtspräsidenten in den Geschäften der Justizverwaltung (§ 66 Abs. 2 GVG). Aus ihm wird nicht einmal deutlich, ob die Übernahme des Vorsitzes in der Ferienzivilkammer durch den Landgerichtspräsidenten auf dessen alleiniger Erklärung beruht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 GVG). Auch der „Präsidialbeschluß“ vom 22. Mai 1956 unterscheidet nur zwischen der „Verteilung der Geschäfte unter die Kammern“ und der „Besetzung der Kammern“ (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 GVG), nicht aber zwischen der Bestimmung ihrer ständigen Mitglieder, des Vorsitzes in der kleinen Strafkammer und der Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern. Gleiches gilt, wie dem Senat aus anderen Sachen bekannt ist, für frühere Beschlüsse des Präsidiums entsprechenden Inhalts. Unter diesen Umständen ist augenscheinlich, daß das Präsidium des Landgerichts in dem Beschluß vom 18. Juni 1956 nicht nur die in seine Zuständigkeit fallenden Anordnungen (§ 64 Abs. 1 GVG) getroffen hat, sondern zugleich den Vorsitz wie für die kleine Strafkammer so auch für die übrigen Ferienkammern hat regeln wollen.

Dafür ist jedoch anders als ehedem — seine Zuständigkeit nicht gegeben; denn das Präsidium des Landgerichts ist anders zusammengesetzt als das nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG zur Entscheidung berufene Organ (§ 64 Abs. 2, insbesondere Abs. 3 GVG; BGHSt 8, 17). Ferner gelten die Vorschriften der §§ 62 ff. GVG für die Ferienkammern entsprechend (§ 201 GVG; RGSt 59, 40; 54, 252, 253).

Hiernach war der Vorsitz in der großen Ferienstrafkammer nicht gesetzmäßig verteilt, das Gericht also nicht vorschriftsmäßig besetzt, das es daher aufzuheben war.

Daher kann auf sich beruhen, ob die Revision auch zu Recht die Besetzung der Ferienstrafkammer mit zwei Hilfsrichtern als nicht vorschriftsmäßig beanstandet (BGHSt 9, 159; 3; LÖWE BGHZ 12, 23 StR 435/56 vom 21. Dezember 1956).

Die Ausführungen der Revision als unbegründet können in diesem Rechtszug als offensichtlich unbegründet nicht verworfen werden; der Beschwerdeführer kann sie aber in der neuen tatrichterlichen Verhandlung wiederholen.

Daß der Angeklagte von einem verfälschten Paß Gebrauch gemacht hat, wird nicht nach § 11 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I, 290) sondern, nach § 267 StGB zu beurteilen sein (vgl. BGH in NJW 1952, S. 267, StGB). Die Strafvorschriften des Paßgesetzes beziehen sich für den Grenzübergang oder den Inlandsaufenthalt erforderliche oder bestimmte, demnach nur echte Personalausweise zum Unterschied von § 3 PaßstrafVO vom 27. Mai 1942 (RGBl. I, 348), dessen Strafbestimmungen das Paßgesetz vom 4. März 1952 nicht übernommen hat (Begr. zu §§ 11 und 12 Reg.-Entw. BT i. Wahlp. Drucks. Nr. 2509). § 267 StGB tritt daher anders als früher nicht zurück. Hingegen liegt ein (versuchtes) Paßvergehen gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 1 PaßG darin, daß der Angeklagte den gefälschten Paß zum Übertritt über eine deutsche Auslandsgrenze vorgewiesen hat.

Auch insoweit den Angeklagten zu verurteilen, ist der Tatrichter durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert. Diese Vorschrift verbietet lediglich eine Änderung des Strafurteils zu Ungunsten des Angeklagten.

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