Treffer
BGH Urteil

BGH: Devisenvergehen – Freiheitsstrafen und Wertersatz aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 436/53
Datum
02.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision gegen Verurteilung wegen Devisenvergehens wird in den Schuldsprüchen zurückgewiesen, der Strafausspruch jedoch insoweit aufgehoben, als Freiheitsstrafen und die Höhe des Wertersatzes betroffen sind. Zurückverwiesen wurde wegen der nachträglichen Gesetzesänderung zur Aussetzung von Freiheitsstrafen und wegen unzureichlicher Feststellungsgrundlage für die Wertersatzberechnung. Die übrigen Sanktionen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn die Revision nicht substantiiert die Beweismittel benennt, deren Erhebung das Revisionsgericht für erforderlich hält (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Ist ein im Ausland wohnhafter Zeuge voraussichtlich nicht zur freiwilligen Vernehmung inländisch verfügbar und wurde seine Vernehmung nicht beantragt, kann das Tatgericht die Unterlassung einer internationalen Beweiserhebung rechtfertigen.

3

Bei einer fortgesetzten Tat ist auf das Gesamtgeschehen abzustellen; liegt der Abschluss der fortgesetzten Handlung nach einer Gesetzesänderung, ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich für die Behandlung der Tatfolge.

4

Ändert sich das Strafrecht zugunsten des Angeklagten, ist diese Änderung auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; ob der Angeklagte hiervon profitiert, bleibt jedoch dem Tatrichter zur Entscheidung vorbehalten.

5

Die Bemessung von Wertersatz erfordert eine tatrichterlich ausreichende tatsächliche Grundlage; bei unzureichender Sachaufklärung ist der Wertersatzbetrag zur neuen tatrichterlichen Entscheidung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 25. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen HC) den Kleiderfabrikanten Samuel ███████ aus ███, geboren am █████████ ████ in ████, ███ ██, wegen Devisenvergehens u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Nante, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Schalscha, Bundesrichter Dr. ██████████████, als beisitzende Richter, sowie teilweise Amtsgerichtsrat ██████████████, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 25. März 1953 im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte zu Gefängnisstrafen verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Wertersatzstrafe einschließlich der für sie festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Zum Schuldspruch ist die Revision unbegründet.

1. Das gilt zunächst für die gegen den Schuldspruch vorgebrachten Rügen. Sie sind zwar nicht a) Die schriftlichen Urteilsgründe sind zwar nicht innerhalb der in § 275 StPO bestimmten Wochenfrist zu den Akten gebracht worden; doch kann hierauf der verkündete Urteilsspruch nicht beruhen (BGH 1 StR 429/51 vom 2. Oktober 1951 = NJW 1951, 970; 1 StR 427/52 vom 2. Dezember 1952 = JZ 1953, 284). Dem Erfordernis besonders sorgfältiger Begründung ist genügt.

2. Die unter 2 a und b der Revisionsbegründung vorgetragenen Rügen einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht sind nicht in gehöriger Form erhoben, weil die Revision nicht die Beweismittel angibt, deren sich das Landgericht nach ihrer Ansicht noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168). Übrigens begegnet es keinem Zweifel, dass der Strafkammer die wirtschaftlichen Verhältnisse der fraglichen Zeit auch ohne Erhebung von Beweisen hinreichend bekannt waren; es ist ferner nicht erkennbar, inwiefern die Frage der Aufsicht kirchlicher Stellen für die Straftaten von Bedeutung sein sollte, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist.

3. Die unter 2 c der Revisionsbegründung erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. ████, der nach der Meinung der Revision als Zeuge hätte gehört werden müssen, ist schweizerischer Staatsangehöriger und in der Schweiz wohnhaft. Er hat unstreitig den weitaus größten Teil des Geldes persönlich über die Grenze zu dem Angeklagten gebracht. Das Landgericht durfte daher unbedenklich davon ausgehen, dass er sich zu einer Vernehmung in Deutschland nicht zur Verfügung stellen werde. Von einer Vernehmung im Wege der zwischenstaatlichen Rechtshilfe brauchte sich der Tatrichter, falls sie überhaupt durchführbar war, schon deshalb keine weitere Aufklärung zu versprechen, weil die Glaubwürdigkeit ███ der zur Entlastung des Angeklagten ausgestellten Bescheinigungen durch unrichtige Tagesangabe und eine falsche „eidesstattliche Erklärung“ erschüttert war (Heft 7 Bl. 1, 2, 9, 41 f., 45; Hauptakten Bl. 5a/c, 47). Überdies war seine Vernehmung von keiner Seite beantragt worden.

4. Das Landgericht hat in der Verhandlung den Zollfahndungsbeamten ████ als Zeugen vernommen. Das Revisionsgericht kann keinen Anhalt dafür finden, dass zu der Frage, seit wann Ermittlungen der Zollfahndungsstelle gegen den Angeklagten schwebten und ob dieser von den Ermittlungen Kenntnis erlangte, von Amts wegen die Vernehmung weiterer Beamten geboten war.

5. Der Schuldspruch ist auch sachlich-rechtlich durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gerechtfertigt.

Zu den einzelnen strafbaren Handlungen des Angeklagten ist zu bemerken:

1. a) In der Ausfuhr von 50.000 DM und von 55.000 DM hat das Landgericht zutreffend eine Zuwiderhandlung gegen die Art. I Abs. 2, VIII des MilRegG 53 gefunden. Insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandungen.

b) Die Einfuhr von rund 520.000 DM ist ebenfalls mit Recht als Zuwiderhandlung gegen diese gesetzlichen Bestimmungen beurteilt worden.

Die Gründe, aus denen die Strafkammer den Angeklagten in vollem Umfange als Täter angesehen hat, sind frei von Rechtsirrtum. Wenn auch das Geld „im Endergebnis dem Hilfswerk der Evangelischen Gemeinschaft zugute kommen“ sollte, so durfte und wollte ███ es doch zunächst zur Begleichung seiner eigenen dringenden Schulden verwenden; dem konnte unbedenklich sein Täterwille entnommen werden. Insofern trifft es zu, dass der Angeklagte im Verhältnis zu der Angestellten MC___ an der Tat „allein interessiert“ war; mehr wollte die Strafkammer mit dieser Feststellung nicht ausdrücken. Auch die Annahme von Mittäterschaft mit HC) wird durch die Erwägungen des Landgerichts getragen. Dass der Angeklagte in gewissem Umfange Vorleistungen auf seine Verbindlichkeiten an das Hilfswerk erbracht hatte, steht keinesfalls entgegen. Das Landgericht stellt nicht fest, dass er das Geld unmittelbar für den Wiederaufbau des Gebäudes in der Neckarstraße verwendet hat, sondern dass er u. a. infolge dieses Wiederaufbaus hohe Bankschulden hatte, deren Abdeckung verlangt worden wäre. Übrigens ist die Frage, ob der Angeklagte Täter oder Teilnehmer ist, rechtlich nur von untergeordneter Bedeutung; denn nach dem AHKGes 33 Art. 5 Abs. 2a in Verbindung mit dem APKGes 14 Art. 5 Nr. 9 sind die Beihilfe und die Anstiftung zu einer strafbaren Handlung sowie die Verabredung einer solchen ebenso zu bestrafen wie die Täterschaft.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist rechtlich einwandfrei begründet. Nach dem Urteil hat sich der Angeklagte, „schon ehe er seine Bemühungen um einen weiteren Kredit aufgab, inzwischen entschlossen“, etwa 500.000 DM ohne Genehmigung nach Deutschland einzuführen. Darin hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung gesehen. Da die fortgesetzte Tat erst nach dem 15. September 1949 beendet wurde, kann sie insgesamt nicht unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 fallen.

Die am 19. September 1949 in Kraft getretene Neufassung des MilRegG 53 ist mit Recht auf die ganze Tat angewandt worden (RGSt 62, 1, 5); die vorherliegenden Teilhandlungen waren nicht straflos, sondern nach den Art. I Abs. 2 ec, VIII des älteren MilRegG 53 strafbar.

c) Mit Recht hat schließlich das Landgericht angenommen, dass sich der Angeklagte durch die Einfuhr der 480 Weihnachtspakete tateinheitlich gegen die Art. I Abs. 2, VIII des MilRegG 53 und den § 396 Abs. 1 RAbgO, ferner, dass er sich durch die Zahlung des Kaufpreises von 7.500 DM an den schweizerischen Staatsangehörigen RY___ gegen die Art. I Abs. 1 h, VIII des MilRegG 53 vergangen hat. Der gegen die Anwendung des § 396 RAbgO erhobene Einwand der Revision geht offenbar fehl. Auch wenn die Pakete für die Belegschaft der Firma HU___ Strumpffabrik GmbH bestimmt waren, so war doch die Firma selbst Schuldnerin der Eingangsabgaben. Es ist für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach dem Gesetz unerheblich, ob sie zum eigenen Vorteil des Täters oder zu dem eines anderen begangen wird.

2. Die Entscheidung des Landgerichts, dass die Zuwiderhandlungen des Angeklagten gegen das MilRegG 53 nicht Ordnungswidrigkeiten, sondern Straftaten sind (Art. 5 Abs. 1b ABKGes 33, § 6 Abs. 2 WiStG), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil kann an der von der Revision angeführten Stelle nur so verstanden werden, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts von den gegen ihn schwebenden Ermittlungen der Zollfahndungsstelle Kenntnis erlangt hatte; wenn der Tatrichter unter diesen Umständen eine „hartnäckige Wiederholung“ der Zuwiderhandlungen annimmt, so ist dies rechtlich bedenkenfrei. Die Feststellung einer Straftat wird jedoch, ganz abgesehen hiervon, schon durch die weiteren Erwägungen der Strafkammer ausreichend getragen; insbesondere lässt sich angesichts der getroffenen Feststellungen rechtlich nichts dagegen einwenden, dass das Verhalten des Angeklagten als „verantwortungslos“ beurteilt worden ist.

Im Strafausspruch hat die Revision aus folgenden Gründen teilweise Erfolg:

I. Die Hauptstrafen entsprechen zwar den zur Zeit der angefochtenen Entscheidung geltenden Gesetzen. Inzwischen ist aber durch § 23 StGB n. F. den Gerichten die Befugnis eingeräumt worden, Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten unter gewissen Voraussetzungen zur Bewährung auszusetzen. Diese Änderung des Strafgesetzes ist nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; jedoch muss die Entscheidung, ob sie dem Angeklagten zugutekommt, dem Tatrichter überlassen werden. Da sich die Entscheidung von der Strafzumessung im Übrigen nicht trennen lässt, insbesondere Feststellungen zu denselben Fragen voraussetzt wie diese, muss der Strafausspruch hinsichtlich der Taten aufgehoben werden, die mit Gefängnis geahndet worden sind.

Die Geldstrafen, die wegen der übrigen Taten festgesetzt worden sind, müssen dagegen bestehen bleiben.

II. Das Landgericht hat zutreffend gemäß § 401 Abs. 1 RAbgO auf Erlegung von Wertersatz erkannt. Jedoch bemängelt die Revision nicht ohne Grund die Höhe dieser Strafe. Das Landgericht führt aus, in jedem der Pakete habe sich außer einem Pfund Kaffee und drei Tafeln Schokolade eine nicht mehr genau feststellbare Menge Kakao und Tee befunden; insoweit seien der Berechnung des Wertersatzes die geringsten üblichen Mengen von einem Pfund Kakao und 125 g Tee zugrunde gelegt worden. Die Rüge der Revision, dass sich hier durch Vernehmung des einen oder anderen der 480 Paketempfänger eine zuverlässige Grundlage hätte schaffen lassen und die Aufklärungspflicht dies auch gebot, lässt sich die Berechtigung nicht absprechen. Möglicherweise hätte sich dann eine geringere Wertersatzstrafe ergeben. Auch insoweit bedarf es daher einer neuen tatrichterlichen Entscheidung.

NanteDr. HörchnerJagusch
GlanzmannDr. Schalscha
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