Revision teils erfolgreich: Umqualifizierung und Rückverweisung bei Untreue/Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 43/65
- Datum
- 09.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Güter, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, können dem Vorbehaltskäufer im Sinne des § 246 StGB anvertraut sein; liegt der Besitzübergang jedoch allein kraft Erbgangs ohne vom Veräußerer begründetes Vertrauensverhältnis vor, fehlt das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins.
Die Annahme des erschwerenden Tatbestands der Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt voraus, dass dem Täter die Sache vom Berechtigten in dem Vertrauen überlassen wurde, sie werde im Interesse des Berechtigten verwaltet; fehlt dieses Vertrauen, liegt nur einfache Unterschlagung vor und es ist der entsprechende Strafrahmen anzuwenden.
Ergeben die Feststellungen die Möglichkeit einer andersartigen Straftat (z. B. Betrug statt Unterschlagung), so ist das Revisionsgericht—aufgrund prozessrechtlicher Schranken—daran gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden; die Sache ist zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei mehreren Begehungsweisen mit gleicher Unrechtsgehaltslage rechtfertigt die Unbestimmtheit der Aufteilung der veruntreuten Beträge nicht ohne Weiteres eine zuungunsten der Angeklagten abweichende Strafzumessung, wenn die Gesamtstrafe anders zu bemessen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 2. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Anna-Maria ██ geborene ██ aus ████, dort geboren am ███ ██████████████ wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Seibert, Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. November 1964 im Fall A II der Urteilsgründe a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen einfacher Unterschlagung verurteilt ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu b) aufgehoben; im Fall A III der Urteilsgründe und im Ausspruch zur Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, wegen erschwerter Unterschlagung in drei Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. Der Schuldspruch im Fall A I der Urteilsgründe (fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung) enthält keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler. Sie hat sowohl in den Fällen der Entgegennahme des Kaufpreises für verkaufte Ware in der sofort betätigten Absicht, die Beträge an sich zu nehmen und für sich zu verwenden, als auch durch die Wegnahme von Geldern aus der Ladenkasse gegen § 266 StGB verstoßen. Das Landgericht hat allerdings nicht feststellen können, in welchem Umfang sie den veruntreuten Gesamtbetrag in der einen oder in der anderen Weise an sich gebracht hat, so dass auch nicht feststeht, in welchem Umfang sie zugleich gegen § 246 StGB verstoßen hat. Dass die Strafkammer nicht wenigstens einen Mindestbetrag angenommen hat, den die Angeklagte durch Wegnahme aus der Ladenkasse veruntreut hat, beschwert sie jedoch nicht. Die Strafe war für alle Fälle aus § 266 StGB zu entnehmen (§ 73 StGB) und ist auch daraus entnommen worden. In ihrem Unrechtsgehalt unterscheiden sich die beiden Begehungsweisen übrigens nicht wesentlich, so dass es auch nach den Urteilsausführungen zur Strafzumessung ausgeschlossen ist, dass die Ungenauigkeit der Feststellungen zum Schuldspruch den Strafausspruch zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst hat.
2. Im Fall A II der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Unterschlagung, denn sie ergeben u.a., dass noch nicht sämtliche Raten für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände bezahlt waren und die Angeklagte auch wusste, dass deswegen das Eigentum noch dem Verkäufer zustand. Sie rechtfertigen jedoch nicht die Annahme des Erschwerungsgrundes des Anvertrautseins. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, dass bei Verkauf und Lieferung von Sachen unter dem Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises dem Vorbehaltskäufer niemals die gelieferten Sachen anvertraut sein könnten. Wie der Senat in der Entscheidung BGHSt 16, 280, 282 ausgesprochen und näher begründet hat, sind gerade auch in solchen Fällen die gelieferten Sachen dem Vorbehaltskäufer im Sinne des § 246 StGB anvertraut. Aber nicht die Angeklagte war Käuferin der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Möbel, sondern ihr inzwischen verstorbener Ehemann. Selbst wenn man, was nach den Feststellungen nahe liegt, annimmt, die Angeklagte habe ihren Mann beerbt und sei also nicht nur rechtmäßig in den Alleinbesitz der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Möbel gelangt (§ 857 BGB), sondern auch in das Vertragsverhältnis zwischen der Lieferfirma und ihrem Ehemann an dessen Stelle eingetreten, waren die Möbelstücke ihr nicht anvertraut. Denn der Rechtsübergang vollzog sich ohne Zutun des Verkäufers und der Angeklagten. Der Verkäufer hat also nicht ihr den Besitz in dem Vertrauen eingeräumt, sie werde die Gewalt über die Sachen in seinem Sinne ausüben. Das ist aber die Voraussetzung der erhöhten Strafdrohung.
Die Angeklagte ist hiernach in diesem Fall nur der einfachen Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig. Der Senat kann in dieser Hinsicht den Schuldspruch richtigstellen, muss aber den Strafausspruch aufheben, da ihm ein zu hoher Strefrahmen zugrunde liegt.
3. Im Fall III hat die Angeklagte, obwohl sie keine Inkassovollmacht hatte, 630 DM von einem Kunden ihres Geschäftsherrn ███████ kassiert und für sich verbraucht, „wie sie es von Anfang an vorgehabt hatte“. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen erschwerter Unterschlagung verurteilt. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken. Nach den Feststellungen dürfte vielmehr der Tatbestand des Betrugs vorliegen. Denn den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, dass die Angeklagte in dem Kunden den Eindruck hervorrief, sie werde den ihr übergebenen Betrag an ███████ abliefern, was sie in Wirklichkeit nicht vorhatte. Der Kunde wurde also getäuscht und hat infolge dieser Täuschung seine Vermögensverfügung getroffen. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob die weiteren äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs gegeben sind. Denn der Senat ist schon wegen der Vorschrift des § 265 StPO gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. Jedenfalls wäre, wenn die Angeklagte das Geld durch Betrug erlangt hätte, eine Verurteilung wegen Unterschlagung ausgeschlossen (vgl. BGHSt 14, 38). Die Verurteilung ist schon deshalb aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob ███████, wie das Landgericht meint, Eigentum an den von der Angeklagten angenommenen Geldscheinen oder Geldstücken erlangt hatte.
Die Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, nochmals zu erörtern, ob sich die Angeklagte gegebenenfalls rechtlich zusammentreffend mit Betrug der Untreue in Form des Treubruchstatbestandes schuldig gemacht hat. Als Handelsvertreterin hatte sie bei Kaufabschlüssen, auch wenn sie keine Inkassovollmacht hatte, die Pflicht, die Vermögensinteressen ihres Auftraggebers wahrzunehmen (§ 86 HGB). Gegen diese Pflicht verstieß sie auch dann, wenn sie unberechtigt den Kaufpreis kassierte, um ihn für sich zu verwenden. Der Auftraggeber erlitt hierdurch, auch wenn er die Zahlung nicht gegen sich gelten lassen musste, einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB, da er durch das Verhalten der Angeklagten Rechtsstreitigkeiten mit dem Kunden ausgesetzt wurde (Urteile des Senats vom 29.1.1954 – 1 StR 330/54 – und vom 27.6.1961 – 1 StR 240/61).
4. Gegen die Verurteilung der Angeklagten im Fall IV wegen Betrugs in Tatmehrheit mit erschwerter Unterschlagung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht stellt fest, dass die Angeklagte von vornherein vorhatte, den Kaufpreis für den Musikschrank nicht zu bezahlen und dass sie auch tatsächlich keine einzige Rate geleistet hat. Zwar kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagte gerade zur Zeit des Kaufs die entsprechenden Barmittel besaß, denn der Kaufpreis sollte ja nicht sofort in voller Höhe, sondern nach und nach in Raten bezahlt werden. Das steht aber der Annahme eines Betrugs ebensowenig entgegen wie die Feststellung, dass die Angeklagte sich damals in keiner ausgesprochenen Notlage befand, weil sie mit ihrem Einkommen von monatlich 1100 DM auskommen konnte (S. 13 UA). Denn immerhin ergibt sich aus den weiteren Feststellungen, dass sie gerade 1961 finanzielle Schwierigkeiten hatte (S. 4 UA) und dass es zu erfolglosen Pfändungsversuchen bei ihr gekommen war (S. 11 UA). Eine Kaufpreisforderung gegen eine zahlungsunwillige Schuldnerin, die sich in wirtschaftlicher Bedrängnis befindet, ist minderwertig. Die Verkäuferin wurde also durch den Verkauf und die Besitzübertragung in ihrem Vermögen geschädigt.
Das Fernsehgerät hatte zwar ebenfalls wie die Schlafzimmermöbel unter II der Ehemann der Angeklagten unter Eigeltumsvorbehalt gekauft und übergeben erhalten. Nach dessen Tod wurde aber zwischen der Angeklagten und der Verkäuferin über das Gerät ein neuer Vertrag mit einem neuen Ratenzahlungs- und Finanzierungsplan abgeschlossen, so dass hier die Annahme, dass das Gerät der Angeklagten anvertraut war und sie sich durch dessen Verkauf der erschwerten Unterschlagung schuldig gemacht habe, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.
Die Strafzumessung lässt bei den Einzelstrafen, soweit diese bestehen bleiben, keinen Rechtsirrtum erkennen. Es entfällt jedoch die Gesamtstrafe und damit der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft, über die daher neu zu befinden ist.
| Hübner | Willms | Mai | |||
| Seibert | Fischer |