Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 435/96
Datum
01.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil wegen schweren Bandendiebstahls. Der BGH gab der Revision insoweit statt, hob die Entscheidung über die Bewährung auf und verwies die Sache zur neuerlichen tatrichterlichen Gesamtwürdigung an eine andere Strafkammer. Die Strafkammer habe wesentliche Umstände (günstige Kriminalprognose, lange straffreie Zeit, frühes Aussteigen) nicht hinreichend berücksichtigt und unzureichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB hat das Gericht alle maßgeblichen Umstände in einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung darzulegen und zu gewichten.

2

Zur Bejahung oder Verneinung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB reicht eine pauschale Charakterisierung des Täters nicht aus; es ist konkret darzulegen, warum persönliche Eigenschaften strafrechtlich relevant sind.

3

Günstige Kriminalprognose, eine längere straffreie Zeit sowie ein frühzeitiges Aussteigen aus der Tatbeteiligung sind als mögliche Milderungs- und Begünstigungsgründe bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen.

4

Fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit wesentlichen Gesichtspunkten, ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 16. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 435/96

vom 1. Oktober 1996

in der Strafsache gegen

Gerhard █, geboren am ██ in ███, wegen schweren Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Februar 1996 mit den Feststellungen, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung richtet. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Die Strafkammer geht davon aus, die Kriminalprognose erscheine angesichts der lange Zeit zurückliegenden Vorstrafen des Angeklagten „heute nicht ungünstig“. Sie meint jedoch, bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten könnten besondere Umstände, die eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zulassen, nicht bejaht werden. Diese Wertung begegnet durchgreifenden Bedenken:

Das Gericht hebt hervor, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung – unabhängig von seiner Einlassung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen – „als egozentrischer Charakter“ erwiesen, „dem die Belange und Anliegen seiner Mitmenschen weitgehend gleichgültig sind“. Diese Erwägung ist nicht tragfähig, weil die Strafkammer nicht näher darlegt, warum der Angeklagte das geschilderte Charakterbild aufweist und inwiefern dieses strafrechtlich bedeutsam ist. Soweit es sich um die allgemeine Lebensführung des Täters handelt, ware zu beachten, dass diese nur unter engen Voraussetzungen strafzumessungsrelevant sein kann (vgl. BGH NStZ 1984, 259).

Zudem lässt das angefochtene Urteil wesentliche Gesichtspunkte unerörtert. Bei seiner Entscheidung hatte das Gericht – das die günstige Kriminalprognose an sich nicht in Zweifel zieht – berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte, der die nunmehr abgeurteilten Taten im Januar und Februar 1993 beging, zuletzt im Frühjahr 1986 verurteilt worden war und dass er in der Folgezeit ein straffreies Leben führte.

Bei der Bemessung der Strafe hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, „dass er sehr früh wieder ausgestiegen ist und – vor allem – einem späteren Versuch von Peter ███, ihn nochmals in die Sache hineinzuziehen, erfolgreich widerstanden hat“.

Diesen Milderungsgrund hatte sie in ihre Erwagungen zu § 56 Abs. 2 StGB miteinbeziehen müssen.

Es bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 8; Umstände, besondere 1, 7; vgl. auch G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 123, 124).

SchäferMaulWahl
UlsamerGranderath
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