Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Bewährung bei sexuellem Missbrauch verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 435/92
Datum
18.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wendet sich in der Revision gegen die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, weil bei der Nachprüfung kein Rechtsfehler festgestellt wurde. Das Landgericht hatte eine zwar knappe, aber ausreichende positive Täterprognose festgestellt und Tat und Persönlichkeit insgesamt rechtlich zutreffend gewürdigt. Die Aussageverweigerung des Angeklagten durfte nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden; Sittlichkeitsdelikte rechtfertigen keine generelle Ablehnung der Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) beruht auf einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft.

2

Für die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine positive Täterprognose erforderlich; eine zwar knappe, aber der Sachlage nach hinreichende Erörterung genügt.

3

Die Verweigerung von Angaben durch den Angeklagten darf bei der Strafzumessung und bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil angerechnet werden.

4

Bestimmte Deliktsgruppen, etwa Sittlichkeitsdelikte, begründen im Bereich des § 56 Abs. 3 StGB keine automatische Sonderstellung, die eine Bewährungsgewährung generell ausschlösse.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 15. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 435/92 vom 18. August 1992 in der Strafsache gegen ██ Bunlua aus ██, geboren am █████ in ████████ (Thailand), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Januar 1992 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zu Lasten des Angeklagten ergeben. Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Beanstandung, es fehle bereits an der Feststellung einer positiven Täterprognose, trifft nicht zu. Die Strafkammer hat auf Grund zwar knapper, der Sachlage nach aber ausreichender Erörterung festgestellt, die Sozialprognose sei günstig.

Die Revision trägt keinen Gesichtspunkt vor, der dieses in tatrichterlicher Wertung gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnte. Auch die von der Strafkammer gemäß § 56 Abs. 2 StGB vorgenommene Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Eine derartige Entscheidung des Tatrichters, die innerhalb des ihm obliegenden Beurteilungsrahmens liegt, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4). Jedenfalls war der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, besonders darauf abzuheben, dass sich der Angeklagte in einer Ausnahmesituation befand und dass die Taten Ausfluss einer Lebenskrise waren. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht geboten sei, ist auch sonst rechtlich nichts zu erinnern. Einer näheren Erörterung unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB bedurfte es hier nicht, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch nicht unter den Gesichtspunkten, dass es sich um ein Sittlichkeitsdelikt handelt und der Angeklagte nicht geständig war. Bestimmte Deliktsgruppen nehmen als solche im Bereich des § 56 Abs. 3 StGB keine Sonderstellung ein (vgl. etwa BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 2 und 3).

Zur Sache hatte der Angeklagte keine Angaben gemacht. Damit hat er von dem ihm in § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO eingeräumten Recht Gebrauch gemacht. Ihm durfte daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende – d. h. gegenüber dem Tatrichter nicht zum Ausdruck gebrachte Reue und Schuldeinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er ansonsten seine Verteidigungsposition gefährden würde. Diese zur Strafzumessung aufgestellten Grundsätze müssen auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gelten (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6), und damit auch im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 3 StGB.

GribbohmMaulWahl
UlsamerFoth
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