Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts trotz psychiatrischer Erkrankung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 435/91
Datum
13.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen ein Urteil des LG Bayreuth ein; das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil zuvor ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel beim Landgericht eingegangen war. Der Senat stützt sich auf eine psychiatrische Stellungnahme, nach der der Beschuldigte am Verzichtszeitpunkt einsichts- und urteilsfähig war. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschuldigte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel ist wirksam, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verzichts in einem Zustand war, der ihm ermöglichte, die Bedeutung und die Folgen des Verzichts sowie die Erörterungen mit dem Verteidiger zu erfassen.

2

Zur Feststellung der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts kann das Gericht fachärztliche Stellungnahmen heranziehen; auf dieser Grundlage kann das Gericht die erforderliche Überzeugung gewinnen.

3

Liegt ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vor, macht dies eine nachfolgend eingelegte Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

4

Die Verwertung einer bereits vor dem Rechtszugsergreifen wirksam erteilten Vollmacht zum Verzicht ist auch dann möglich, wenn der Verzicht in Austausch mit dem Verteidiger getroffen wurde und der Wille des Beschuldigten dahingehend feststellbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 13. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 435/91 70. SA

in dem Sicherungsverfahren gegen █████████, dort geboren am 1953, Wolfgang H.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1991

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. März 1991 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die am 19. März 1991 beim Landgericht eingegangene Revision ist unzulässig, da bereits am 15. März 1991 ein wirksamer Rechtsmittelverzicht beim Landgericht eingegangen ist.

Aufgrund der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Nervenkrankenhauses des Bezirks [REDACTED] steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beschuldigte sich am 14. März 1991 in einem gesundheitlichen Zustand befand, der es ihm ermöglichte, die Folgen des Urteils vom 13. März 1991 und die Erörterungen mit seinem Verteidiger über einen Rechtsmittelverzicht ebenso zu erfassen, wie die Bedeutung des von ihm seinem Verteidiger erteilten Auftrags, auf Rechtsmittel zu verzichten.

FothBruningBeyer
GribbohmWahl
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