Treffer
BGH Urteil

Ablehnung eines Obergutachtens zu Kinderglaubwürdigkeit führt zur Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 43/59
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Antrags auf Einholung eines Obergutachtens zur Glaubwürdigkeit mehrerer Kinderzeugen. Der BGH hebt das Verurteilungsurteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht den erneuten Beweisantrag nicht entschieden hat und zugleich Zweifel an der Sachkunde des Gutachters bestanden. Eine ergänzende Begutachtung durch einen fachlich geeigneten (z. B. jugendspezifischen) Sachverständigen ist vorzunehmen und dabei zusammenhängende Freispruch- und Einstellungsfälle zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt eine besondere Entscheidung über einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 6 StPO, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

2

Gibt sich das Gericht auf die eigene Sachkunde nach § 244 Abs. 4 StPO berufen, müssen die Urteilsgründe die zweifelsfreie Sachkunde des Tatrichters eindeutig erkennen lassen.

3

Bestehen begründete Zweifel an der Eignung oder Aussagekraft eines eingesetzten Gutachters, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob ein fachlich geeigneter (z. B. jugendspezifischer) Obergutachter hinzuzuziehen ist (§ 244 Abs. 2 StPO).

4

Soweit Freispruchs- und Einstellungsentscheidungen mit den verurteilten Fällen in sachlichem Zusammenhang stehen, sind diese Fälle in die Begutachtung und Gesamtwürdigung der Beweislage einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 28. Oktober 1958

Leitsatz

(nicht vorhanden)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28. Oktober 1958, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit Kindern zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Erfolg.

1. Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Falle █ ist allerdings nicht anfechtbar, weder mit der Revision (RGSt 66, 526; BGH 1 StR 640/54 vom 18. Januar 1955) noch überhaupt (BGHSt 10, 88, 91). Daher kann der Senat nicht nachprüfen, ob der Beschluss etwa rechtlich bedenklich oder unsachgemäß ist.

Auch die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Ludwig Dirnberger und Veronika ███ beschwert den Angeklagten nicht; denn die Anträge beziehen sich auf Fälle, in denen er nicht verurteilt worden ist. Sie ergeben ferner nichts für einen Zusammenhang mit den Fällen der Verurteilung (██ und █████). Somit hat die Strafkammer insoweit auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt.

2. Dagegen greifen folgende Verfahrensrügen durch:

a) Der Verteidiger beantragte, ein Obergutachten über die Glaubwürdigkeit der Kinder ████, ███, ████████ und ██████ einzuholen. Das hat die Strafkammer abgelehnt, „weil die Berufsrichter der Strafkammer als ständige Mitglieder der hiesigen Jugendkammer die erforderliche Sachkunde in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen haben und weil die Kammer auf Grund dieser Sachkunde in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder Karin und ████ Helge mit dem Gutachten des ████████████████ ███ ███ den Bekundungen der insoweit ebenfalls sachkundigen, als Zeugen vernommenen Lehrer dieser Kinder übereinstimmt.“

Danach wiederholte der Verteidiger den Antrag in ähnlicher Form (außer für das Kind Jutta Wo), jedoch mit eingehender Begründung und unter Darlegung aller Bedenken, die in der Hauptverhandlung gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder aufgetreten waren. Diesen Antrag hat das Landgericht weder durch Beschluss noch auch nur im Urteil beschieden.

Schon dieser Verfahrensverstoß (§ 244 Abs. 6 StPO) zwingt zur Aufhebung des Urteils. Liegt ihm ein Versehen zugrunde, so deshalb, weil die Strafkammer bei der besonderen Gestaltung des Falles dem Beweisantrag möglicherweise stattgegeben hätte. Ist sie über ihn hinweggegangen, so aus dem Grunde, weil dies bei der eingehenden und sorgfältigen Begründung des Antrags willkürlich gewesen wäre und in der rechtsirrigen Annahme geschehen sein kann, der Antrag brauche als bloße Wiederholung eines bereits abgelehnten früheren Antrags nicht mehr besonders beschieden zu werden. Der Fall liegt anders als in RGSt 31, 62.

b) Offensichtlich hat das Landgericht auch Zweifel an der Sachkunde des Gutachters gehabt. Dieser bezeichnete sich in der Hauptverhandlung als Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten, im schriftlichen Gutachten als Nervenfacharzt. Für das schriftliche Gutachten benötigte er fast ein Jahr, weil er „noch besondere Studien auf dem Gebiete der Psychologie“ trieb, ob auch in der Jugendseelenkunde, ist im Urteil nicht angegeben. Die Strafkammer hat sein Gutachten in weitem Umfange verworfen. Sie ist ihm nur in den beiden Fällen der Verurteilung gefolgt; er selbst hatte, wie der Zusammenhang des Beweisantrags mit dem Ablehnungsbeschluss ergibt, alle (sieben) Kinder für glaubwürdig erachtet, obwohl mehrere ihre Aussagen – teilweise zum wiederholten Male – noch in der Hauptverhandlung geändert hatten. Unter diesen Umständen wäre es schon von Amts wegen angebracht gewesen, einen Jugendsachverständigen als Obergutachter hinzuzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO), wie die Revision mit Recht geltend macht.

Das wird nachzuholen und dabei auf Besonderheiten näher einzugehen sein, wie z. B., dass zwischen den Vorfällen und der ersten Vernehmung der Kinder ein beträchtlicher Zeitraum liegt, dass die Kinder inzwischen die Vorfälle untereinander und mit Erwachsenen besprochen hatten, einige von ihnen wechselnde Bekundungen machten und dass Karin Pacher aus einer, wie es scheint, neuropathischen Familie stammt. Die Fälle des Freispruchs und der einstweiligen Einstellung werden dabei wegen ihres (von der Revision mit Recht hervorgehobenen) Zusammenhanges mit den Fällen der Verurteilung in die Begutachtung einzubeziehen sein.

c) Die Ablehnung des Beweisantrags mit der zu a) wiedergegebenen Begründung entspricht nicht dem Gesetz. Allerdings braucht das Gericht keinen Sachverständigen zu vernehmen, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dann müssen aber die Urteilsgründe die zweifelsfreie Sachkenntnis des Gerichts erkennen lassen (BGHSt 12, 18, 20). Das trifft hier nicht zu. Vielmehr ergibt die Begründung sowohl des Urteils wie des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses, dass die Strafkammer die Kinder ██ und █████ nicht kraft eigenen Sachverstandes, sondern erst aufgrund der Übereinstimmung ihrer Meinung mit dem Gutachten des Sachverständigen und mit der Beurteilung der „insoweit ebenfalls sachkundigen“ Lehrpersonen für glaubwürdig hielt. Das Landgericht hat also selbst seine Sachkenntnis allein gerade nicht für ausreichend gehalten.

Der Tatrichter kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann ablehnen, wenn durch das frühere Gutachten bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Auch an dieser Voraussetzung fehlt es hier; denn die Strafkammer hat nach der Beschlussbegründung ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der beiden Kinder erst aus der Übereinstimmung der drei Beurteilungen gewonnen (vgl. dazu BGH LM Nr. 5 zu § 244 StPO).

Zu der Sachrüge, die gleichen Inhalt hat wie die Aufklärungsrüge (2 b), bedarf es keiner besonderen Stellungnahme.

Die Bundesrichter Martin und Dr. Heimann-Trosien befinden sich im Urlaub und sind deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. GeiserWillms
Hübner
Ablehnung eines Obergutachtens zu Kinderglaubwürdigkeit führt zur Aufhebung und Rückverweisung — Themis