Revision verworfen: Keine Amtsaufklärungspflicht bei geständigem schweren Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 435/68
- Datum
- 04.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn das Unterlassen der Zeugenvernehmung für die Entscheidung erhebliche, nicht durch andere Beweismittel geklärte Unklarheiten verbleiben lässt.
Ein detailliertes Geständnis, das nur dem Täter bekannte Ausführungsumstände enthält, kann die Einvernahme weiterer Zeugen von Amts wegen entbehrlich machen.
Unwesentliche Widersprüche in Detailfragen (z. B. welches von zwei Fenstern geöffnet wurde) sind für die Feststellung des Diebstahls oder eines Erschwerungsgrundes unbeachtlich, sofern die wesentlichen Tatbestandsmerkmale geklärt sind.
Der Revisionssenat hat das Urteil auf sachlich-rechtliche Mängel zu prüfen; fehlen solche Mängel, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 19. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 435/68
in der Strafsache gegen den Bauschlosser Werner S. ███ aus ███████, geboren am ████ 1931 in █████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Seibert, Dr., Bundesrichter als Vorsitzender, Loesdau, Bundesrichter, Pikart, Bundesrichter, Dr. Pfeiffer, Bundesrichter, Zipfel, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt, Landgerichtsrat Dr. ███████ bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. ██ aus ████████, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. April 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte suchte in der Zeit von Ende Oktober 1965 bis Ende Januar 1967 in der Umgebung seines Wohnorts Waldparkplätze auf. Dort öffnete er gewaltsam die Verriegelung des Ausstellfensters von dort abgestellten Personenkraftwagen und entwendete daraus Gegenstände.
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schweren Diebstahls im Rückfall in neun Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm zeitweise entzogen, sein Pkw und weitere Gegenstände sind eingezogen.
Der Angeklagte erhebt Aufklärungsrügen und behauptet die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Revision macht zu Fall II 5 geltend, die Strafkammer hätte von Amts wegen Reinhold K. █ darüber vernehmen müssen, ob sein Pkw aufgebrochen wurde. Diese Aufklärungsrüge geht fehl. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dem in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten ████ diesen Diebstahl zugegeben (vgl. hierzu BGHSt 6, 209, 210). Er hat dabei Einzelheiten der Ausführung genannt (z. B. Standort des Pkw, Beute, Art der gewaltsamen Öffnung des Wagens), die nur dem Täter bekannt sein konnten (UA S. 6; siehe ebenfalls HA Bl. 232). Auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung diese Tat (insgesamt) bestritten hat, sind keine Umstände ersichtlich, die das Landgericht dazu drängen mussten, den Eigentümer des Wagens gerade darüber zu vernehmen, ob der Pkw gewaltsam geöffnet wurde. Denn das Aufwuchten des Ausstellfensters eines Pkw braucht nicht immer erkennbare Spuren zu hinterlassen.
Die zu Fall II 8 erhobene Aufklärungsrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Auch hier hat der Angeklagte dem in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Weber die Einzelheiten des Aufbrechens des Pkw und die Entwendung der Geldbörsen mitgeteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das rechte Ausstellfenster mit einem Schraubenzieher geöffnet. Der Strafkammer brauchte sich nicht aufzudrängen, dass den Eigentümer des Personenkraftwagens darüber zu vernehmen, ob das linke und nicht das rechte Fenster gewaltsam geöffnet wurde. Denn für den Diebstahl und den Erschwerungsgrund ist es ohne Bedeutung, welches der beiden Ausstellfenster aufgebrochen wurde, die übrigens gelegentlich vom Standort des Betrachters aus bezeichnet werden.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, welcher der Revision zum Erfolg verhelfen konnte.
| Seibert | Pikart | Zipfel | |||
| Loesdau | Pfeiffer |