Revision gegen Verurteilung wegen Kindestötung verworfen (Zurechnungsfähigkeit/Strafzumessung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 435/61
- Datum
- 14.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung des Gerichts, die mögliche erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich zu prüfen, besteht nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine solche Beeinträchtigung (z. B. Erinnerungslücken, Halluzinationen, Affektsturm).
Fehlen in den Feststellungen jegliche Indizien für einen derartigen Affektzustand und rügt die Revisionspartei solche Tatsachen nicht substanziiert, ist ein ausdrückliches Eingehen auf § 51 Abs. 2 StGB entbehrlich.
Bei der Strafzumessung kann pietätloses Verhalten gegenüber dem Getöteten (z. B. Verbrennen des Leichnams) als strafverschärfender Umstand berücksichtigt werden, ohne dass damit zugleich notwendigerweise Kaltblütigkeit im Sinne einer planvollen Tathandlung festgestellt wird.
Die Lebensführung der Täterin (z. B. wiederholte uneheliche Empfängnis) darf nur insoweit strafzumessend herangezogen werden, als hieraus eine erhöhte Vorwerfbarkeit oder gesteigerte Versuchung zur Tat folgt; rein moralisierende Erwägungen sind unzulässig.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Kaiserslautern, 19. Juni 1961
Rubrum
1 StR 435/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausangestellte Luise Gertrud ███ aus ███, ███ geboren am ███████ 1927 in ██, wegen Kindestötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kaiserslautern vom 19. Juni 1961 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Revision bemängelt, dass die Gründe des angefochtenen Urteils sich nicht ausdrücklich mit der Frage befassen, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert war. Sie meint, das Schwurgericht habe dazu Anlass gehabt, weil es bei der Strafzumessung sage, dass die körperlich schwächliche Angeklagte durch den frühen Zeitpunkt der Geburt völlig überrascht und kopflos geworden sei. Die Revision hat dabei offenbar den seltenen Fall im Auge, dass nicht pathologisch bedingte Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungsvermögens in Form eines sogenannten Affektsturms die Zurechnungsfähigkeit ausschließen oder erheblich mindern (vgl. BGHSt 11, 20). Sie irrt jedoch, wenn sie annehmen sollte, dass sich die Angeklagte nach den Feststellungen bei der Tat in einem solchen Zustand hochgradigen Affekts befunden habe und dies den im Zusammenhang mit der Strafzumessung gebrauchten Wendungen zu entnehmen sei. Denn das Schwurgericht wollte mit den von der Revision angeführten Wendungen ersichtlich nur an die Gründe anknüpfen, die den Gesetzgeber dazu bestimmt haben, den Sondertatbestand des § 217 StGB zu schaffen und mit ihm auf die besondere labile seelische Lage einer unehelichen Mutter Rücksicht zu nehmen und zum Ausdruck bringen, dass der allgemein vom Gesetz bedachte Zustand innerer Erregung, Verwirrung und Ratlosigkeit infolge des überraschend frühen Eintritts der Geburt bei der Angeklagten in besonderem Maße gegeben war.
Irgendwelche typischen Anzeichen einer zum Affektsturm gesteigerten Erregung (Erinnerungslücken, Halluzinationen) sind den Feststellungen nicht zu entnehmen und waren, da nicht einmal die Revision dergleichen anführt, offensichtlich auch nicht gegeben. Das Schwurgericht hatte also keinen Anlass, sich mit der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Auch was die Revision im Einzelnen gegen die Darlegungen vorbringt, die das Schwurgericht zum Nachteil der Angeklagten bei der Strafzumessung anführt, kann im Ergebnis nicht durchgreifen. Mit Recht hat das Schwurgericht eine gewisse Gefühlskälte darin gefunden, dass die Angeklagte den Leichnam ihres Kindes im Küchenherd verbrannte. Es wollte damit die in diesem Vorgehen der Angeklagten liegende Pietätlosigkeit treffen und nicht etwa, wie die Revision es sieht, das Verhalten der Angeklagten als kaltblütig und überlegt kennzeichnen, was möglicherweise anderen Feststellungen widersprechen würde.
Richtig ist auch die Erwägung, dass der seelische Konflikt der Angeklagten im Vergleich zu anderen Fällen nicht so groß gewesen sei, weil ihrer Umgebung bekannt war, dass sie ein Kind erwarte. Das Schwurgericht knüpft damit an die Tatsache an, dass die Angeklagte mit ihrem Vater vereinbart hatte, das zu erwartende Kind adoptieren zu lassen. Unter diesen Umständen war es ihr leichter, der Versuchung zum Verbrechen zu widerstehen, als wenn sie ihrem Vater die Schwangerschaft verheimlicht hätte und bis zuletzt die Offenbarung dieser Tatsache noch zu scheuen gehabt hätte.
Bedenken könnten allenfalls gegen die als abschließend berücksichtigte Erwägung des Schwurgerichts bestehen, dass die Angeklagte, obwohl sie schon zwei uneheliche Kinder hatte und daher hätte gewarnt sein müssen, sich in Amerika wiederum mit einem fremden Manne einließ. Die Revision sieht darin die unzulässige Heranziehung einer Lebensführungsschuld, die mit der Straftat in keinerlei Beziehung stehe, und meint, die Angeklagte sei also deshalb härter bestraft worden, weil sie es trotz der Geburt zweier unehelicher Kinder nicht unterlassen habe, sich weiterhin einem Manne hinzugeben. Eine solche rein moralisierend zu verstehende Erwägung wäre allerdings bedenklich. Doch sind die Ausführungen des Schwurgerichts dahin zu verstehen, dass mit jeder weiteren Empfängnis die Versuchung für die Angeklagte wachsen musste, der unerwünschten zusätzlichen Belastung durch eine Unterbrechung der Schwangerschaft oder gar durch die Tötung des neugeborenen Kindes zu begegnen. So gesehen kann es einen auch bei der Strafzumessung ins Gewicht fallenden Unterschied begründen, unter welchen Begleitumständen es zu der Empfängnis kam. Einer Frau, die aus einer Vergewaltigung empfangen hat, wird regelmäßig ein geringerer Vorwurf zu machen sein, als einer unehelichen Mutter, die ein aus bewusster Hingabe hervorgegangenes Kind tötet. Ebenso darf auch dem Grade der Leichtfertigkeit, mit der es zu der Empfängnis kommt, nicht jede Bedeutung für die Tatschuld abgesprochen werden. Es ist in dieser Hinsicht etwas anderes, ob sich ein noch unerfahrenes Mädchen verführen lässt oder ob sich eine Frau, die schon zweimal eine uneheliche Geburt bestanden hat, erneut schwängern lässt. Je bewusster man sich in eine gefährliche Lage begibt, desto eher muss verlangt werden, dass man mit ihr fertig wird, und desto schwerer muss die Schuld wiegen, wenn man den Ausweg aus der Bedrängnis im Verbrechen sucht.
Bedenkt man, dass die Mindestregelstrafe der Kindestötung drei Jahre Zuchthaus und die Mindeststrafe bei Zubilligung mildernder Umstände sechs Monate Gefängnis beträgt, so kann die vom Schwurgericht ausgesprochene Strafe nur als durchaus maßvoll bezeichnet werden. Denn es handelte sich bei der Tat der Angeklagten nicht entfernt um den denkbar mildesten Fall einer Kindestötung. Die Ausführungen über die als erschwerend berücksichtigten Umstände müssen in diesem Zusammenhang gesehen werden, wenn ihr wahrer Sinn erkannt und das Gewicht, das sie bei der Strafzumessung hatten, richtig eingeschätzt werden soll. Auch diese zusammenfassende Betrachtung hat dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung das sachliche Recht nicht zum Nachteil der Angeklagten verletzt hat.
| Geier | Fischer | Sanders | |||
| Willms | Dr. Mai |