Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Habgier bei Tötungsversuch zur Vermeidung von Unterhaltspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 435/57
Datum
22.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO nach Ablehnung eines Antrags auf Blutgruppengutachten. Das Gericht hielt den Beweisantrag für entscheidungsunerheblich und verwies auf tragende Indizien und das Persönlichkeitsbild der Zeugin. Es bestätigte, dass Habgier auch das Vermeiden von Unterhaltsaufwendungen umfasst. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus Habgier handelt auch, wer tötet, um sich einer Unterhaltspflicht zu entziehen.

2

Habgier als Mordmerkmal umfasst sowohl das Streben nach Vermögensmehrung als auch das rücksichtslos motivierte Vermeiden von Aufwendungen; entscheidend ist die Rücksichtslosigkeit des Gewinnstrebens.

3

Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn das Beweisthema für die Entscheidung unerheblich ist; die Zurückweisung ist nur revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn hierdurch entscheidungserhebliche Verfahrensverstöße eintreten.

4

Bei der Glaubwürdigkeitswürdigung kann das Gericht das Persönlichkeitsbild und eine Vielzahl von Indizien heranziehen; reicht diese Gesamtwürdigung zur Schuldbegründung aus, rechtfertigt ein isolierter Ausschluss einer Einzelbefundstat (z.B. Vaterschaft) keine andere Entscheidung.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Landshut, 27. Juni 1957

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Erich ██ ███████, geb. am █████ in ██, Kreis ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter ███ █████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Aus Habgier handelt auch, wer tötet, um sich einer Unterhaltspflicht zu entziehen.

Aktenzeichen: 1 StR 435/57

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1957 – 1 StR 435/57 –

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Landshut vom 27. Juni 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 28. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, ein Blutgruppengutachten darüber einzuholen, ob der Angeklagte der Vater des Kindes der Therese G. sein könne. Darauf ist der Beschluss ergangen:

„Der Beweisantrag der Verteidigung, durch Blutgruppenuntersuchung festzustellen, dass der Angeklagte als Vater des Kindes ████ auszuschließen sei, wird abgelehnt.

Gründe: Das Beweisthema ist für die Entscheidung unerheblich. Von Bedeutung hierfür ist nur, dass der Angeklagte sich für den Vater des Kindes hielt und dass er wusste, dass die Kindsmutter ihn dafür hielt. Beides ist erwiesen.“

Der Beschluss entspricht dem Gesetz. Die Revision meint, wenn der Angeklagte nicht der Schwängerer der Therese G. sein könne, stelle dies ihre Glaubwürdigkeit in Frage, weil sie einen Mehrverkehr abgestritten habe. Indessen geht das Schwurgericht, indem es auch in den angefochtenen Gründen offen lässt, ob der Angeklagte wirklich der Schwängerer der Therese G. war, notwendigerweise davon aus, dass deren Aussage in diesem Punkte falsch sein könne. Die Richtigkeit ihrer Angaben zum Tathergang folgert es aus ihrem Persönlichkeitsbild und aus einer so großen Zahl von Beweistatsachen, dass ein Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht

Standpunkt der Revision

Die unter Beweis gestellte Tatsache erweist sich als unerheblich.

Der Angeklagte hat Therese G. zu töten versucht, um von der Unterhaltslast für das von ihr erwartete Kind freizukommen. Hierin findet das Schwurgericht ein Handeln aus Habgier.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Habgier bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch ein übertriebenes Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen. Wer nicht einmal davor zurückschreckt, ein Menschenleben zu töten, der zeigt ein Gewinnstreben, das in seiner Rücksichtslosigkeit das gewöhnliche Maß übersteigt. So hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone mit Recht die Habgier als das „Streben nach Geld um jeden Preis – auch um den Preis eines Menschenlebens“ gekennzeichnet (OGHSt 1, 365 [367]). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Täter einen tatsächlichen Gewinn erzielen oder nur Aufwendungen vermeiden will (OGH SJZ 1949, 54). Denn in beiden Fällen geht er in gleich rücksichtsloser und gewissenloser Weise darauf aus, seine Vermögenslage zu mehren. Das Schwurgericht hat deshalb mit Recht ein Handeln aus Habgier angenommen.

Ob eine Notlage unter Umständen eine Habgier ausschließt (vgl. OGHSt 1, 87, 90; 1, 153, 156), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist.

Soweit die Revision meint, der Angeklagte sei freiwillig vom Tötungsversuch zurückgetreten, geht sie nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus.

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