Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Unterbringung nach § 42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 43/51
- Datum
- 13.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind und dass die Unterbringung zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich ist.
Bei einem zurechnungsunfähigen Täter ist, soweit dies bei seiner Geistesverfassung möglich ist, auch der subjektive Tatbestand (z. B. Zueignungswille beim Diebstahl) zu prüfen, bevor eine Straftat bejaht wird.
Wenn sich die gefährlichen Handlungen hauptsächlich gegen Angehörige richten, muss das Gericht besonders sorgfältig prüfen, ob diese Taten in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit der Persönlichkeit und Erkrankung des Täters die öffentliche Sicherheit gefährden; bloße Belästigungen genügen nicht.
Vor der Anordnung einer Unterbringung sind die Gesamtpersönlichkeit des Täters, Art und Verlauf der Erkrankung, sein Vorleben, die Lebensverhältnisse sowie verfügbare Alternativen (z. B. Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts, Fürsorge- oder Arbeitsamt) eingehend zu ermitteln und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden, 12. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Albert [REDACTED] (Landkreis [REDACTED]), geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], in der Heil- und Pflegeanstalt in [REDACTED] vorläufig untergebracht, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peets Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, bei der Verhandlung und Bundesanwalt Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Weiden vom 12. Dezember 1950 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Gründe
Von Rechts wegen
Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Beschuldigte im Mai 1950 in der Wohnung und zum Nachteil seiner Pflegeeltern in einem seine Einsichtsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB ausschließenden psychotischen Erregungszustand Handlungen verübt, die – wie es ausführt – als zwei Vergehen der Sachbeschädigung nach § 303 StGB, ein Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 247 StGB, ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223a, 223 StGB und ein Vergehen der Bedrohung nach § 241 StGB strafbar wären, wenn der Beschuldigte zurechnungsfähig gewesen wäre. Das Landgericht hat deshalb gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.
Die von dem Beschuldigten eingelegte Revision rügt Verletzung des § 42b StGB; sie ist begründet.
1.) Das angefochtene Urteil unterliegt in seinem gesamten Umfange der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Danach ist zunächst zu prüfen, ob die festgestellten Handlungen des Beschuldigten sämtlich mit Strafe bedroht sind.
Bedenken ergeben sich in dieser Beziehung insoweit, als das Landgericht in der Wegnahme der Papiere der Pflegeeltern den objektiven Tatbestand des schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erblickt hat. Wenn auch der Beschuldigte nach der Überzeugung des Landgerichts zur Zeit der Tat nicht das zur Strafbarkeit erforderliche Einsichtsvermögen besessen hat, so war doch die für den subjektiven Tatbestand des Diebstahls bedeutsame Willensrichtung des Beschuldigten zu erforschen, soweit dies bei seiner Geistesverfassung möglich war (vgl. v. a. RGSt 71, 218). Die bloße Feststellung, dass der Beschuldigte die Papiere „entwendet“ habe, ergibt nicht, dass die inneren Vorstellungen des Beschuldigten nachgeprüft worden sind. Die Prüfung wäre umso mehr geboten gewesen, als der Beschuldigte die Papiere im Stall des Anwesens seiner Pflegeeltern versteckt hat und die Tat ein Ausfluss seines Hasses gegen die Pflegeeltern gewesen ist. Es bedurfte trotz der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten einer Prüfung, ob er die Papiere sich zueignen wollte.
Keiner rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung, dass der Beschuldigte die in Frage stehenden Handlungen in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1 StGB verübt hat. Insoweit die Revision Zweifel gegen diese Feststellung äußert, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
2.) Zu einer Anordnung nach § 42b StGB gehört, dass die öffentliche Sicherheit eine solche Maßregel erfordert. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn a) von dem Täter weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und b) zur Aufrechterhaltung des bedrohten Zustandes der Rechtsordnung eine Abhilfe geboten und nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erreichen ist.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, bedarf jeweils einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Das Gericht muss neben der Würdigung der den Anlass des Verfahrens gebenden mit Strafe bedrohten Handlungen die Gesamtpersönlichkeit des Täters, besonders die Art seiner Erkrankung, sein Vorleben, seine allgemeinen Lebensbedingungen und alle etwa sonst maßgeblichen Umstände feststellen und berücksichtigen (vgl. Urteil des 1. Strafsenats vom 2. März 1950 – 1 StR 44/50).
Der vorliegende Fall hat sein besonderes Gepräge: alle der Entscheidung zugrunde gelegten Handlungen des Beschuldigten haben sich gegen seine Pflegeeltern gerichtet; ebenso sind nach der Überzeugung des Landgerichts nur in Richtung gegen die Pflegeeltern und nur für den Fall, dass er zu diesen zurückkehrt, weitere mit Strafe bedrohte Handlungen des Beschuldigten zu erwarten. Diese Eigenart des Falles hätte Anlass zu einer besonders genauen Prüfung der Frage geben müssen, ob die in das Schicksal des noch recht jungen Beschuldigten tief einschneidende Maßnahme der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt unentbehrlich ist.
Entgegen der Annahme der Revision können allerdings auch mit Strafe bedrohte Handlungen eines zurechnungsunfähigen Täters gegen die nächsten Angehörigen die öffentliche Sicherheit in einer Weise gefährden, dass seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geboten ist (vgl. Schaefer-Wagner-Schäferheutle, Gewohnheitsverbrechergesetz, S. 120). Nur darf es sich in solchen Fällen nicht um eine bloße Belästigung der Angehörigen handeln.
Es war daher hier zu untersuchen, ob die mit Strafe bedrohten Handlungen, die sämtlich Antragsdelikte sind und – mit Ausnahme des in der rechtlichen Würdigung noch nachzuprüfenden schweren Diebstahls – bei Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten hätten im Wege der Privatklage verfolgt werden können, in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit seinem sonstigen früheren Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einem die öffentliche Sicherheit gefährdenden Maße weitere Ausschreitungen gegen die Pflegeeltern oder sonstige Personen befürchten lassen.
Nach der Annahme des Landgerichts sind von dem Beschuldigten weitere Angriffe nur auf Rechtsgüter seiner Pflegeeltern zu erwarten und dies auch nur für den Fall, dass er zu den Pflegeeltern zurückkehrt. Das Landgericht stellt ferner fest, dass der Beschuldigte gegenwärtig kein anderes Unterkommen als bei seinen Pflegeeltern habe. Nicht ersichtlich ist aber, dass das Landgericht dabei auch geprüft hat, ob der unter Vormundschaft stehende Beschuldigte nicht durch Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts oder des Jugendamtes oder mit Hilfe des Arbeitsamtes oder der Fürsorgebehörde anderwärts Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeiter mit Unterkunft, wie schon früher, finden kann. Dabei war zu berücksichtigen, dass in den psychotischen Erregungszustand bis zur Hauptverhandlung eine weitgehende Besserung eingetreten ist.
Da die hiernach gebotene Prüfung noch nicht erschöpfend vorgenommen worden ist, muss das Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten zu prüfen sein, ob der Beschuldigte außer gegenüber seinen Pflegeeltern auch noch gegenüber anderen Personen Ausschreitungen begangen hat, vor allem aber, welche Schritte der Vormund und welche Maßnahmen das Vormundschaftsgericht bisher unternommen und zu welchem Ergebnis sie geführt haben. Der nach § 429 Abs. 1 StPO in Verb. mit § 355 Abs. 1 RJGG zur Hauptverhandlung zu ladende Vormund wird eingehend über die Persönlichkeit, die Verhältnisse und das Verhalten des Mündels zu hören sein.
Nicht zuletzt wird das Landgericht der Feststellung besondere Aufmerksamkeit zu widmen haben, ob und inwieweit in dem Krankheitszustand des Beschuldigten im allgemeinen und in seinem psychotischen Erregungszustand im besonderen eine weitere Besserung eingetreten ist und sich dadurch die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Erregungszustände geändert haben.
Wegen der Kostenentscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen: Sollte das Landgericht in der Wegnahme der Papiere der Pflegeeltern nicht den objektiven Tatbestand eines schweren Diebstahls oder einer sonstigen mit Strafe bedrohten Handlung erblicken, so wird es, falls es wiederum die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, insoweit die Kosten in entsprechender Anwendung der §§ 464 ff. StPO der Staatskasse aufzuerlegen haben (vgl. § 429d StPO; RGSt 73, 306 und RG in DR 1939 Nr. 1072).
| Dr. Peets | Glanzmann | ||
| Richter | Dr. Geier |