Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO verworfen wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 434/86
Datum
07.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einem Antrag auf Entscheidung gegen die Verwerfung seiner Revision, die das Landgericht als unzulässig zurückwies, weil Revisionsanträge und deren Begründung nicht fristgemäß nach §345 Abs.1 StPO vorgebracht wurden. Der Bundesgerichtshof verwirft den Antrag als unbegründet. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag scheitert, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn Revisionsanträge und deren Begründung nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer vom Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht werden.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt erfolglos, wenn die Revision zuvor formell wegen Versäumnisses der Begründungsfrist verworfen worden ist.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt worden ist; ist dies nicht erfolgt, ist der Wiedereinsetzungsantrag bereits unzulässig (§ 45 Abs. 2 StPO).

4

Die Nichteinhaltung formeller Formerfordernisse der Revisionsbegründung kann die Entscheidung über ein nachfolgendes Rechtsmittelgesuch (Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO) tragen, so dass weitere gegenständliche Erörterungen (z. B. wirksame Rücknahmeerklärungen des Verteidigers) entbehrlich sein können.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 25. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 434/86 in der Strafsache gegen Maler und Lackierer Dieter [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1959 in [REDACTED], wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Oktober 1986 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 25. Juni 1986 wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. April 1986 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist durch Beschluss vom 25. Juni 1986 als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei.

Gegen diesen Verwerfungsbeschluss hat der Angeklagte „Beschwerde“ eingelegt und geltend gemacht, sein Verteidiger habe „es nicht für nötig gefunden, mit ihm über das Urteil überhaupt zu sprechen“.

Als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt der Rechtsbehelf erfolglos.

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 14. Mai 1986 beginnenden Monatsfrist die Revisionsanträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden sind (§ 345 Abs. 1 StPO). Ob durch das erst am 27. Juni 1986 bei Gericht eingegangene Schreiben des Verteidigers die Revision wirksam zurückgenommen worden ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

Sollte der Angeklagte mit seiner „Beschwerde“ außerdem die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt haben, so müsste dieser Antrag schon daran scheitern, dass die versäumte Handlung bisher nicht nachgeholt ist (§ 45 Abs. 2 StPO).

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