Revision gegen Verurteilung wegen Gehorsamsverweigerung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 434/70
- Datum
- 13.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) schließt nur die nochmalige Ahndung desselben geschichtlichen Vorgangs aus; Tatidentität erfordert Übereinstimmung des Gegenstands der späteren Ahndung mit der früheren in allen wesentlichen Einzelheiten.
Eine dauerhafte und ernstliche Gewissensentscheidung kann gleichartige wiederholte Handlungen zu einer einheitlichen Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG verbinden, weil sie das äußere Verhalten derart fixiert; hierfür ist jedoch die Feststellung einer ernsthaften Gewissensentscheidung erforderlich.
Die bloße Erklärung, den Kriegsdienst verweigern zu wollen, begründet ohne Antrag auf Anerkennung und ohne Prüfung im Verfahren nach § 26 WehrPflG noch keine Gewissensentscheidung im strafrechtlichen Sinne und kann deshalb nicht Tatidentität begründen.
Eine nachträgliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hindert nicht die Bestrafung wegen vor der Anerkennung begangener Gehorsamsverweigerungen oder Dienstvergehen.
Nach § 244 Abs. 2 StPO besteht keine generelle Verpflichtung, einen Psychiater oder Fachpsychologen zu vernehmen; die Notwendigkeit psychiatrischer/psychologischer Begutachtung ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 14. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Joachim ██, geboren am ███ 1947 in ███, wegen Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Dr. Mosl, Dr. Woesner, Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ █ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████████ ████ ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. April 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, auf die zwei gegen ihn verhängte Disziplinarstrafen von je 21 Tagen Arrest angerechnet worden sind.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet.
II. Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte hatte am 8. April 1969 als Wehrpflichtiger dem Einberufungsbefehl zum Wehrdienst keine Folge geleistet, weil er beabsichtigte, sich der Wehrdienstverpflichtung dauernd zu entziehen. Daraufhin hatte das Amtsgericht █████ ihn, gegen den bereits eine Disziplinarstrafe von 21 Tagen Arrest verhängt worden war, am 7. Mai 1969 wegen Fahnenflucht – Vergehen nach § 16 WStG – zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Der jetzigen Verurteilung liegen folgende Taten zugrunde:
Am 8. Mai 1969 lehnte der Angeklagte – auch nach einer Wiederholung – den Befehl seines Kompaniechefs ab, sich militärisch einkleiden zu lassen, die für die militärische Ausbildung erforderlichen Waffen und Ausrüstungsgegenstände zu empfangen sowie ab sofort am Ausbildungsdienst teilzunehmen. Dafür erhielt er 21 Tage Arrest.
Am 6. Oktober 1969 erteilte ein neuer Kompaniechef dem Angeklagten den Befehl, sich militärisch einkleiden zu lassen und einen militärischen Arbeitsanzug in Empfang zu nehmen. Er verweigerte auch diesen vom Kompaniechef wiederholten Befehl und wurde daraufhin erneut mit 21 Tagen Arrest belegt.
Am 17. November 1969 erhielt der Angeklagte, der zu Hilfsdiensten in der Küche herangezogen werden sollte, von seinem Kompaniechef den militärischen Befehl, sich aus hygienischen Gründen die schulterlangen Haare schneiden zu lassen. Der Angeklagte, der auch nicht bereit gewesen wäre, in der Küche Dienst zu tun, lehnte dies ab.
III. Die Revision ist der Auffassung, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Gehorsamsverweigerung das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verletze, weil die früher abgeurteilte Fahnenflucht und die nunmehr geahndeten Befehlsverweigerungen „auf einer grundsätzlichen und prinzipiellen Gewissensentscheidung“ des Angeklagten beruhen würden, es sich insoweit also um dieselbe Tat handle.
Diese Frage betrifft vornehmlich die Zulässigkeit des Verfahrens, so dass sie vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (BGHSt 20, 292, 293; 9, 190, 192; 20, 340, 342; 60, 61; RGSt 5, 323 ff.).
Das Verbot der Doppelbestrafung schließt zunächst nur die abermalige Verfolgung wegen derselben Tat aus, die Gegenstand der früheren Aburteilung war, wobei entscheidend der geschichtliche Vorgang ist, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfGE 23, 191, 202 unter Hinweis auf Löwe-Rosenberg, StPO, 21. Aufl., Anm. 23 vor §§ 151 ff.).
Verboten ist somit lediglich die mehrfache Ahndung desselben Vorgangs, sofern sich der Gegenstand der späteren Ahndung mit dem der früheren in allen Einzelheiten deckt (BVerfGE, NJW 1970, 1731).
Diese Voraussetzung ist hier, was keiner näheren Erörterung bedarf, nicht gegeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG auch die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst gewertet, die auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht, sowohl den Kriegsdienst mit der Waffe als auch den zivilen Ersatzdienst abzulehnen (BVerfGE 23, 191, 202, 203).
Diese Erweiterung des Begriffs „dieselbe Tat“ ist durch die Besonderheit des Tatbestandes der Dienstflucht aus Gewissensgründen gerechtfertigt, die darin liegt, dass die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten des Täters derart fixiert, dass auch ein nur gleichartiges mehrfaches Verhalten als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden muss (BVerfGE 23, 191, 206).
Der Auffassung der Revision, dass die in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommenden Grundsätze es auch erfordern, die Fahnenflucht und die Gehorsamsverweigerung des Angeklagten als dieselbe Tat anzusehen, vermag der Senat nicht beizutreten.
Ob jemand berechtigt ist, unter Berufung auf sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, ist in dem in § 26 WehrPflG geregelten Verfahren zu entscheiden, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss es ungewiss bleibt, ob eine ernsthafte Gewissensentscheidung vorliegt, die allein zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt.
In strafrechtlicher Hinsicht kann somit die bloße Erklärung, den Kriegsdienst zu verweigern, weder zu dem die innere Tatseite und von da aus die gesamte Handlung beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden noch Bindeglied mehrerer äußerer Handlungen zu einer einheitlichen Handlung sein (BVerfG, NJW 1970, 1731, 1732).
Hat daher ein Soldat einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt, so ist er bis zum Abschluss des Verfahrens verpflichtet, weiter Dienst zu leisten; eine Verletzung dieser Pflicht ist als Dienstvergehen zu ahnden (BVerfG aaO).
Selbst die nachträgliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hindert, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Mai 1968 dargelegt hat, nicht die Bestrafung wegen einer vor der Anerkennung begangenen Gehorsamsverweigerung (BGHSt 22, 146).
Leistet ein Wehrpflichtiger einem Einberufungsbefehl keine Folge, um sich der Wehrpflicht für dauernd zu entziehen, und wird er daraufhin wegen Fahnenflucht verurteilt, so kann allein seine Gewissensentscheidung die Fahnenflucht auch nicht mit einer später bei der Truppe begangenen Gehorsamsverweigerung zu derselben Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG verbinden.
Eine solche Tatidentität scheidet hier also nicht nur deshalb aus, weil es sich bei Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat – nicht um gleichartige, sondern um andersartige Straftaten handelt, sondern auch, weil völlig ungewiss ist, ob eine ernsthafte Gewissensentscheidung des Angeklagten vorliegt, der noch keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat und dies auch nicht beabsichtigt.
Vor allem aber können die Fahnenflucht und die Gehorsamsverweigerung – auch darin ist dem Landgericht beizupflichten – nicht als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG gewertet werden, weil der Angeklagte diese Straftaten aus Beweggünden begangen hat, die in unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung keine Anerkennung beanspruchen können.
Art. 4 Abs. 3 GG, der die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend regelt (BVerfGE 12, 45, 53; 19, 135, 138; 23, 127, 132), bezweckt, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, zu dem er sich nicht bekennen kann (BVerfG, NJW 1970, 1729, 1730).
Als Gewissensentscheidung wird dabei jede ernste, sittliche, das heißt an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung anerkannt, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 45, 55; 23, 191, 205).
Eine solche Entscheidung hat der Angeklagte nicht getroffen. Sein Entschluss, sich dem Wehrdienst zu entziehen, beruht nach den Feststellungen des Landgerichts allein auf seiner anarchistischen Grundhaltung, aus der heraus er die Verbindlichkeit der gesetzlich bestimmten Wehrpflicht für sich ablehnt, weil er die Bundeswehr als Institution der Bundesrepublik speziell nicht für richtig und sich ganz allgemein an demokratische Mehrheitsentscheidungen nicht für gebunden erachtet.
Das Verbot der Doppelbestrafung ist somit nicht verletzt.
IV. Die von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen gehen fehl.
Dem Landgericht brauchte sich nach Lage der Sache im Rahmen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) weder die Anhörung eines Fachpsychologen noch die eines Psychiaters aufzudrängen.
V. Im Schuldspruch hält das angefochtene Urteil einer sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.
Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung; sie verletzt auch nicht den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.
Auch die Strafzumessung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Bedenklich ist es allerdings, wenn das Landgericht meint, dass hier „der Gesichtspunkt der Abschreckung möglicher anderer Täter eine Strafsanktion fordert, die das Maß der eigentlichen tat- und täteradäquaten Strafe übersteigt“.
Die folgenden Ausführungen, dass „die zu verhängende Freiheitsstrafe, um schuldentsprechend zu sein, die frühere, wegen der Fahnenflucht ausgesprochene Strafe wesentlich übersteigen müsse und daher eine Freiheitsstrafe von acht Monaten angemessen erschien“, zeigen aber, dass das Landgericht nicht von der nunmehr auch in § 13 Abs. 1 Satz 1 StGB gesetzlich festgelegten Regel abgewichen ist, dass die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe ist.
| Pfeiffer | Loesdau | Woesner | |||
| Mosl | Strickert |