Revision: Aufhebung der Rückfallverurteilung wegen Feststellungsmangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 434/66
- Datum
- 12.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme des Rückfalls setzt nicht nur das Vorliegen früherer Verurteilungen voraus, sondern erfordert zugleich hinreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand des Rückfalls.
Zum inneren Tatbestand des Rückfalls gehört insbesondere die Kenntnis des Täters von der früheren Verurteilung; das Gericht hat darzulegen, ob und wann der Angeklagte hiervon Kenntnis erlangt hat.
Fehlen die für die Annahme des Rückfalls erforderlichen Feststellungen, sind die wegen Rückfalls ergangenen Strafaussprüche und die hierauf beruhende Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuweisen.
Eine Aufhebung wegen Feststellungsmängeln betrifft nur die fehlerhaften Strafaussprüche; soweit die Revision in anderen Punkten keine durchgreifenden Mängel darlegt, bleibt sie unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 12. Mai 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 434/66 Ao II.
in der Strafsache gegen den Buchhalter Gerhard S. ██ aus █████, geboren am █████ in ██, ███ z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 20. September 1966 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und zum Rückfall, soweit der 1. Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist, 2. zur Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag ausführt, sind zwar die äußeren Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 264, 245 StGB) für den vom Angeklagten begangenen Betrug hinreichend dargetan. Jedoch fehlt es hierzu an genügenden Feststellungen zum inneren Tatbestand. Es ist insbesondere nichts darüber ausgeführt, ob und wann der Angeklagte von dem Erlass der gegen ihn vom Amtsgericht Donaueschingen am 9. April 1954 ausgesprochenen Geldstrafe Kenntnis erlangt hat (vgl. RGSt 54, 274; BGH, Urteil vom 3. Februar 1953 – 1 StR 673/52). Die wegen Betrugs ausgesprochene Einzelstrafe und die bisherigen Feststellungen zum Rückfall müssen daher aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| Seibert. | Fischer | Pikart | |||
| Hübner | Loesdau |