Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 434/64
Datum
10.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des § 42e StGB. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht ausreichend dargelegt hat, dass die öffentliche Sicherheit ohne Sicherungsverwahrung gewährleistet sei. Bloße Beteuerungen des Angeklagten reichen nicht; das Verhalten nach Strafverbüßung ist zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit konkret diese Maßnahme erfordert und dies im Urteil substantiiert dargelegt wird.

2

Bei gefährlichen Gewohnheitsverbrechern rechtfertigt die Gefährlichkeit allein nicht ohne weiteres den Verzicht auf Sicherungsverwahrung; für den Verzicht müssen gewichtige und nachvollziehbare Gründe vorgetragen werden.

3

Das Gericht hat bei der Entscheidung über Sicherungsverwahrung das frühere Verhalten des Täters, insbesondere sein Verhalten nach früherer Strafverbüßung und die Erfolglosigkeit früherer Beteuerungen, zu würdigen; bloße Vorsätze genügen nicht.

4

Sind Fragen der Sicherungsverwahrung und des Strafausspruchs für denselben Zeitpunkt verflochten, kann die Verletzung der Prüfungspflicht zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 2. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlossergehilfen Josef P. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ██ ██ in ████, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. April 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Feststellungen zum Rückfall bleiben bestehen.

Von Rechts wegen

Gründe

Im Wiederaufnahmeverfahren hat die Strafkammer den Angeklagten wie schon früher als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, jedoch nicht mehr wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall, sondern wegen eines solchen Verbrechens und ferner, im zweiten Fall, auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei zur Gesamtzuchthausstrafe von 5 (vordem 6) Jahren verurteilt. Die Strafe hat sie für verbüßt erklärt. Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten hat das Landgericht nicht mehr angeordnet, stattdessen aber die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Nur in diesem letzten Teil greift die Staatsanwaltschaft das Urteil zu Ungunsten des Angeklagten mit der Rüge der Nichtanwendung des § 42e StGB an. Das Rechtsmittel wird von dem Generalbundesanwalt vertreten. Es führt zur Aufhebung des ganzen Strafausspruchs.

Unbegründet ist allerdings der Vorwurf der Revision, das Urteil habe den Begriff der „Gefährlichkeit“ des Gewohnheitsverbrechers verkannt. Vielmehr geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass die Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 42e StGB trotz seiner Gefährlichkeit nur dann angeordnet werden darf, wenn die öffentliche Sicherheit gerade diese Maßnahme erfordert (BGHSt 5, 350, 352; BGH JZ 1953, 673). Indessen hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne Gefahr für die Allgemeinheit entbehrt werden kann.

In aller Regel wird die öffentliche Sicherheit, wenn sie von einem gefährlichen Einbrecher wie dem Angeklagten bedroht wird, nur dann gewährleistet sein, wenn er hinter Schloss und Riegel gebracht wird. Das gilt schon dann, wenn die Gefährdung der Allgemeinheit, wie gewöhnlich zur Zeit der Hauptverhandlung, erst für die Zukunft zu besorgen ist und von dem Einfluss zwischenzeitlicher Strafvollstreckung wenigstens eine warnende Wirkung auf den Verurteilten erhofft werden darf; erst recht aber dann, wenn die Gefahr ungeachtet langjähriger, nicht einmal eindruckslos gebliebener Strafverbüßung fortbesteht und infolge Entlassung des Verurteilten aus der Haft nach Strafverbüßung die Allgemeinheit nunmehr unmittelbar bedroht, wie das die Strafkammer von dem Angeklagten festgestellt hat.

Soll in einem solchen Falle der Gewohnheitsverbrecher trotz seiner Gefährlichkeit in Freiheit bleiben, so müssen gewichtige Gründe vorhanden sein, wenn die Annahme gerechtfertigt sein soll, er werde dennoch menschlicher Voraussicht nach, bei Anwendung anderer Maßnahmen, der Rechtsgemeinschaft nicht neuen Schaden zufügen. Das Landgericht führt jedoch im Urteil nur an, der Angeklagte wolle jetzt ein anständiges Leben anfangen und wisse, dass dies die letzte ihm gebotene Gelegenheit dazu sei. Solche Beteuerungen, vor der Aburteilung häufig abgegeben und nachher ebenso oft bald wieder vergessen, genügen nicht, die in der Gefährlichkeit des Gewohnheitsverbrechers begründeten Befürchtungen zu entkräften. Dabei hat die Strafkammer noch übersehen, dass der Angeklagte nach anderen Urteilsstellen ähnliche Vorsätze schon früher geäußert, aber nicht gehalten hat. Sie muss daher ihre Entscheidung zu § 42e StGB überprüfen. Dabei muss sie sich auch vor Augen halten, dass die von ihr angeordnete Maßregel nach § 38 StGB im Allgemeinen keinen ausreichenden Schutz vor der Gefährdung durch einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bietet. Ob hier nach Art und Handhabung der Maßnahmen, die die höhere Landespolizeibehörde nach ihrem Ermessen auf Grund einer solchen gerichtlichen Anordnung zu treffen pflegt, ausnahmsweise etwas anderes gilt, lässt sich vorerst nicht beurteilen; denn dazu teilt das Landgericht im Urteil nichts mit. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Entscheidung NJW 1951, 205 Nr. 25 die Auffassung des damaligen Tatrichters gelten lassen, die öffentliche Sicherheit sei schon durch die für zulässig erklärte Polizeiaufsicht gewährleistet. Dort hatte sich aber der Angeklagte 7 Jahre nach seiner Entlassung nicht nur straffrei geführt, sondern sich wohl verhalten; er befand sich in geordneten Verhältnissen und stand unter gutem Familieneinfluss. Von alledem ist hier nach den bisherigen Feststellungen keine Rede.

Die Strafkammer muss in der neuen Verhandlung berücksichtigen, wie sich der Angeklagte neuerdings in der Freiheit verhalten hat. Die Frage, ob er in Sicherungsverwahrung zu nehmen ist, greift auf die andere Frage über, ob er für die Allgemeinheit gefährlich ist. Da diese hier bei der eigenartigen Fallgestaltung, infolge der Strafverbüßung sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 42e wie des § 20a StGB für denselben Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden ist, kann trotz der auf die Nichtanwendung des § 42e StGB begrenzten Revision der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen bleiben.

SeibertHübnerSanders
WillmsFischer
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