Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Bankrottdelikten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 434/60
Datum
15.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen gemeinschaftlichen Betrugs, Beihilfe zum betrügerischen Bankrott und zur Schuldnerbegünstigung sowie Anstiftung zum einfachen Bankrott ein. Er rügte Verfahrensfehler (u.a. Zeugenbelehrung, Aufbau der Hauptverhandlung, Verlesungen, Aufklärungspflicht) und materiell-rechtliche Fehler. Der BGH hielt die Verfahrensrügen teils für unzulässig, teils für unbegründet und bestätigte die Beweis- und Verfahrensführung des Landgerichts. Auch die Sachrüge griff nicht durch; insbesondere seien Betrugsvorsatz, Beihilfehandlungen und „übermäßiger Aufwand“ i.S.d. Konkursordnung tragfähig festgestellt. Die Revision wurde verworfen, der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf eine Verletzung des § 55 StPO (Hinweis auf Auskunftsverweigerungsrecht) kann die Revision des Angeklagten nicht gestützt werden, da es sich um eine Ordnungsvorschrift zugunsten des Zeugen handelt.

2

Eine abschnittsweise Gliederung der Hauptverhandlung ist auch bei sachlich zusammenhängenden, aber selbständigen Anklagepunkten zulässig, wenn die Verfahrensgestaltung der Übersichtlichkeit und Bewältigung eines umfangreichen Verfahrens dient.

3

Eine Verfahrensrüge wegen unterbliebener Vernehmung des Angeklagten nach § 243 StPO muss gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO konkret darlegen, für welche bestimmten Anklagepunkte eine Sachvernehmung unterblieben sein soll; pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Die Verlesung von Vernehmungsniederschriften kann zulässig sein, wenn sie nicht zur selbständigen Beweisaufnahme nach § 251 StPO, sondern lediglich zum Vorhalt gegenüber dem Angeklagten erfolgt; hierfür ist der Gesamtzusammenhang des Protokolls maßgeblich.

5

Ein „übermäßiger Aufwand“ im konkursrechtlichen Sinn kann vorliegen, wenn erhebliche Mittel für einen Zweck ohne Bezug zum Handelsbetrieb eingesetzt werden und das Geschäftswagnis nicht auf marktbedingten Preisschwankungen, sondern auf betriebsfremden Ungewissheiten beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 4. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann █████████████, geboren am [REDACTED], Sachbezeichnung: █████████████ u. a. wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, —, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. März 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Erich ████ wegen zweier Vergehen gemeinschaftlich begangenen Betrugs, wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott und zur Schuldnerbegünstigung in zwei Fällen, sowie wegen Anstiftung zum einfachen Bankrott zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge.

1. Die Revision beanstandet, dass der der Teilnahme an betrügerischen Handlungen des Angeklagten verdächtige Zeuge █ bei der Vernehmung nicht auf sein Recht, die Aussage zu verweigern, hingewiesen worden sei. Die Rüge geht fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 213), an der der Senat festhält, ist § 55 StPO eine Ordnungsvorschrift zugunsten des Zeugen, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann.

2. Die Revision meint, das Landgericht habe gegen die Bestimmungen über den Aufbau der Hauptverhandlung (§§ 243, 244 Abs. 1 StPO) verstoßen, indem es einen wesentlichen Teil der Beweise vor der Anhörung des Angeklagten zur Sache aufgenommen habe. Was sie dazu im Einzelnen vorbringt, rechtfertigt die Verfahrensrüge nicht.

a) Zunächst kann der Revision nicht darin beigepflichtet werden, dass eine Zerlegung der Hauptverhandlung in mehrere Abschnitte überhaupt nicht zulässig gewesen sei, weil die gesamte Anklage einen Tatkomplex umfasse (vgl. hierzu BGHSt 10, 342). Zwar wird ein abschnittsweiser Aufbau der Verhandlung besonders dann naheliegen, wenn völlig verschiedene Tatkomplexe in einem Verfahren zusammengefasst sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass es dem Vorsitzenden versagt wäre, umfangreiche Verfahren auch dann in dieser Weise aufzugliedern, wenn die mehreren selbständigen Anklagepunkte sich auf verschiedene Vorgänge beziehen, die miteinander in einem gewissen sachlichen Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass alle dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten im Rahmen eines Gewerbebetriebes begangen wurden und auf das Bestreben zurückgingen, diesen Betrieb als Einnahmequelle möglichst lange am Leben zu erhalten, hinderte jedenfalls den Vorsitzenden der Strafkammer nicht, in dieser Weise vorzugehen.

b) Die Revision bemängelt weiter, dass das Protokoll zunächst die Vernehmung des Angeklagten zu einzelnen Vorgängen und Anklagepunkten verzeichne, danach aber die allgemeine Wendung enthalte, dass der Angeklagte sich auf Vorhalt weiter zur Sache äußerte, um schließlich festzustellen, dass die Vernehmung des Angeklagten zur Sache abgeschlossen sei. Nach dem eingeschlagenen Verfahren der unterbrochenen teilweisen Sachvernehmung sei es geboten gewesen, dieses Verfahren konsequent zu Ende zu führen, anstatt am Schluss die Unübersichtlichkeit durch eine allgemeine Klausel zu sanieren. Infolgedessen sei nicht festzustellen, welche Sachvernehmung konsequent durchgeführt war oder nicht.

Diese Rüge ist, soweit sie auf eine Beanstandung des Protokolls selbst hinausläuft, eine unzulässige Protokollrüge. Soweit sie dahin zu verstehen ist, dass sie auf die Verhandlungsniederschrift gestützt die abschnittsweise Gestaltung des Verfahrens angreifen will, ist sie nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn sie bezeichnet keinen einzigen bestimmten Anklagepunkt, für den (beim Schweigen des Protokolls) davon auszugehen wäre, dass er nicht Gegenstand einer Vernehmung des Angeklagten im Sinne des § 243 StPO gewesen ist. Die allgemeine Behauptung, dass der Angeklagte nicht zu allen Anklagepunkten vorschriftsmäßig gehört sei, genügt nicht, zumal die Revisionsschrift selbst Stellen aus der Niederschrift anführt, in denen die Vernehmung des Angeklagten zu einzelnen Anklagepunkten ausdrücklich festgestellt wird.

c) Nicht durchgreifen kann die Beanstandung, der Angeklagte sei zum Fall ██████████ am 29. Februar 1960 vernommen worden, während die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen ████████ bereits am 26. Februar 1960 stattgefunden hat. Wie die Revision selbst ausführt, wurde diese Niederschrift aus Anlass der Erörterung eines Anklagepunktes verlesen, der ausschließlich den Angeklagten Karl ██ betraf. Wenn sie auch Angaben enthielt, die auf eine strafbare Handlung Bezug hatten, an welcher der Angeklagte Erich ████ beteiligt war, so ist das schon deshalb unschädlich, weil der Angeklagte insofern – es handelte sich um die Finanzierung der Erfindung des █████ – die gleichen Angaben machte. Allein aus diesem Grunde bestand für das Landgericht kein Anlass, die Verlesung nach der Vernehmung des Angeklagten zu wiederholen. Es konnte sich auf die Einlassung des Angeklagten allein stützen.

d) Soweit die Revision rügt, dass dem Angeklagten am 29. Februar 1960 nach der Vernehmung der Zeugin Hildegard █████████ vor der Vernehmung des Zeugen ██ der Durchschlag eines Schreibens an das Oberfinanzpräsidium in Stuttgart vorgehalten worden sei, obwohl zwischen diesem Schreiben und den Zeugenaussagen kein Zusammenhang bestanden habe, so verkennt sie, dass Vorhalte an den Angeklagten in jeder Lage des Verfahrens statthaft sind und dass es von Rechts wegen nicht beanstandet werden kann, wenn mit solchen Vorhalten auf bereits früher behandelte Punkte zurückgegriffen wird, zu denen dem Gericht eine ergänzende Aufklärung nötig erscheint.

e) Im Fall ███████ ist der Angeklagte ████ nicht verurteilt worden. Es kann ihn deshalb nicht beschweren, wenn er zu diesem Anklagepunkt vor der Beweisaufnahme nicht gehört worden ist. Die Behauptung der Revision, dass auch aus diesem Vorfall gleichwohl Folgerungen zu seinen Nachteil gezogen worden seien, findet im Urteil keine Stütze.

Aus dem gleichen Grunde kann es auch auf die Rüge nicht ankommen, die Aussagen der beiden Zeugen Sevenhuizen seien ohne gerichtlichen Beschluss und ohne Feststellung des Grundes zur Verlesung gekommen. (Ihre Verwertung ist im Protokoll ebenso behandelt wie die nachstehend erwähnten Niederschriften über die Aussagen der Zeugen ████████████ und ████.)

3. Die Niederschriften über die Aussagen des Zeugen ██████ vor dem deutschen Konsulat in Neapel und über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen ███ sind nach Überzeugung des Senats nicht zum Zwecke der Beweisaufnahme (§ 251 StPO), sondern zum Zwecke des Vorhalts an den Angeklagten verlesen worden. Das war zulässig (vgl. BGHSt 1, 337; 3, 199, 201). Zwar sagt das Protokoll nicht ausdrücklich, dass die Verlesung nur zum Vorhalt stattfand. Dies ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrift lautet: „Blatt 834 Ger. Akten wurde verlesen. Aus dem Schriftsatz vom 22. Februar 1960 wurden dem Angeklagten Erich ████ Vorhaltungen gemacht. Blatt 746 wurde verlesen. Blatt 145 R und 146 R der Akten wurde verlesen. Der Angeklagte Erich ████ äußerte sich zu den verlesenen Schriftsätzen.“ Das Protokoll hebt also nicht hervor, dass es sich bei den verlesenen Aktenteilen um Vernehmungen handelte, wie dies sicher geschehen wäre, wenn das Landgericht der Verlesung selbständiges Gewicht beigemessen hätte. Es betont ausdrücklich, dass der Angeklagte sich zu den Schriftsätzen äußerte, und es wird nicht bei einer der üblichen Wendungen im Sinne des § 257 StPO bewenden. Es kommt hinzu, dass das Landgericht in Fällen, in denen es Vernehmungsniederschriften zweifelsfrei als Beweisunterlagen verwerten wollte (Zeugen ███████████ und ███████), die Vorschrift des § 251 StPO beachtet hat. In diesen beiden Fällen wurde die Verlesung der näher bezeichneten Niederschriften unter ausdrücklicher Berufung auf § 251 StPO durch Beschluss angeordnet. Im Anschluss an eine dieser Verlesungen enthält die Sitzungsniederschrift außerdem den Vermerk, dass die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Schließlich trifft die Behauptung der Revision nicht zu, die Aussage ███ sei im Fall ███████, die Aussage █████ im Fall Velletri verwertet worden. Im Urteil steht darüber nichts. Von einem Fall [REDACTED] ist, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt hat, überhaupt nicht die Rede. Nach alledem ist auch eine Verletzung des § 251 StPO nicht dargetan.

4. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen sind ebenfalls unbegründet. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Tatrichter zur Anhörung eines Gutachters aus der Obstbranche und eines Buchsachverständigen drängen konnten. Von der Verteidigung wurde in dieser Hinsicht weder ein förmlicher Antrag gestellt, noch eine Anregung gegeben. Die Angeklagten brachten selbst vor, dass das Obst- und Südfruchtgeschäft reich an Risiken sei und dass man bei einem solchen Geschäft u. a. je nach Entwicklung der Witterung große Summen gewinnen oder einbüßen könne. Sogar die Revisionsbegründung hebt dies noch einmal hervor. Unter diesen Umständen war nicht zu erwarten, dass ein Branchekundiger imstande wäre, bestimmte Angaben über die Gewinnaussichten der Angeklagten zu machen. Angesichts der klaren Feststellungen über die finanzielle Lage des Unternehmens ist auch nicht ersichtlich, dass die Zuziehung eines Buchsachverständigen eine weitere sachdienliche Aufklärung zu Gunsten des Angeklagten hätte bringen können. Nicht einmal nach der Einlassung der Angeklagten selbst hatte das Herbstgeschäft im Jahre 1953 Gewinne erbracht, welche die vorhandene Schuldenlast nennenswert vermindert hätten und die Abdeckung der Verpflichtungen aus neuen Abschlüssen gesichert erscheinen ließen. Um die Jahreswende 1952/1953 hatte das Unternehmen Verluste von mindestens 150.000 DM erlitten. Bereits bei Wiederaufnahme des Betriebs im Jahre 1952 war die Firma mit 670.000 DM überschuldet, und trotz eines im Jahre 1953 zustande gekommenen Vergleichs mit den Altgläubigern in Höhe von 35 % waren zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens im Sommer 1954 gegenüber Vermögenswerten von nur 11.000 DM 610.000 DM Schulden vorhanden. Es ist schlechterdings unerfindlich, dass die Anhörung eines Buchsachverständigen bei dieser Geschäftsentwicklung dazu geführt haben könnte, die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite zu Gunsten des Angeklagten zu beeinflussen.

II. Sachrüge.

Auch das Vorbringen der Revision zur Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

1. Die Verurteilung wegen Betrugs ist in beiden Fällen nach den Feststellungen gerechtfertigt. Die Strafkammer hat eingehend begründet, dass der Angeklagte mindestens ab Anfang Juli 1955 bei der Eingehung neuer Verbindlichkeiten die Schädigung der neuen Gläubiger durch teilweise oder vollständige Nichtzahlung der geschuldeten Beträge bewusst in Kauf genommen und gebilligt hat. Die Annahme zweier selbständiger Betrugshandlungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Soweit sich die Revision gegen die erste Verurteilung wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott und zur Schuldnerbegünstigung wendet, verkennt sie einmal, dass das Konto [REDACTED] nach den Feststellungen jedenfalls ab Ende August 1953 dem Zweck diente, die gesamten Geldeinnahmen der Firma dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und dass der Angeklagte bei dieser Manipulation, die dem Firmeninhaber Karl ██ in Wahrheit die freie Verfügung über diese Mittel erhalten sollte, wissentlich und willentlich mitwirkte. Beihilfe zur Schuldnerbegünstigung wurde dem deshalb verurteilten Mitangeklagten ██████ geleistet. Die Verurteilung bezieht sich insofern nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, auf die Tat des nur wegen betrügerischen Bankrotts verurteilten Karl ███. Von einem Fehlen der Akzessorietät kann deshalb nicht die Rede sein.

3. Wenn die Revision meint, die Übertragung der Mobiliargegenstände des Unternehmens auf [REDACTED] sei keine Veräußerung ohne Gegenwert gewesen, so geht sie daran vorbei, dass es sich nach den Feststellungen um Scheingeschäfte handelte, durch die in Wahrheit überhaupt keine Ansprüche gegen █████ und ██ begründet werden sollten. Die Übertragung der Forderung an ████████ auf ███ ist nicht Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten. Fortsetzungszusammenhang mit der unter 2. erörterten Tat hat das Landgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen zutreffend verneint.

4. Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum einfachen Bankrott. Das Landgericht hat diesen Tatbestand darin gefunden, dass der Angeklagte seinen Bruder Karl zur Hergabe beträchtlicher Mittel für eine Erfindung Kutschats veranlasste. Das Landgericht hat das mit Recht als übermäßigen Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO beurteilt. Es handelte sich keineswegs, wie die Revision meint, um eine kaufmännische Spekulation, denn für eine solche ist kennzeichnend, dass die Ungewissheit ihrer Aussichten und damit das Wagnis auf den Preisschwankungen des Marktes beruht (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall BGH 5 StR 510/55 vom 17. Januar 1956 im Anschluss an RGSt 73, 229). Obendrein wurden diese Ausgaben für seinen Zweck benutzt, der zu dem Handelsbetrieb des Angeklagten Karl ██ nicht die mindeste Beziehung hatte.

5. Die rechtliche Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 10, 182) ist unschädlich, weil Strafaussetzung zur Bewährung auf jeden Fall gem. § 23 Abs. 3 Nr. 3 (Vorstrafe von mehr als 6 Monaten Gefängnis während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat) zu versagen war.

Da die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.

WillmsDr. PeetzHübner
SeibertFischer
Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Bankrottdelikten verworfen — Themis