Revision verworfen: Gesetzeseinheit bei sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 433/99
- Datum
- 14.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) steht in Fällen des § 176 StGB aF in Gesetzeseinheit; eine gesonderte Verurteilung beider Tatbestände ist insoweit unzulässig.
Findet das Revisionsgericht formale Fehler in der Tatbestandsbewertung, kann es das Urteil durch Maßgabe auf die korrekte Feststellung abändern, wenn dadurch das Strafmaß nicht in entscheidender Weise berührt wird.
Ist auszuschließen, dass bei zutreffender Beachtung der Konkurrenzverhältnisse ein anderes Strafmaß verhängt worden wäre, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Bei der Strafzumessung kann das Verhalten des Opfers/Handelns (z. B. entgeltliche Hingabe zu sexuellen Handlungen) als strafschärfender Umstand im Rahmen des § 176 StGB aF berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 12. Mai 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Mai 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 31 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 11 Fällen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Tatrichter hatte den Angeklagten in den 31 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB aF) zugleich in 29 Fällen wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt und hierfür jeweils Einsatzstrafen von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen steht jedoch auch in Fällen des § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit (BGHSt 42, 51).
Angesichts der sehr maßvollen Einsatzstrafen und der überaus straffen Bildung einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten – bei weiteren elf Einzelstrafen – schließt der Senat aus, dass der Tatrichter bei zutreffender Beachtung der Konkurrenzverhältnisse zu anderen Strafen gekommen wäre. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass das hier festgestellte Ansinnen, sich dem Täter gegen Entgelt hinzugeben und sexuelle Handlungen als käuflich zu erfahren, durchaus auch im Rahmen des § 176 StGB aF strafschärfend berücksichtigt werden kann.
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