Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mangelhafte Strafzumessung wegen fehlender Prüfung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 433/93
Datum
19.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung wegen überlanger Verfahrensdauer und der Berücksichtigung von Strafen Mitbeteiligter. Der BGH stellt fest, dass das Beschleunigungsgebot ausdrücklich festzustellen und das Ausmaß seiner Berücksichtigung zu bestimmen ist; bloße Erwähnung der Verfahrensdauer genügt nicht. Mangels solcher Würdigung wird der Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung muss bei der Strafzumessung ausdrücklich festgestellt und das Ausmaß ihrer Berücksichtigung bestimmt werden.

2

Es genügt nicht, die lange Verfahrensdauer nur pauschal zu nennen und ihr allgemein strafmildernde Wirkung beizumessen; es bedarf einer subsumierenden Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots.

3

Ein Zumessungsgrund, der nur bei einem Beteiligten vorliegt, kann nur bei diesem Beteiligten berücksichtigt werden; aus der gebotenen umfassenden Betrachtung von Tat und Täter folgt, dass Unterschiede in der Strafzumessung nicht aus Gründen der Angleichung vermieden werden müssen.

4

Erfüllt der Strafausspruch die Anforderungen an die Feststellung und Quantifizierung einer Verfahrensverzögerung nicht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 14. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 433/93 vom 19. August 1993 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 2) und des Bundesgerichtshofs (NStZ 1988, 552; StV 1993, [REDACTED]; StV 1992, 452) „muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken“, wobei das Gericht „die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen“ muß. Es genügt nicht, daß „dem Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung Rechnung getragen und diesem strafmildernde Wirkung beigemessen“ wird; vielmehr bedarf es „einer ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Ausmaßes der Berücksichtigung dieses Umstands“ (alle Zitate aus Bundesverfassungsgericht a. a. O.; vgl. auch EGMR EuGRZ 1983, 371).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, worauf die Revision – zutreffend – hinweist, nicht in vollem Umfang gerecht. Wenn auch die „überlange Verfahrensdauer“, „die besonders lange Dauer des Verfahrens“, das „langjährige Verfahren“ an mehreren Stellen genannt und strafmildernd berücksichtigt werden, so fehlt doch die besondere Würdigung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt möglicher rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung. Zu solcher Erörterung hatte um so mehr Anlaß bestanden, als sich bei der Schilderung des Verfahrensablaufs zwischen der Erwähnung, eine frühere Hauptverhandlung habe am 25. Februar 1986 durch Aussetzung geendet, und der Feststellung, der Angeklagte sei dann nach neuer Hauptverhandlung am 3. Januar 1991 verurteilt worden, der unkommentierte Satz findet: „Eine alsbaldige Fortsetzung des Verfahrens war nicht möglich, da der Kammervorsitzende in Ruhestand versetzt wurde.“ Die zum Urteil führende Hauptverhandlung hatte am 24. Oktober 1990 begonnen.

Hinzu kommt eine zweifelhafte Erwägung über den Einfluß früher gegen andere Tatbeteiligte verhängter Strafen auf die gegen den Angeklagten zu bemessende Strafe. Aus der Erwägung, daß die gegen Mittäter verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, leitet die Strafkammer die Befürchtung ab, man gelange zu einem von der Allgemeinheit als ungerecht empfundenen Mißverhältnis, wenn „einerseits die bereits abgeurteilten Mittäter ihre Strafen zu einem großen Teil bereits verbüßt hätten, gegen den Angeklagten andererseits als Hauptinitiator und Hauptnutznießer der Taten aber eine wesentlich niedrigere Strafe verhängt werden würde, obwohl gegen ihn bei sofortiger Aburteilung der Taten eine wesentlich höhere Strafe als gegen die Mitbeteiligten zu verhängen gewesen wäre“.

Dabei wird übersehen, daß ein Zumessungsgrund, der nur bei einem der Beteiligten vorliegt, nur bei diesem Beteiligten wirksam werden kann, mag das auch zu Unterschieden in der Strafzumessung führen, wenn nur die Umstände der Tat als solcher betrachtet werden. Das ist jedoch bei der Strafzumessung, die eine umfassende Betrachtung von Tat und Täter (und im vorliegenden Fall – des Verfahrensablaufs) voraussetzt, nicht zu vermeiden.

Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorsitzender Richter am BGH Dr. Gribbohm ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.

MaulBrüning
FothWahl
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