Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Revision abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 433/89
Datum
24.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger zur Einlegung und Begründung der Revision in einem Verfahren wegen schweren Raubes. Der Vorsitzende der Strafkammer lehnte die Beiordnung mit Gründen ab; eine Beschwerde zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Der Senat sah daher keine Veranlassung, über den Antrag zu entscheiden und wies ihn ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für Revisionsverfahren richtet sich nach § 141 StPO und trifft zunächst der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer, der die Beiordnung mit Gründen ablehnen kann.

2

Gegen die Ablehnung der Beiordnung kann Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden; bleibt diese erfolglos, besteht für den Revisionssenat kein Raum zur erneuten Entscheidung.

3

Der Bundesgerichtshof trifft keine eigene Beiordnungsentscheidung, wenn der Vorsitzende der Strafkammer die Beiordnung begründet abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Beschwerde zum OLG erfolglos geblieben ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 433/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wolfgang F. ██ aus ███, geboren am █████ in ███████ wegen schweren Raubes

hier: Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1989

Tenor

Der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung durch das Revisionsgericht wird abgelehnt.

Gründe

Den Antrag des Verteidigers, ihn für Revisionseinlegung und -begründung als Pflichtverteidiger beizuordnen, hat der für diese Entscheidung zuständige Vorsitzende der Strafkammer (Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 141 Rdn. 6) mit Gründen abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum Oberlandesgericht war erfolglos. Für eine Entscheidung durch den Senat ist daher kein Raum.

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Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Revision abgelehnt — Themis