Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Revision abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 433/89
- Datum
- 24.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für Revisionsverfahren richtet sich nach § 141 StPO und trifft zunächst der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer, der die Beiordnung mit Gründen ablehnen kann.
Gegen die Ablehnung der Beiordnung kann Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden; bleibt diese erfolglos, besteht für den Revisionssenat kein Raum zur erneuten Entscheidung.
Der Bundesgerichtshof trifft keine eigene Beiordnungsentscheidung, wenn der Vorsitzende der Strafkammer die Beiordnung begründet abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Beschwerde zum OLG erfolglos geblieben ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 433/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wolfgang F. ██ aus ███, geboren am █████ in ███████ wegen schweren Raubes
hier: Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1989
Tenor
Der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung durch das Revisionsgericht wird abgelehnt.
Gründe
Den Antrag des Verteidigers, ihn für Revisionseinlegung und -begründung als Pflichtverteidiger beizuordnen, hat der für diese Entscheidung zuständige Vorsitzende der Strafkammer (Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 141 Rdn. 6) mit Gründen abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum Oberlandesgericht war erfolglos. Für eine Entscheidung durch den Senat ist daher kein Raum.
Foth Schauenburg Maul Granderath Brüning