Treffer
BGH Beschluss

Feststellung der wirksamen Rücknahme der Revision trotz fremdsprachiger Erklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 433/86
Datum
21.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte sandte ein in italienischer Sprache verfasstes Schreiben, in dem er die Rücknahme seiner Revision erklärte; die gerichtliche Übersetzung ging später ein. Trotz späterer gegenteiliger Mitteilungen des Verteidigers und des Angeklagten hielt der BGH die Rücknahme für wirksam. Die Fremdsprachigkeit allein beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht, solange die Erklärung eindeutig das Rechtsmittel benennt und keine Frist zu wahren war. Dem Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn die Erklärung hinreichend eindeutig auf das zuvor eingelegte Rechtsmittel Bezug nimmt.

2

Die Abgabe einer Rücknahmeerklärung in einer fremden Sprache beeinträchtigt deren Wirksamkeit nicht, sofern sich der Inhalt (gegebenenfalls durch Übersetzung) als unmissverständlich darstellt.

3

Die zeitliche Reihenfolge von Übersetzungseingang und gegenteiligen Erklärungen kann nur dann die Wirksamkeit der Rücknahme berühren, wenn dadurch eine Rechtsmittelfrist gewahrt werden muss oder zuvor eine entgegenstehende Erklärung eingegangen ist.

4

Für die Wirksamkeit einer Rücknahme ist keine besondere Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden anzunehmen; das Gegenteil müsste substantiiert dargetan werden.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 31. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 433/86 in der Strafsache gegen den Händler Francesco Paolo aus PC (Italien), dort geboren am ███ 51, wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1986 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 31. Oktober 1985 wirksam zurückgenommen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nachdem die Revision eingelegt und durch den Verteidiger in rechter Form und Frist begründet worden war, richtete der Angeklagte ein in italienischer Sprache abgefasstes Schreiben an den Vorsitzenden der Strafkammer, das diesem spätestens am 9. Juni 1986 vorlag. Die an diesem Tag richterlich angeordnete Übersetzung des Schreibens ging bei Gericht am 13. Juni 1986 ein.

Das Schreiben beginnt mit dem Satz *„Mit diesem Brief möchte ich den Antrag auf Wiederaufnahme-Verfahren zurücknehmen“* und enthält im Weiteren eine Begründung für diese Erklärung.

Am 27. Juni 1986 schrieb der Verteidiger an das Gericht, der Angeklagte habe ihm mitteilen lassen, die Revision solle nicht zurückgenommen werden; letzteres teilte der Angeklagte selbst dem Gericht am 2. Juli 1986 mit.

Die Revision ist wirksam zurückgenommen.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Rücknahmeerklärung sich auf das Rechtsmittel bezog, welches zuvor eingelegt worden war, also die Revision. Vollends klar wird das durch die Bekundung der vom Landgericht zusätzlich herangezogenen öffentlich bestellten Übersetzerin, wonach das vom Angeklagten benutzte Wort (im Italienischen „revisione“ Recht „Wiederaufnahme des Verfahrens“) allgemein von Italienern als Bezeichnung für das deutsche Rechtsmittel der Revision gebraucht wird, während die an sich korrekte Benennung „ricorso per cassazione“ weithin unbekannt ist.

Dass der Angeklagte die Erklärung in italienischer Sprache abgab, ändert an der Wirksamkeit nichts. Die von der Verteidigung herangezogene Entscheidung BGHSt 30, 182 betrifft einen anderen Fall. Damals hat der Senat einer fremdsprachigen, ohne Übersetzung bei Gericht eingegangenen Rechtsmittelerklärung die fristwahrende Wirkung abgesprochen. Die vom Gericht veranlasste Übersetzung war erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen.

Im vorliegenden Fall war keine Frist zu wahren. Die Frage der Fremdsprachigkeit wäre nur dann bedeutsam geworden, wenn die vom Verteidiger abgegebene Erklärung, das Rechtsmittel solle nicht zurückgenommen werden, vor der Übersetzung der Revisionsrücknahme bei Gericht eingekommen wäre. Das ist nicht der Fall.

Dafür, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung nicht verhandlungsfähig gewesen wäre, fehlt jeder Anhalt.

UlsamerSchauenburgFoth
KuhnGranderath
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