Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen geänderter Mindeststrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 433/69
- Datum
- 30.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Mindeststrafe durch Gesetz herabgesetzt und kann diese Änderung die zuvor festgesetzte Einzelstrafe beeinflusst haben, ist die Strafzumessung für die betroffenen Fälle neu zu prüfen.
Sind Einzelstrafen möglicherweise durch einen früheren höheren Strafrahmen beeinflusst, sind diese Einzelstrafen und die darauf beruhende Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung betroffener Strafsprüche schließt nicht zwingend die Aufhebung des gesamten Urteils ein; offensichtlich unbegründete Revisionsangriffe auf den übrigen Inhalt sind zu verwerfen.
§ 349 Abs. 2–4 StPO lässt eine teilweise stattgebende Entscheidung über die Revision zu, wonach betroffene Teile des Strafausspruchs aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 3. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 433/69 36.70
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz R. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1941 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch zu den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe, b) zur Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall bei Annahme mildernder Umstände ist mit Wirkung vom 1. September 1969 von einem Jahr auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG).
Die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe kann durch den früher geltenden Strafrahmen beeinflusst worden sein; sie müssen deshalb aufgehoben werden, um dem Tatrichter eine erneute Prüfung zu ermöglichen. Das zwingt zur Aufhebung auch der – im übrigen rechtsfehlerfrei gebildeten – Gesamtstrafe.
Im übrigen ist die den gesamten Strafausspruch erfassende Revision offensichtlich unbegründet.
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