Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen geänderter Mindeststrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 433/69
Datum
30.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen schwerer Diebstähle im Rückfall. Zentrale Frage war die Wirkung der zum 1.9.1969 herabgesetzten Mindeststrafe auf die bereits verhängten Einzelstrafen. Der BGH hob die Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 4 sowie die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Strafkammer. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Mindeststrafe durch Gesetz herabgesetzt und kann diese Änderung die zuvor festgesetzte Einzelstrafe beeinflusst haben, ist die Strafzumessung für die betroffenen Fälle neu zu prüfen.

2

Sind Einzelstrafen möglicherweise durch einen früheren höheren Strafrahmen beeinflusst, sind diese Einzelstrafen und die darauf beruhende Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Aufhebung betroffener Strafsprüche schließt nicht zwingend die Aufhebung des gesamten Urteils ein; offensichtlich unbegründete Revisionsangriffe auf den übrigen Inhalt sind zu verwerfen.

4

§ 349 Abs. 2–4 StPO lässt eine teilweise stattgebende Entscheidung über die Revision zu, wonach betroffene Teile des Strafausspruchs aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 3. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 433/69 36.70

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz R. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1941 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch zu den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe, b) zur Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall bei Annahme mildernder Umstände ist mit Wirkung vom 1. September 1969 von einem Jahr auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG).

Die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe kann durch den früher geltenden Strafrahmen beeinflusst worden sein; sie müssen deshalb aufgehoben werden, um dem Tatrichter eine erneute Prüfung zu ermöglichen. Das zwingt zur Aufhebung auch der – im übrigen rechtsfehlerfrei gebildeten – Gesamtstrafe.

Im übrigen ist die den gesamten Strafausspruch erfassende Revision offensichtlich unbegründet.

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