Revision verworfen: Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage und Meineids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 433/53
- Datum
- 07.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steht eine vorangegangene uneidliche Aussage als abgeschlossen fest, kann die spätere Beschwörung derselben unwahren Angaben den Tatbestand des Meineids neben dem der uneidlichen falschen Aussage begründen; eine Verurteilung wegen beider Delikte ist zulässig (Tatmehrheit).
Ob eine uneidliche Vernehmung als abgeschlossen gilt, ist nach den Umständen des Einzelfalls tatrichterlich zu entscheiden; hierfür können u.a. die Entlassung des Zeugen oder die Zugehörigkeit zu verschiedenen Verfahrenszügen als Anhaltspunkte dienen.
Der Eidesnotstand nach §157 StGB setzt voraus, dass der Täter die Vorstellung einer drohenden Strafverfolgung hatte und die Unwahrheit in der Absicht sagte, diese Gefahr abzuwenden; reine Ehe- oder Rufschutzmotive genügen hierfür nicht.
Revisionsrechtliche Rügen dürfen den Sachverhalt nicht in rechtswidriger Weise neu begründen; entgegenstehende Tatsachenbehauptungen im Revisionsvorbringen können nach §337 StPO im Revisionszug nicht berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 7. April 1953
Rubrum
In der Strafsache
gegen
den Vertikalbohrer Franz ███ ████ geboren ████ ████ ███, wegen Meineides u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████ als █████████, Justizangestellter ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 7. April 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███ wurde in einem vor dem Amtsgericht in Ettlingen schwebenden Unterhaltsrechtsstreit am 21. Dezember 1951 uneidlich als Zeuge vernommen. Er sagte aus, dass er mit der Kindesmutter, der früheren Mitangeklagten █████, innerhalb der Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Am 31. Oktober 1952 wurde er erneut als Zeuge gehört; er wiederholte die bei seiner früheren Vernehmung gemachten Angaben und beschwor ihre Richtigkeit. Beide Aussagen waren falsch.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher falscher Aussage und wegen Meineides verurteilt. Seiner hiergegen gerichteten Revision ist der Erfolg zu versagen.
I.
Das Rechtsmittel ergreift auch den Schuldspruch.
Die Revisionsbegründung befasst sich zwar im einzelnen lediglich mit dem von ihr behaupteten Verstoß gegen § 157 Abs. 1 StGB; auch die Verletzung des § 267 StPO wird nur mit dem Ziel gerügt, eine Strafmilderung wegen Eidesnotstands zu erreichen. Der Revisionsantrag lautet aber auf Aufhebung des gesamten Urteils. Daraus ist zu entnehmen, dass sich die eingangs geltend gemachte Rüge der „Verletzung materiellen Rechts“ nicht nur auf die zu § 157 StGB erhobenen Anstände beziehen soll, sondern dass der Beschwerdeführer auch die Nachprüfung des Schuldspruchs erstrebt. Der Verteidiger hat den Umfang der Anfechtung überdies in der Hauptverhandlung vor dem Senat klargestellt.
Der Schuldspruch lässt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 153 StGB ist zwar nicht zulässig, wenn eine unrichtige Aussage abschließend mit dem Eid bekräftigt wird; in diesem Fall kann nur § 154 StGB angewendet werden (BGHSt 4, 172, 176; BGH NJW 1953, 151). Dagegen stehen die Zuwiderhandlungen gegen §§ 153 und 154 StGB in Tatmehrheit zueinander, wenn die erste uneidliche Vernehmung beendet war und der Zeuge bei seiner späteren Anhörung die früheren unwahren Aussagen wiederholt und nunmehr beschwört.
Die Beurteilung der Frage, wann die uneidliche Vernehmung in diesem Sinne als abgeschlossen anzusehen ist, hängt von den Umständen des Falles ab und ist Sache des Tatrichters. Allgemein gültige Grundsätze werden sich insoweit nicht aufstellen lassen. Als Anhaltspunkt kann im allgemeinen der Zeitpunkt der Entlassung des Zeugen durch den Richter in Betracht kommen. Es ist aber auch denkbar, dass eine abgeschlossene Aussage vorliegt, obwohl die Verhandlung fortgesetzt wird und der Zeuge dabei noch zugegen ist. Ebenso ist es möglich, dass sich eine einheitliche Vernehmung über mehrere Termine erstreckt. Haben die Anhörungen in verschiedenen Rechtszügen stattgefunden, so spricht dies gegen die Annahme einer einheitlichen Aussage. Andererseits lässt die Tatsache, dass der Zeuge in demselben Verfahrensabschnitt zunächst uneidlich und später eidlich gehört worden ist, noch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die Beendigung der Vernehmung erst mit der Eidesleistung eingetreten ist; vielmehr bedarf es auch in diesem Fall einer den jeweiligen Sachumständen Rechnung tragenden Prüfung. Dieser Auffassung stehen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1953 (BGHSt 4, 244) und vom 15. Oktober 1953 (3 StR 323/53) nicht entgegen. Der 3. Strafsenat hat darin zwar die Ansicht vertreten, dass die dort behandelten Aussagen, die in demselben Verfahrensabschnitt und über denselben Gegenstand erstattet wurden, als zusammengehörig anzusehen seien. Es handelte sich aber um hier nicht in Betracht kommende Sonderfälle. Im Grundsatz hält auch der 3. Strafsenat daran fest, dass es für die Frage, ob der Tatbestand des § 153 StGB durch den des § 154 StGB verdrängt wird, darauf ankommt, ob die vorangegangene uneidliche Aussage abgeschlossen war oder nicht. Im Übrigen hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 10. März 1953 (BGHSt 4, 172, 176) zum Ausdruck gebracht, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Aussage und nachfolgenden Meineids auch dann zulässig ist, wenn die Zuwiderhandlungen in demselben Verfahrensabschnitt begangen worden sind (ebenso Urt. des 5. Strafsenats vom 13. November 1952 – NJW 1953 S. 151).
Die Strafkammer hat zwar hierzu nicht im einzelnen Stellung genommen. Aus dem Urteil ergibt sich aber mit hinreichender Sicherheit, dass sie die Vernehmung vom 21. Dezember 1951 für abgeschlossen erachtet hat. Das entsprach auch den besonderen Umständen des Falles, zumal die erneute Anhörung des Angeklagten und seine Beeidigung erst mehr als zehn Monate später erfolgten. Darauf, ob der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, seine unrichtigen Bekundungen notfalls zu beschwören, kann es bei dieser Sachlage nicht ankommen.
II.
Die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen lassen entgegen der Annahme der Revision für die Anwendung des § 157 StGB keinen Raum.
Richtig ist, dass die Voraussetzungen des Eidesnotstands bereits bei der uneidlichen Aussage vom 21. Dezember 1951 hätten gegeben sein können. Der Angeklagte, der verheiratet ist, hätte nach Scheidung seiner Ehe wegen Vergehens gegen § 172 StGB verfolgt werden können; ebenso war seine Bestrafung nach § 49a Abs. 2 StGB wegen Verabredung des Meineids mit der früheren Mitangeklagten ███ möglich (vgl. auch RG JW 1938, 657). Die Zubilligung des Eidesnotstands gemäß § 157 StGB ist jedoch seit der im Jahre 1943 erfolgten Neufassung dieser Vorschrift nur noch zulässig, wenn sich der Täter eine ihm drohende Gefahr der Bestrafung vorgestellt und die Unwahrheit gesagt hat, um dieser Gefahr zu entgehen (RGSt 77, 219, 221).
Das Urteil ergibt unmissverständlich, dass Erwägungen dieser Art für den Entschluss des Angeklagten weder ausschlaggebend noch mitbestimmend waren. Er fürchtete wohl, dass sich seine Ehefrau scheiden lassen würde, wenn sie Kenntnis von den Vorgängen erhielt; um dies zu verhindern, verabredete er mit der ████ den Geschlechtsverkehr bei der gerichtlichen Vernehmung abzuleugnen. Das war der einzige Beweggrund, der sein Handeln bestimmte und an dem er festhielt. Insbesondere ließ er sich nicht in irgendeiner Weise von der Vorstellung leiten, dass er wegen Ehebruchs oder bei der Vernehmung vom 31. Oktober 1952 wegen der vorangegangenen uneidlichen Falschaussage bestraft werden konnte. Aus diesen Feststellungen folgt, dass die Furcht vor einer Bestrafung überhaupt keinen Einfluss auf seine Tatentschlüsse gehabt hat. Das Landgericht durfte daher, nachdem es zu dieser Überzeugung gelangt war, dem Angeklagten nicht den Eidesnotstand des § 157 StGB zubilligen.
Soweit die Revision einen anderen Sachverhalt behauptet, kann sie damit in diesem Rechtszug nicht gehört werden (§ 337 StPO). Es trifft auch nicht zu, dass die Feststellungen der Strafkammer mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar oder mindestens so unwahrscheinlich seien, dass sie einer näheren Begründung bedurften. Der den Angeklagten leitende Wunsch, den Bestand seiner Ehe zu retten, kann sehr wohl so vorherrschend gewesen sein, dass er keinen Raum für einen weiteren Beweggrund ließ, selbst wenn dieser nahegelegen haben sollte.
Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Angabe der Beweistatsachen, die für die Überzeugung des Tatrichters ausschlaggebend waren, nicht zwingend vorgeschrieben. Ein Anhalt dafür, dass das Landgericht den Angeklagten unzureichend gehört hat, besteht nicht.
Die Revision ist somit, da auch sonst kein Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Glanzmann Mantel Pr. Horchner
| Dr. Schalscha | |
| Heimann-Trosien |