Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Mängeln bei Feststellung und Verjährungsprüfung in Sexualstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 432/94
Datum
24.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Ulm wegen Verfahrensmängeln in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Beanstandet werden unzureichende Feststellungen zur Tatzeit unter Berücksichtigung des Alters des Opfers, unvollständige Prüfung der Verjährung sowie eine nicht näher erläuterte berufliche Abwesenheit des Angeklagten bei der Beweiswürdigung. Eine Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung kommt für das neue Verfahren nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Sexualstraftaten sind tatzeitliche Voraussetzungen (insbesondere das Alter des Opfers) und damit verbundene tatrechtliche Abgrenzungen vom Tatrichter hinreichend festzustellen; Unterlassungen können zur Aufhebung des Urteils führen.

2

Die Verjährung strafbarer Handlungen wird durch die erstmalige Vernehmung des Beschuldigten unterbrochen; Taten, die vor dem maßgeblichen Verjährungsbeginn liegen und nicht wirksam unterbrochen wurden, sind verjährt.

3

Eine Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen; in den vom Senat genannten Konstellationen kommt eine solche Verurteilung nicht in Betracht.

4

Bei unscharfer Feststellung von Tatzeiträumen und Häufigkeit der Tathandlungen (z. B. wegen beruflicher Abwesenheit des Angeklagten) ist die Überzeugungsbildung des Tatrichters nicht ausreichend gewährleistet und bedarf nachzuprüfender Konkretisierung.

5

Die Feststellung einzelner Taten kann durch Bildung einer Mindestanzahl von Handlungen in bestimmten Zeiträumen erfolgen, wobei die konkreten Handlungsabläufe hinreichend zu konkretisieren sind, damit eine tragfähige richterliche Überzeugungsbildung möglich wird.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 9. März 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 432/94 vom 24. August 1994 in der Strafsache gegen █████ ███ Gerhard geboren ██ ███ ██ 1949 in ████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Urteil, mit dem der Angeklagte wegen (fortgesetzten) sexuellen Missbrauchs eines Kindes und zugleich einer Schutzbefohlenen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weist verschiedene Mängel auf, die eine Aufhebung unumgänglich machen.

So ist nicht erwähnt, dass – weil das geschädigte Mädchen am ██ ███ 1989 das vierzehnte Lebensjahr vollendete – der Tatbestand des § 176 StGB nur bis zum 15. September 1989 erfüllt werden konnte. Die vom Landgericht von Oktober 1986 bis September 1991 angenommene Tatzeit verkürzt sich also für diesen Tatbestand wesentlich. Ebenso wird nicht berücksichtigt, dass die Verjährung für den Tatbestand des § 174 StGB erst am 6. April 1993 (erste Vernehmung des Beschuldigten) unterbrochen wurde, so dass Zuwiderhandlungen gegen diesen Tatbestand, die vor dem 7. April 1988 begangen wurden, verjährt sind. Die Anordnung der Durchsuchung vom 24. März 1993 bezog sich allein auf ein etwaiges Vergehen gegen das Waffengesetz.

Die aufgezeigten Mängel könnten, was ihren Einfluss auf den Schuldspruch angeht, vom Senat berücksichtigt und die Aufhebung des Urteils könnte auf den Strafausspruch beschränkt werden. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Umfang der verbleibenden strafrechtlichen Schuld des Angeklagten sicher feststünde. Das ist nicht der Fall.

Im Urteil ist zwar davon die Rede, der Angeklagte habe „sein Tun konstant über mindestens fünf Jahre hinweg im Durchschnitt wöchentlich mindestens einmal“ fortgesetzt (UA S. [REDACTED]), doch erscheint das zweifelhaft unter Berücksichtigung der Feststellung, die sexuellen Missbrauchshandlungen seien „sofern der Angeklagte nicht auf Montage war, etwa einmal pro Woche, gelegentlich auch häufiger“ geschehen (UA S. 6), sie hätten sich „durchschnittlich einmal pro Woche, gelegentlich häufiger ereignet, sofern der Angeklagte nicht beruflich auswärts unterwegs war“ (UA S. 7).

In welchem Umfang der Angeklagte beruflich auswärts war, wird nicht näher erörtert. Das hätte aber geschehen müssen; denn er war „häufig auf Montage“ (UA S. 3), und das Scheitern seiner ersten Ehe beruhte offenbar mit darauf, dass der Angeklagte infolge seiner Montagetätigkeit „fast nie zu Hause war“ (UA S. 3), mag letztere Feststellung sich auch auf eine Zeit vor der hier in Frage stehenden Tatzeit beziehen; die berufliche Tätigkeit blieb die gleiche.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung.

Hierbei kommt eine Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93). Die Feststellung der einzelnen Taten kann im Grundsatz dergestalt geschehen, dass sich das Landgericht, unter tunlicher Konkretisierung der einzelnen Handlungsabläufe, die Überzeugung verschafft, es sei in gewissen Zeiträumen zu einer Mindestzahl solcher Handlungen gekommen. Der Senat (wie auch der 5. Strafsenat – NStZ 1994, 363) teilt nicht die Bedenken des 3. Strafsenats (NStZ 1994, 361) und Zschockelt (NStZ 1994, 393), unter solchen Umständen sei richterliche Überzeugungsbildung nicht möglich. Vorlegung (§ 132 GVG) ist nicht geboten, weil die Frage tatrichterlicher Überzeugungsbildung von der tatsächlichen Gestaltung des einzelnen Falles abhängt.

MaulGribbohmFoth
UlsamerWahl
Aufhebung und Zurückverweisung wegen Mängeln bei Feststellung und Verjährungsprüfung in Sexualstrafverfahren — Themis