Revision wegen Betrug: Aufhebung mangelnder Feststellungen zu Vorsatz und Irrtum, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 432/93
- Datum
- 03.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt hinreichende Feststellungen zum Vorsatz voraus; fehlen Anhaltspunkte, dass der Täter ernstlich mit einer Sanierung rechnete, ist dies gesondert zu klären.
Bei fortlaufenden Lieferungen trotz offener Rechnungen sind nähere Feststellungen darüber zu treffen, ob und weshalb die Geschäftspartner Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit hatten und trotzdem weiterlieferten; es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass spätere Lieferungen auf früheren Täuschungen beruhten.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgehobenen Feststellungen die Strafzumessung beeinflusst haben.
Bei neuer Verhandlung sind verfahrensbezogene Umstände, insbesondere die lange Tat- und Verfahrensdauer, zum Nachteil des Staates bzw. zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 25. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 432/93 vom 3. August 1993 in der Strafsache gegen ███████ Harald Kurt Albert geboren ███████ 1938 in [REDACTED] wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 25. Januar 1993 in den Fällen 1 bis 5, 8, 9 und 11 der Gründe sowie im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. Juli 1993 ausgeführt:
"In den Fällen 1 bis 5 der Gründe sind die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten unzureichend. In diesen Fällen sind die vom Landgericht als Betrug gewerteten Bestellungen in der Zeit von März bis Oktober 1985 getätigt worden (UA S. 13–15). Während dieser Zeit hat der Angeklagte mit seinen beiden Hauptlieferanten über deren Beteiligung an seiner Firma Gespräche geführt (UA S. 10/11, 23, 26). Die Verhandlungen sind zwar schließlich im Oktober 1985 an den unterschiedlichen Auffassungen über die Rückzahlung der Altverbindlichkeiten gescheitert. Es ist aber möglich, dass der Angeklagte bis dahin ernstlich mit einer Sanierung seiner Firma durch seine beiden Hauptgläubiger gerechnet und deshalb nicht grundlos gehofft hat, die bestellten Leistungen ordnungsgemäß bezahlen zu können. Das würde seinen Schädigungsvorsatz ausschließen. Die Strafkammer hätte deshalb genauer klären müssen, ob und inwieweit die ‚ab Frühjahr 1985 geführten Gespräche über eine Neugründung der Sanitop unter Beteiligung der Gläubigerfirmen‘ (UA S. 23) dem Angeklagten Anlass zu solchen Hoffnungen geben konnten.
In den Fällen 8, 9 und 11 der Gründe reichen die Feststellungen der Strafkammer zum Irrtum der Gläubiger über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten nicht aus. In diesen Fällen hat der Angeklagte nicht nur eine Bestellung oder mehrere Bestellungen in geringen zeitlichen Abständen getätigt. Vielmehr handelt es sich hierbei um fortlaufende Bestellungen bzw. um Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg trotz offener Rechnungen.
Wenn ein Zahlungsunfähiger Lieferanten über größere Zeiträume hinweg immer wieder zu weiteren Lieferungen veranlasst, obwohl die früheren Lieferungen noch nicht bezahlt sind, versteht es sich nicht von selbst, dass auch die späteren Lieferungen noch auf der für die erste Lieferung maßgeblich gewesenen Vorspiegelungen der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit und dem hierdurch erregten Irrtum beruhen. Es bedarf deshalb in solchen Fällen näherer Feststellungen und Erörterungen, ob die Geschäftspartner Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit hatten und weshalb sie gleichwohl weiterhin Bestellungen angenommen und entsprechend geliefert haben (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1989, 151; BGH, wistra 1988, 25, 26; MDR 1988, 817; BGH, StV 1990, 19).
Diesen Anforderungen genügen nur die Feststellungen in den Fällen 10, 12–24 der Gründe. Dagegen fehlen in den Fällen 7, den Fällen 8, 9 und 11 der Gründe ausreichende Feststellungen, aus welchen Gründen sich die Gläubiger trotz offenstehender Rechnungen zu weiteren Leistungen bereit fanden. Das Urteil muss deshalb in diesen Einzelfällen ebenfalls aufgehoben werden."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 1–5, 8, 9 und 11 zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; es ist nicht auszuschließen, dass der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte endgültig die Aussichtslosigkeit einer Sanierung seines Unternehmens erkannte, insgesamt Einfluss auf die Strafzumessung hatte. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass neben dem vom Landgericht beachteten Umstand, dass die Taten sechs Jahre und mehr zurückliegen, auch die – möglicherweise unangemessen lange Verfahrensdauer dem Angeklagten zugute zu halten wäre (BGH StV 1992, 154 und 452, 453).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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