Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Darlegung der BAK (§ 21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 432/91
- Datum
- 06.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe, die eine Blutalkoholkonzentration anführen, müssen die Anknüpfungstatsachen (Tat- und Blutentnahmezeitpunkte, Untersuchungsergebnis) und die Rückrechnungsmethode so wiedergeben, dass das Revisionsgericht die zugrundegelegte maximale BAK überprüfen kann.
Bei der Rückrechnung der BAK ist anzugeben, welcher stündliche Abbauwert und ob ein Sicherheitszuschlag berücksichtigt worden ist; die bloße Angabe einer BAK-Spanne genügt nicht den Darlegungspflichten.
Besteht die Möglichkeit, dass die zutreffend berechnete maximale BAK 2 ‰ oder mehr beträgt, ist die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) in den Urteilsgründen gesondert zu prüfen und zu begründen.
Objektive Verhaltensindikatoren (Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit, Reaktionen nach der Tat) haben nur beschränkte indizielle Bedeutung für die Steuerungsfähigkeit; bei hohen BAK-Werten ist eine Gesamtabwägung einschließlich psychopathologischer Beurteilungskriterien erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 27. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 432/91 vom 6. August 1991
in der Strafsache gegen Jürgen █████ aus ██ ████████████, geboren am █ in █████████████, unfähigen u. a. wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 6. August 1991 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Februar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch angreift. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, da die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht fehlerfrei ausgeschlossen worden sind.
Das Landgericht ist der Überzeugung, der Sachverständige habe „in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass nicht von einer erheblichen Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen sei“. Zur Begründung wird allein mitgeteilt, „der Angeklagte hatte (zur Tatzeit) eine Alkoholkonzentration zwischen 1,27 ‰ und 1,88 ‰; medizinisch wahrscheinlich ist der Wert von 1,55 ‰“.
Das genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Darlegung der BAK in den Urteilsgründen. In diesen müssen die Anknüpfungstatsachen und die Rückrechnungsmethode so wiedergegeben werden, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Tatrichter von einem – hier allein bedeutungsvollen – zutreffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen ist (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 32; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 261 Rdn. 13). Deshalb waren die Mitteilung der Zeitpunkte von Tat und Blutentnahme und des Ergebnisses der Blutuntersuchung erforderlich. Außerdem hatte deutlich werden müssen, dass das Landgericht bei der Rückrechnung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 35, 308, 314) einen stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ zugrunde gelegt hat.
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann das Urteil im Strafausspruch beruhen. Lag die maximale BAK bei ordnungsgemäßer Berechnung unter 2 ‰, so war das Landgericht allerdings mangels besonderer Umstände, die bei einer solchen BAK ausnahmsweise für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprachen, nicht gehalten, diese Frage ausdrücklich zu erörtern. Bei einer vorerst offenen BAK von 2 ‰ oder mehr ist aber erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht zu ziehen und meist naheliegend (vgl. BGH aaO S. 312), also in den Urteilsgründen zu erörtern. Die Strafkammer hat zwar dargelegt, dass der Angeklagte in seiner Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt war und die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten erkannt hat. Die dafür maßgebenden Umstände – eindeutige objektive Situation, gute Erinnerungsfähigkeit auch im Detail, Heraustragen der Geschädigten ohne Ausfallerscheinungen, Erkennen der bedrohlichen Situation nach der Tat und entsprechende Reaktion – tragen diese Überzeugung. Für die Frage der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hatten sie jedoch nur beschränkte indizielle Bedeutung gehabt. Es bedurfte deshalb bei einer BAK ab 2 ‰ einer Gesamtabwägung, in welche die psychopathologischen Beurteilungskriterien für die Frage der Hemmungsfähigkeit und der Blutalkoholwert einzubeziehen waren (vgl. hierzu BGHSt 36, 286, 293; BGH NJW 1991, 852).
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