Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Darlegung der BAK (§ 21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 432/91
Datum
06.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision soweit sie den Schuldspruch anging, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat rügte, die Urteilsgründe würden die Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) nicht hinreichend darstellen (Zeitpunkte, Messergebnis, Rückrechnungsmethode). Bei einer möglichen maximalen BAK von ≥2 ‰ sei die Frage erheblicher verminderter Schuldfähigkeit gesondert zu erörtern; verhaltensbezogene Indizien allein genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsgründe, die eine Blutalkoholkonzentration anführen, müssen die Anknüpfungstatsachen (Tat- und Blutentnahmezeitpunkte, Untersuchungsergebnis) und die Rückrechnungsmethode so wiedergeben, dass das Revisionsgericht die zugrundegelegte maximale BAK überprüfen kann.

2

Bei der Rückrechnung der BAK ist anzugeben, welcher stündliche Abbauwert und ob ein Sicherheitszuschlag berücksichtigt worden ist; die bloße Angabe einer BAK-Spanne genügt nicht den Darlegungspflichten.

3

Besteht die Möglichkeit, dass die zutreffend berechnete maximale BAK 2 ‰ oder mehr beträgt, ist die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) in den Urteilsgründen gesondert zu prüfen und zu begründen.

4

Objektive Verhaltensindikatoren (Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit, Reaktionen nach der Tat) haben nur beschränkte indizielle Bedeutung für die Steuerungsfähigkeit; bei hohen BAK-Werten ist eine Gesamtabwägung einschließlich psychopathologischer Beurteilungskriterien erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 27. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 432/91 vom 6. August 1991

in der Strafsache gegen Jürgen █████ aus ██ ████████████, geboren am █ in █████████████, unfähigen u. a. wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 6. August 1991 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Februar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch angreift. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, da die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht fehlerfrei ausgeschlossen worden sind.

Das Landgericht ist der Überzeugung, der Sachverständige habe „in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass nicht von einer erheblichen Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen sei“. Zur Begründung wird allein mitgeteilt, „der Angeklagte hatte (zur Tatzeit) eine Alkoholkonzentration zwischen 1,27 ‰ und 1,88 ‰; medizinisch wahrscheinlich ist der Wert von 1,55 ‰“.

Das genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Darlegung der BAK in den Urteilsgründen. In diesen müssen die Anknüpfungstatsachen und die Rückrechnungsmethode so wiedergegeben werden, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Tatrichter von einem – hier allein bedeutungsvollen – zutreffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen ist (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 32; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 261 Rdn. 13). Deshalb waren die Mitteilung der Zeitpunkte von Tat und Blutentnahme und des Ergebnisses der Blutuntersuchung erforderlich. Außerdem hatte deutlich werden müssen, dass das Landgericht bei der Rückrechnung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 35, 308, 314) einen stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ zugrunde gelegt hat.

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann das Urteil im Strafausspruch beruhen. Lag die maximale BAK bei ordnungsgemäßer Berechnung unter 2 ‰, so war das Landgericht allerdings mangels besonderer Umstände, die bei einer solchen BAK ausnahmsweise für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprachen, nicht gehalten, diese Frage ausdrücklich zu erörtern. Bei einer vorerst offenen BAK von 2 ‰ oder mehr ist aber erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht zu ziehen und meist naheliegend (vgl. BGH aaO S. 312), also in den Urteilsgründen zu erörtern. Die Strafkammer hat zwar dargelegt, dass der Angeklagte in seiner Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt war und die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten erkannt hat. Die dafür maßgebenden Umstände – eindeutige objektive Situation, gute Erinnerungsfähigkeit auch im Detail, Heraustragen der Geschädigten ohne Ausfallerscheinungen, Erkennen der bedrohlichen Situation nach der Tat und entsprechende Reaktion – tragen diese Überzeugung. Für die Frage der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hatten sie jedoch nur beschränkte indizielle Bedeutung gehabt. Es bedurfte deshalb bei einer BAK ab 2 ‰ einer Gesamtabwägung, in welche die psychopathologischen Beurteilungskriterien für die Frage der Hemmungsfähigkeit und der Blutalkoholwert einzubeziehen waren (vgl. hierzu BGHSt 36, 286, 293; BGH NJW 1991, 852).

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