Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterbliebener Prüfung des Jugendstrafrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 432/73
- Datum
- 16.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt der Angeklagte teilweise als Heranwachsender in Betracht, hat das Gericht die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts nach §§ 32, 105 JGG ausdrücklich zu prüfen.
Unterbleibt die Prüfung der Frage, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückzuverweisen.
Ein rechtlich nicht zu beanstandender Schuldspruch bleibt bestehen, wenn allein der Strafausspruch wegen Verfahrens- oder Prüfungsdefiziten fehlerhaft ist.
Bei Fortsetzungshandlungen sind die unterschiedlichen Zeitpunkte der Tatbegehung und die persönliche Reife des Täters für die Anwendung des Jugendstrafrechts zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 29. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 432/73
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Studenten █████, Sohn des ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1951 in ███ (Malaysia), zur Zeit in Haft, Sachbezeichnung: ██████████ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 1973, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des ████████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ wird verworfen.
Gründe
Der gegen den Angeklagten █████████ gerichtete Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass die Strafkammer die Anwendung des Jugendstrafrechts nach §§ 32, 105 JGG geprüft hat, obwohl der Angeklagte ███ einen Teil der fortgesetzten Handlung als Heranwachsender beging (vgl. BGHSt 6, 6).
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