Revision gegen Verurteilung wegen Gewaltunzucht und Sicherungsverwahrung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 432/68
- Datum
- 04.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB können auch Taten herangezogen werden, die für sich betrachtet nicht sehr erheblich sind, sofern die Gesamtschau ein gefährliches Gewohnheitsverhalten erkennen lässt.
Zur Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher genügt es, dass aus der Gesamtheit der Taten eine beständige Neigung zu dominanter Aggressivität bzw. Gewalt ersichtlich ist; es ist nicht erforderlich, dass alle Taten Sexualdelikte sind.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn der Tatrichter aufgrund tragfähiger tatsächlicher Feststellungen eine Fortdauer der besonderen Gefährlichkeit für die Zeit nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe prognostiziert.
Die Strafzumessung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen oder offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruht; eine hohe Strafe ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die besondere Gefährlichkeit des Täters begründet darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 3. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Günter ██ █████, geboren am █ 1927 in ███, wegen Gewaltunzucht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter,
██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. April 1968 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. April 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB beurteilt. Es hat ihn wegen Gewaltunzucht an einem Kind in Tateinheit mit Körperverletzung (unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und einer Woche Zuchthaus verurteilt, sowie gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Dagegen richtet sich seine Revision mit der Sachbeschwerde. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.
Der Schuldspruch ist einwandfrei. Die Revision wendet sich denn auch nicht besonders hiergegen. Ihre Angriffe betreffen den Strafausspruch, insbesondere die Anwendung der §§ 20a Abs. 2 und 42e StGB. Aber auch insoweit ist ein Rechtsfehler des Tatrichters nicht ersichtlich.
Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass bei Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB auch Taten herangezogen werden können, die, für sich betrachtet, nicht sehr erheblich sind. Hierzu kann auf die Entscheidung BGH NJW 1964, 115, 116 Nr. 19 verwiesen werden, die das Landgericht vor Augen gehabt hat (S. 11 UA).
Der Tatrichter hat u. a. ausgeführt, den insgesamt gewürdigten vier Taten (I 2 d–f und dem jetzt abgeurteilten schweren Übergriff gegenüber der 7-jährigen Martina, S. 3–5 UA) liege ein sadistischer Zug zugrunde (S. 12 UA). Dies ist jedoch nicht im technischen Sinn gemeint, wie die übrigen Darlegungen (S. 11–14 UA) zeigen. Entscheidend war für den Tatrichter die „dominante Aggressivität“ des Angeklagten, die sich in all diesen Straftaten gezeigt hat. Dass von diesen vier Taten nur zwei Sexualverbrechen darstellen, steht der Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hier nicht entgegen. Denn der Tatrichter legt dar, der Angeklagte habe in allen diesen Fällen „Gewalt vor Recht und Ordnung“ gehen lassen (S. 11 UA; BGHSt 16, 297 ff.).
Die verhängte Zuchthausstrafe ist zwar hoch. Aus Rechtsgründen ist sie jedoch nicht angreifbar. Dasselbe gilt von der angeordneten Sicherungsverwahrung. Das Landgericht hat die Gefährlichkeit des Angeklagten auch für die Zeit der Entlassung aus der Strafhaft bejaht (S. 14 UA). Dagegen wendet sich die Revision vergebens.
Der Angeklagte ist 1927 geboren. Die Annahme der Strafkammer, dass auch nach Strafverbüßung ein Nachlassen der Aggressivität des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Ein Rechtsfehler tritt in dieser Prognose nicht zutage.
Demnach ist die Revision, gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts, als unbegründet zu verwerfen.
Seibert Loesdau Pikart Pfeiffer
Bundesrichter Dr. Zipfel ist durch Erkrankung verhindert zu unterschreiben.
| Seibert | |