Treffer
BGH Urteil

Revision zu Notzucht und versuchter Schändung: Mehrere selbständige Taten bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 432/66
Datum
04.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht und versuchter Schändung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision wird verworfen. Streitpunkt war, ob mehrere Einzelhandlungen oder Tateinheit vorliegen. Der BGH bestätigt die Tatsachenfeststellungen der Jugendkammer: Nach erwachen und heftigem Widerstand bildete der Angeklagte neuen Tatentschluss, sodass mehrere selbständige Versuche vorliegen. Die Revision betrifft nur die Beweiswürdigung (§ 337 StPO) und ist unbegründet; die Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere unmittelbar aufeinander folgende körperliche Handlungen können als rechtlich selbständige Straftaten gewertet werden, wenn der Täter aufgrund veränderter Sachlage einen neuen, selbständigen Tatentschluss fasst.

2

Tateinheit ist nur dann anzunehmen, wenn der Vorsatz des Täters von Anfang an sowohl den zunächst geplanten als auch den ersatzweise in Betracht gezogenen Gewaltgebrauch umfasst.

3

Eine Sachrüge nach § 337 StPO ist unbegründet, soweit sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen angreift, ohne konkrete rechtliche Fehler oder Verfahrensmängel substantiiert darzulegen.

4

Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die zu verbüßende Strafe erfolgt nach Feststellung des Beginns der Haftzeit durch das Urteil oder die Entscheidung des Gerichts.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. April 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 432/66 URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Manfred ███ aus ████████, dort geboren am ███████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Pfeiffer Bundesrichter Dr. ████ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ ███████ ██ als Verteidiger,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 1966 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. April 1966 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen versuchter Schändung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge erhoben wird, beanstandet vergeblich, dass drei Einzelhandlungen angenommen wurden. Die Auffassung der Jugendkammer, dass die einzelnen Taten jeweils auf einem aus der Situation heraus gefassten neuen Vorsatz beruhen, wird durch die Feststellungen getragen.

Der zweite Versuch, mit dem schlafenden Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben, beruht im Verhältnis zu dem ersten Versuch auf einem selbständigen Entschluss. Nachdem Ursula aufgewacht war und sich kräftig wehrte, hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen auf Grund dieser veränderten Sachlage weiterhin neu dazu entschlossen, den Widerstand des nicht mehr willenlosen Mädchens zu brechen und mit der nunmehr nicht [REDACTED] Ursula geschlechtlich zu verkehren. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer keinen einheitlichen von vornherein gefassten Gesamtvorsatz angenommen hat, sondern drei selbständige Handlungen. Der im Urteil des Reichsgerichts vom 8. Januar 1929 (JW 1929, 1017 Nr. 21) entschiedene Fall lag anders. Dort ist Tateinheit zwischen versuchter Schändung und versuchter Notzucht deshalb angenommen, weil der Vorsatz des Täters von Anfang an dahin ging, die Frau zunächst im Schlaf geschlechtlich zu missbrauchen, sie aber, falls sie erwachen sollte, durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen.

Auch im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg; denn sie wendet sich nur gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung (§ 337 StPO).

HübnerLoesdauPfeiffer
SeibertPikart
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