Revision teilweise stattgegeben wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 432/54
- Datum
- 14.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anhaltspunkten für nicht unerheblichen Alkoholeinfluss sind im Urteil genaue Feststellungen zum Blutalkoholgehalt und zur Auswirkung auf die Hemmungsfähigkeit zu treffen; fehlen diese, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Bei mehreren verwertbaren Blutalkoholbestimmungen ist zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von dem höheren der gefundenen Werte auszugehen.
Der Sachverständige hat im Gutachten neben dem gemessenen Blutalkoholwert die Rückrechnung auf die Tatzeit und den ermittelten Promillesatz anzugeben; das Gericht hat die daraus gezogenen Schlussfolgerungen eigenständig nachzuprüfen.
Die Entscheidung, einen psychologischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsprüfung einer Zeugin heranzuziehen, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; eine fehlende Hinzuziehung begründet nur bei pflichtwidrigem Ermessen einen Rechtsverstoß.
Eine bloße Vermutung, der Angeklagte habe den Arzt über seinen Alkoholisierungszustand getäuscht, reicht nicht aus, um ärztliche Angaben über einen betrunkenen Eindruck von vornherein zu entwerten.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Friedolin R., geboren am [REDACTED] 1928 in [REDACTED] (Kreis [REDACTED], CSR),
wegen tätlicher Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 1954 auch mit den Feststellungen hierzu im Strafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist begründet, soweit sie den Strafausspruch betrifft.
Der vorsorglich gestellte Antrag der Verteidigung, die Verletzte durch einen psychologischen Sachverständigen untersuchen zu lassen, war in tatsächlicher Beziehung nicht näher begründet worden, konnte jedoch nur ihre Glaubwürdigkeit als Zeugin betreffen. Seine Ablehnung lässt keinen Rechtsverstoß, insbesondere keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Das verletzte Mädchen war zur Tatzeit erst fünfzehn Jahre alt; es ist geistig etwas zurückgeblieben, wirkt dem Urteil zufolge schwerfällig, langsam und macht im Ganzen noch „den Eindruck eines rechten Kindes“. Dieses Wesen der Zeugin und die übrigen Beweisergebnisse brauchten das Landgericht nicht dazu zu drängen, ihre Glaubwürdigkeit mit Hilfe eines erfahrenen Psychologen zu prüfen. Zur Beweiswürdigung ist in erster Linie das Gericht selbst berufen; ob es dazu einen Sachverständigen braucht, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen und der Besonderheit des zu erforschenden Sachverhalts selbst zu beurteilen. Ein Verstoß hiergegen ist nicht ersichtlich.
Die übrigen Verfahrensbedenken der Revision können mit der Sachrüge gemeinsam behandelt werden.
Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Verurteilung nach § 185 StGB ist ausreichend begründet. Dem Urteilszusammenhang ist insbesondere auch die Feststellung zu entnehmen, dass der Angeklagte trotz des vorsorglichen Hinweises in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 330a StGB nicht volltrunken war. Insoweit bleibt die Revision daher erfolglos.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben; eine Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB ist nach den bisherigen Feststellungen nicht mit Gewissheit auszuschließen. Insoweit ist auch die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO begründet.
a) Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, in einer der jetzigen Tat ähnlichen Weise anscheinend noch nicht aufgefallen und wegen seines ruhigen Wesens besonders gut beleumundet. Vor der Tat hat er anlässlich einer Einladung seines Arbeitgebers zwei Seidel und „bei weitem den größeren Teil“ von 5 Maß, zusammen also etwa 5,6 Liter Bier getrunken. Über seine Alkoholverträglichkeit enthält das Urteil nichts. Bei der Blutentnahme, zwei (Bl. 5 UA) oder drei (Bl. 11 UA) Stunden nach der Tat – ein bisher unaufgeklärter Widerspruch –, machte er auf den Arzt Dr. E. „den Eindruck eines betrunkenen Mannes“. Andererseits entsinnt er sich aller Einzelheiten des Vorfalls.
Unter diesen Umständen, die die Tat als persönlichkeitsfremd auszuweisen scheinen, war besonders sorgfältig, notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, vor allem was das Hemmungsvermögen angeht, vorliegen. Der Hinweis im Urteil auf die Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten, sein nicht „linkisches“ Verhalten bei der Tat und sein Weglaufen, woraus das Landgericht die Fähigkeit zu „moralischen Erwägungen“ entnimmt, reicht dazu hier nicht aus, zumal das Urteil auch die Höhe des Blutalkoholgehalts nicht mitteilt.
b) Über die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten äußert sich das angefochtene Urteil überhaupt nicht.
c) Ein Denkverstoß liegt schließlich in der Erwägung, ein „demonstratives Verhalten“, nämlich bloßes Vortäuschen von Trunkenheit oder eines höheren Trunkenheitsgrades beim Arzt sei „nicht auszuschließen“. Die Bekundung des Arztes, der Angeklagte habe auf ihn einen auffällig trunkenen Eindruck gemacht, verliert nur dann an Bedeutung, wenn zur Gewissheit feststeht, dass der Angeklagte den Arzt getäuscht hat; eine Vermutung reicht dazu nicht aus.
Aus diesen Gründen war der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren ist zu bemerken:
a) Bei Tätern, die in nicht nur unbedeutendem Umfang unter Alkoholeinfluss gestanden haben, sind genaue Feststellungen über den Blutalkoholgehalt im Urteil regelmäßig nicht entbehrlich.
b) Wird die Blutalkoholbestimmung zu Kontrollzwecken nach mehreren Verfahren vorgenommen oder ergeben sich aus anderen Gründen verschiedene, jedoch an sich noch verwertbare Werte, so ist für die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, anders als bei Verkehrsstraftaten, von dem höheren der gefundenen Werte auszugehen („Im Zweifel für den Angeklagten“).
c) Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung, möglichst aber schon im vorbereitenden Gutachten, neben dem Blutalkoholgehalt zur Zeit der Untersuchung auch die Einzelheiten der Rückrechnung auf die Tatzeit und den für diese ermittelten Promillesatz anzugeben. Seine Aufgabe ist es vornehmlich, dem Gericht kraft besonderer Sachkunde Tatsachen zu unterbreiten, die es selbst nicht ermitteln kann. Die vom Sachverständigen gezogenen Folgerungen hat das Gericht anhand des genannten Beweisergebnisses selbständig nachzuprüfen.
d) Die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. StGB wird auf der Grundlage der neuen Feststellungen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten nochmals zu prüfen sein.
| Mantel | Dr. Hörchner | Dr. Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Schalscha |