Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vorstandsmitglied wegen Unterlassung der Abführung von Mehrerlösen verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 432/52
Datum
18.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, wurde wegen Unterlassung der Abführung von Mehrerlösen nach dem Preisgesetz in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass die Vorschriften des Preisgesetzes auch juristische Personen erfassen und Vorstandsmitglieder die Abführungspflicht treffen; die Pflichtverletzung war schuldhaft und die Strafzumessung angemessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des Preisgesetzes über die Abführung von Mehrerlösen gelten auch für juristische Personen.

2

Juristische Personen können wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Preisgesetzes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

3

Organe einer juristischen Person (z. B. Vorstandsmitglieder) haben die Pflicht, für die Abführung von Mehrerlösen zu sorgen; eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht begründet die strafrechtliche Zuwiderhandlung.

4

Die Strafzumessung ist vom Tatrichter zu prüfen; eine verhängte Geldstrafe ist nicht zu beanstanden, wenn sie unter Würdigung der Tatumstände im rechtlichen Rahmen erfolgt.

Leitsatz

Die Vorschriften des Preisgesetzes über die Abführung von Mehrerlösen richten sich auch an juristische Personen. Diese können daher wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen die Preisvorschriften in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 500 DM verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg.

Der Angeklagte war Vorstandsmitglied der ████ in ██. Diese Gesellschaft hatte in der Zeit vom 1. Juli 1951 bis 31. Dezember 1951 Mehrerlöse in Höhe von 227.000 DM erzielt. Der Angeklagte hat es unterlassen, diese Mehrerlöse an die Preisbehörde abzuführen. Er hat dadurch gegen § 23 des Preisgesetzes verstoßen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Zuwiderhandlung zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen dieses Urteil.

Gründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Vorschriften des Preisgesetzes über die Abführung von Mehrerlösen auch an juristische Personen richten. Dies folgt aus § 23 Abs. 1 des Preisgesetzes, der bestimmt, dass die Vorschriften des Gesetzes für alle gelten, die Waren oder Leistungen gegen Entgelt abgeben. Juristische Personen können daher wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

2. Der Angeklagte hat als Vorstandsmitglied der ████ die Pflicht gehabt, die Mehrerlöse an die Preisbehörde abzuführen. Er hat diese Pflicht schuldhaft verletzt und sich dadurch einer Zuwiderhandlung gegen § 23 des Preisgesetzes schuldig gemacht.

3. Die vom Landgericht verhängte Strafe ist angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 29. Januar 1952 - 10 KLs 50/51 Oberlandesgericht Stuttgart - Beschluss vom 6. April 1952 - 1 Ss 152/52

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