Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Aussetzung der Strafe zur Bewährung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 431/95
Datum
19.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs zu 1 Jahr und 5 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft legte Sachrüge gegen die Bewährungsentscheidung ein; die Revision wurde vom BGH verworfen. Zwar sei die Urteilsbegründung knapp, doch ergeben sich aus ihr eine günstige Sozialprognose und besondere Umstände (Verhalten der Geschädigten, Geständnis, fehlende Vorstrafen). Die Gesamtwürdigung liegt im Beurteilungsspielraum des Tatrichters; eine Erörterung nach § 56 Abs. 3 StGB war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB setzt eine günstige Sozialprognose und das Vorliegen besonderer Umstände voraus.

2

Eine knapp gehaltene Urteilsbegründung genügt, soweit aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass der Tatrichter eine tragfähige Sozialprognose und besondere Umstände geprüft und festgestellt hat.

3

Die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter unterliegt im Revisionsverfahren nur der beschränkten Prüfungsbefugnis; innerer Beurteilungsspielraum ist zu respektieren.

4

Eine Behandlung der Frage, ob die Strafvollstreckung zur Wahrung der Rechtsordnung geboten ist (§ 56 Abs. 3 StGB), kann entbehrlich sein, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB hinreichend festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 2. Februar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

1 StR 431/95 in der Strafsache gegen Mo ██ aus ███, geboren am ██ ██ Peter 1958 in ███ wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 1995, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Februar 1995 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als die Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, dessen Beschränkung wirksam ist (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286 sowie NJW 1983, 1624), hat keinen Erfolg.

Der Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, dass die Begrindung, mit der das Landgericht dem Angeklagten nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung gewährt hat, knapp ausgefallen ist.

Gleichwohl kann die angefochtene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden: Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass bei dem nicht vorbestraften, sozial eingeordneten Angeklagten eine günstige Sozialprognose besteht. Ferner hat die Strafkammer noch ausreichend dargelegt, dass – sei es auch nur durch das Zusammentreffen von Milderungsgründen – besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB zulassen. Diese Umstände sieht sie insbesondere in dem Verhalten der Geschädigten, das die Begehung der Tat erleichterte, und darin, dass der Angeklagte – der im wesentlichen geständig war und selbst keinen Vorteil aus der Tat gezogen hat – nicht vorbestraft ist.

Es ist auch nicht zu besorgen, das Gericht habe die gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unterlassen. Bei Bemessung der Strafe führt es zu Lasten des Angeklagten an, dass der eingetretene Schaden erheblich war. Seine Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3; Gesamtwürdigung 4; BGH NStZ 1990, 334). Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), erübrigte sich hier (vgl. dazu Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56 Rdn. 58 m. w. Nachw.).

FothMaulGranderath
UlsamerWahl
Revision wegen Aussetzung der Strafe zur Bewährung verworfen — Themis