Revision: Strafschärfung wegen Nicht-Geständnis unzulässig – Rückverweisung an allgemeine Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 431/92
- Datum
- 04.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Verweigerung, sich selbst zu belasten oder ein Geständnis abzulegen, rechtfertigt nicht ohne weiteres eine strafschärfende Berücksichtigung bei der Strafzumessung.
Eine strafschärfende Würdigung des Verteidigungsverhaltens setzt voraus, dass dieses Ausdruck rechtsfeindlicher Gesinnung oder sonstiger schuldindizierender Umstände ist.
Zur Annahme, eine Angeklagte habe eine Zeugenaussage veranlasst oder beeinflusst, sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.
Wenn ein Verfahren nur noch gegen eine volljährige Angeklagte fortzuführen ist, ist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 1 GVG).
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 6. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 431/92 vom 4. August 1992 in der Strafsache gegen Hannelore Gisela LC____ — geborene PC —, █████, geboren am ███ 1962 in ███, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag — und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zu einem von den früheren Mitangeklagten Klaus PC____ (zur Tatzeit 34 Jahre alt) und Oliver BCD (zur Tatzeit 19 Jahre alt) begangenen Überfall auf ein Geldinstitut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Während der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, hat die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg.
Die Jugendkammer hat zum Nachteil der Angeklagten, die keine Angaben zur Sache gemacht hatte, erwogen, sie habe „sich angesichts einer erdrückenden Beweislage die Ergebenheit von P____ — gegen den das Verfahren zwischenzeitlich abgetrennt und rechtskräftig abgeschlossen worden war — zunutze“ (gemacht) und „ihn sich kaltblütig in eine Falschaussage verrennen“ lassen.
Diese Erwägung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte P____ zu der Falschaussage veranlasst hatte, bestehen nicht. Die Angeklagte hatte also die Falschaussage P____ nur dadurch verhindern oder ███ zumindest eine noch rechtzeitige Berichtigung seiner Aussage (vgl. § 158 Abs. 1 StGB) möglicherweise erleichtern können, wenn sie ihr Verteidigungsverhalten geändert und ein Geständnis abgelegt hätte. Hierzu war sie nicht verpflichtet. Zwar könnte das Prozessverhalten der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit wäre. Allein aus dem Umstand, dass sie im Hinblick auf eine sie begünstigende falsche Aussage ihr – zulässiges – Verteidigungsverhalten nicht geändert hat, ergibt sich derartiges jedoch nicht (vgl. BGHSt 32, 165, 182 f.; BGH, Beschl. vom 29. Mai 1981 – 2 StR 191/81; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 46 Rdn. 29a, 29c m.w.Nachw.). Eine Verpflichtung der Angeklagten zur Selbstbelastung folgt auch nicht daraus, dass sie für ███, obwohl jünger als er – nach der Bewertung der Jugendkammer „eine Art Ersatzmutter“ war (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Mai 1982 – 2 StR 191/81).
Da sich das Verfahren nur noch gegen eine erwachsene Angeklagte richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) zurück (vgl. BGHSt 35, 267).
| Foth | Gribbohm | Bringewat | |||
| Maul | Wahl |