Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafschärfung wegen Nicht-Geständnis unzulässig – Rückverweisung an allgemeine Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 431/92
Datum
04.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; ihre Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Die Jugendkammer wertete das Unterlassen eines Geständnisses und die Nichtkorrektur einer Zeugenaussage strafschärfend. Der BGH verlangt konkrete Anhaltspunkte für die Veranlassung einer Falschaussage und betont, dass keine Pflicht zur Selbstbelastung besteht. Das Urteil im Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Verweigerung, sich selbst zu belasten oder ein Geständnis abzulegen, rechtfertigt nicht ohne weiteres eine strafschärfende Berücksichtigung bei der Strafzumessung.

2

Eine strafschärfende Würdigung des Verteidigungsverhaltens setzt voraus, dass dieses Ausdruck rechtsfeindlicher Gesinnung oder sonstiger schuldindizierender Umstände ist.

3

Zur Annahme, eine Angeklagte habe eine Zeugenaussage veranlasst oder beeinflusst, sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Wenn ein Verfahren nur noch gegen eine volljährige Angeklagte fortzuführen ist, ist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 1 GVG).

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 6. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 431/92 vom 4. August 1992 in der Strafsache gegen Hannelore Gisela LC____ — geborene PC —, █████, geboren am ███ 1962 in ███, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag — und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zu einem von den früheren Mitangeklagten Klaus PC____ (zur Tatzeit 34 Jahre alt) und Oliver BCD (zur Tatzeit 19 Jahre alt) begangenen Überfall auf ein Geldinstitut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Während der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, hat die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg.

Die Jugendkammer hat zum Nachteil der Angeklagten, die keine Angaben zur Sache gemacht hatte, erwogen, sie habe „sich angesichts einer erdrückenden Beweislage die Ergebenheit von P____ — gegen den das Verfahren zwischenzeitlich abgetrennt und rechtskräftig abgeschlossen worden war — zunutze“ (gemacht) und „ihn sich kaltblütig in eine Falschaussage verrennen“ lassen.

Diese Erwägung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte P____ zu der Falschaussage veranlasst hatte, bestehen nicht. Die Angeklagte hatte also die Falschaussage P____ nur dadurch verhindern oder ███ zumindest eine noch rechtzeitige Berichtigung seiner Aussage (vgl. § 158 Abs. 1 StGB) möglicherweise erleichtern können, wenn sie ihr Verteidigungsverhalten geändert und ein Geständnis abgelegt hätte. Hierzu war sie nicht verpflichtet. Zwar könnte das Prozessverhalten der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit wäre. Allein aus dem Umstand, dass sie im Hinblick auf eine sie begünstigende falsche Aussage ihr – zulässiges – Verteidigungsverhalten nicht geändert hat, ergibt sich derartiges jedoch nicht (vgl. BGHSt 32, 165, 182 f.; BGH, Beschl. vom 29. Mai 1981 – 2 StR 191/81; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 46 Rdn. 29a, 29c m.w.Nachw.). Eine Verpflichtung der Angeklagten zur Selbstbelastung folgt auch nicht daraus, dass sie für ███, obwohl jünger als er – nach der Bewertung der Jugendkammer „eine Art Ersatzmutter“ war (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Mai 1982 – 2 StR 191/81).

Da sich das Verfahren nur noch gegen eine erwachsene Angeklagte richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) zurück (vgl. BGHSt 35, 267).

FothGribbohmBringewat
MaulWahl
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