Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 431/82
Datum
17.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hob der BGH das Urteil des LG Stuttgart auf, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten für den Strafausspruch enthielt. Das Landgericht hatte auf zuvor getroffene Feststellungen verwiesen, die jedoch durch eine frühere Revisionsentscheidung aufgehoben worden waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; die Feststellungen zum Schuldspruch bleiben rechtskräftig und sind bei der Strafzumessung zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat die für den Strafausspruch erheblichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten in den Urteilsgründen ausdrücklich und ohne Bezugnahme mitzuteilen.

2

Auf Feststellungen, die durch eine frühere Revisionsentscheidung aufgehoben worden sind, darf sich das Tatgericht für ein neues Urteil nicht berufen.

3

Rechtskräftige Feststellungen zum Schuldspruch und zum Maß des Verschuldens sind bei der Strafzumessung verbindlich zu berücksichtigen.

4

Bei unzureichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 17. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 431/82 ALE,

in der Strafsache gegen ████ die Hausfrau Natalie ████████ ███ aus ██████████, geboren am ██████ 1961 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. August 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 1982 ausgeführt:

„Das Urteil, das sich nur noch mit dem Strafausspruch zu befassen hatte, kann nicht bestehen bleiben, weil es keine zureichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten enthält. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dass bezüglich der persönlichen Verhältnisse und der Vorgeschichte der Tat dieselben Feststellungen wie im vorausgegangenen Urteil getroffen worden seien und insoweit auf dessen entsprechende Abschnitte Bezug genommen werde. Darin liegt jedoch ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in Bezug genommenen, den Strafausspruch betreffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden.

Vielmehr muss der Tatrichter die von ihm getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ohne Bezugnahmen in den Urteilsgründen mitteilen (ständ. Rechtsprechung vgl. BGHSt 30, 225, 226).“

Dem tritt der Senat bei. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zum Schuldspruch und damit auch zum Maß des Verschuldens der Angeklagten rechtskräftig sind; von ihnen ist bei der Strafzumessung auszugehen.

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