Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Einfuhr von Haschisch: Urteil bestätigt, rechtliche Würdigung berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 431/72
Datum
28.09.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von gepresstem Haschisch; das BGH verwirft die Revision als unbegründet. Das Gericht stellt fest, dass es sich um Pflanzenteile (Zolltarif Nr. 12.07 K) und nicht um Haschisch i.S. des § 9 OpiumG handelt. Der Urteilsspruch wird insoweit berichtigt auf §§ 1 Abs.1 Nr.1d, 3 Abs.1, 10 Abs.1 Nr.1 OpiumG; die Fehlanwendung des Gesetzes hat die Strafe nicht beeinflusst. Das neue BtMG ist nicht milder i.S. von § 2 Abs.3 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann begründet, wenn bei der Nachprüfung ein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler festgestellt wird; fehlt ein solcher, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

2

Die rechtliche Einordnung einer sichergestellten Substanz richtet sich nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit; Pflanzenteile von Hanf sind nicht als Haschisch im Sinne des § 9 OpiumG zu qualifizieren.

3

Ein Urteilsspruch darf berichtigt werden, indem anstelle unrichtig angewandter Vorschriften die zutreffenden Tatbestandsnormen treten, sofern die Berichtigung aus den Feststellungen eindeutig folgt und die Fehlanwendung die Strafzumessung nicht beeinflusst hat.

4

Ein nachträglich erlassenes Betäubungsmittelgesetz findet nach § 2 Abs.3 StGB nur dann Anwendung, wenn es milder ist; ist es nicht milder, bleibt die zur Tatzeit geltende Rechtslage maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 27. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 431/72

in der Strafsache gegen

den Geschäftsführer Ghazi S. aus ███, geboren am ██████████ 1938 in ██, Kreis ███, zur Zeit in ██████████████████, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. September 1972 **einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1972 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass anstelle der §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 Opiumgesetz die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1d, 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 Opiumgesetz treten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Der Urteilsspruch war jedoch zu berichtigen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in Platten gepresstes Haschisch mittlerer Qualität, das unter den Zolltarif Nr. 12.07 K fällt, ohne Erlaubnis in die Bundesrepublik eingeführt. Es handelt sich somit um Pflanzenteile von indischem Hanf, nicht um das aus diesem Hanf gewonnene Harz oder um eine gebräuchliche Zubereitung dieses Harzes, die § 9 des Opiumgesetzes als Haschisch bezeichnet (vgl. dazu Urteil des BGH vom 12. September 1972 – 1 StR 391/72 zum Fall ███████).

Es trifft daher der Tatbestand des § 3 Abs. 1 und des § 1 Abs. 1 Nr. 1d des Opiumgesetzes zu, für den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 der gleiche Strafrahmen vorgesehen ist. Es ist auszuschließen, dass die irrige Anwendung des Opiumgesetzes die Strafe beeinflusst hat. Das am 10. Januar 1972 neugefasste Betäubungsmittelgesetz ist gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Opiumgesetz nicht das mildere i. S. des § 2 Abs. 3 StGB.

PikartPfeifferWoesner
MößleZipfel
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