Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht verworfen: Aktenbeiziehung und Revisionsrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 431/61
- Datum
- 14.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Beiziehung von Jugendfürsorgeakten außerhalb der Hauptverhandlung macht diese nicht ohne Weiteres zu einem „herbeigeschafften Beweismittel“ i.S.v. § 245 StPO; dies ist erst dann der Fall, wenn in der Hauptverhandlung die Verlesung bestimmter Teile beantragt wird.
Eine Revisionsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht hinreichend konkret angegeben wird, welche Aktenteile hätten verwendet werden müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen dadurch festgestellt worden wären.
Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst in der Revision vorgebracht werden, sind grundsätzlich unbeachtlich; an die Revisionsrüge sind konkrete und vollständige Sachangaben zu stellen, damit sie aus sich heraus verständlich ist.
Die Entscheidung über die Vereidigung einer Zeugin nach § 60 Nr. 3 StPO fällt in die sachliche Prüfung des Tatrichters; ohne Anzeichen dafür, dass die Zeugin aus finanziellen Gründen befangen oder gefördert habe, bestand kein Verstoß gegen die Vereidigungsregelung.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts verpflichtet nicht zum selbständigen Einholen beliebiger Akten oder Auskünfte, sofern im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die deren Relevanz erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden/Opf., 25. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Ludwig C___, geboren in █, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden/Opf. vom 25. Juli 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Revision beanstandet, dass das Landgericht
a) die außerhalb der Hauptverhandlung beigezogenen und zu Vorhalten verwendeten Akten des Amtsgerichts Nabburg über die Fürsorgeerziehung der Elke ████ nicht in ausreichender Weise in die Hauptverhandlung eingeführt und dadurch §§ 244, 245 StPO verletzt habe. Die Rüge hat keinen Erfolg.
a) Die Fürsorgeerziehungsakten waren in der Anklageschrift nicht erwähnt. Ihre Beiziehung außerhalb der Hauptverhandlung machte sie nicht ohne weiteres zu einem „herbeigeschafften Beweismittel“ im Sinne des § 245 StPO. Das wären sie erst gewesen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in der Hauptverhandlung die Verlesung bestimmter Teile daraus beantragt hätte (RGSt 4, 31/51 vom 27. Juli 1951, 4 StR 145/52 vom 28. Juni 1953, 3 StR 33/55 vom 9. Juli 1953, 3 StR 927/52 vom 1. Oktober 1953). Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
b) Soweit die Revision darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO findet, dass die Fürsorgeerziehungsakten nicht vollständig benutzt wurden, ist sie unzulässig. Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die einen Verfahrensfehler ergebenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass die Revisionsrüge aus sich heraus verständlich ist (BGHSt 3, 213). Hierzu würde die genaue Bezeichnung sowohl derjenigen Aktenteile, die nach Meinung der Revision hätten verlesen werden sollen, als auch derjenigen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gehören, die mittels des nicht benutzten Beweismittels hätten festgestellt werden können. Angaben darüber enthält die Revision nicht.
c) Die Angriffe der Revision, die Urteilsgründe enthielten „mehr Elemente aus diesen AG-Akten, als durch Vorhaltungen an Elke ████ ███ der zeitlich nur kurz dauernden Hauptverhandlung erörtert worden“ seien, ist ebenfalls unzulässig. Die Revision gibt nämlich entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht an, welche Feststellungen durch eine unzulässige Verwendung der Fürsorgeerziehungsakten beeinflusst worden sein sollen.
2.) Die Revision rügt, die Strafkammer habe § 60 Nr. 3 StPO verletzt, weil sie nicht gesehen habe, dass die geschiedene Ehefrau des Angeklagten dessen geschlechtlichen Umgang mit Elke G___ aus geldlichem Interesse geduldet und sogar gefördert habe, und weil sie sie gleichwohl vereidigt habe. Die Rüge hat keinen Erfolg.
Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten nach § 61 Nr. 2 StPO nicht zu vereidigen. Diesen Antrag hat die Strafkammer verworfen, indem sie durch verkündeten Beschluss die Vereidigung der Zeugin angeordnet hat. Näher begründet hat das Landgericht diese Entscheidung nicht. In welchem Umfange es geprüft hat, ob der Vereidigung der zur Aussage und zur Eidesleistung bereiten geschiedenen Ehefrau des Angeklagten rechtliche Hindernisse entgegenstanden, kann daher nur aus dem Urteil entnommen werden. Die Urteilsgründe enthalten keine ausdrücklichen Angaben darüber. Nach den Feststellungen der Strafkammer hegte die Zeugin bereits im Oktober 1959 den Verdacht, ihr Mann verkehre mit Elke ████████ geschlechtlich, und beobachtete das Mädchen auch argwöhnisch, nachdem sie es wegen dieses Verdachts aus dem Hause gewiesen und eine Woche später auf Verlangen des Angeklagten zurückgeholt hatte; schließlich vermutete sie, ihr Mann habe die junge Angestellte geschwängert, und geriet mit ihm deshalb am 17. Dezember 1959 in eine tätliche Auseinandersetzung, nach der sie ihn endgültig verließ. Anzeichen dafür, dass sie das Mädchen zurückholte, um aus geldlichem Interesse dessen Missbrauch durch den Angeklagten zu dulden oder gar zu fördern, oder dass sie sonst in strafbarer Weise das Treiben ihres Mannes irgendwie unterstützt wollte, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Nach ihrem Verhalten gegenüber ihrem Mann und Elke G___ empfand die geschiedene Ehefrau des Angeklagten deren Tun wirklich als verletzend und war darüber nicht nur zum Schein empört. Diese Feststellungen sind für die Revision bindend und können nicht durch die vom Angeklagten zur Begründung seines Revisionsangriffs vorgetragenen neuen Tatsachen ersetzt werden. Von ihren Feststellungen aus gesehen, hat sich der Strafkammer daher die Frage gar nicht gestellt, ob von der Vereidigung der Zeugin nach § 60 Nr. 3 StPO abzusehen war.
3.) Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, dass das Landgericht die Akten über die Ehescheidung des Angeklagten und über verschiedene damit in Zusammenhang stehende Verfahren nicht beigezogen hat. Diese Rüge ist unbegründet.
Dass die geschiedene Ehefrau des Angeklagten die Ehe schon gebrochen hatte, bevor Elke ██ ██ in ihren und ihres Mannes Haushalt kam, und dass sie bereits im Oktober 1959 den Verdacht hegte, ihr Mann verkehre mit der minderjährigen Hausangestellten geschlechtlich, hat die Strafkammer ohnehin festgestellt (UA 2, 7). Nach den Ausführungen der Revision soll sich aus den von ihr angeführten Akten ferner ergeben, dass die geschiedene Ehefrau den geschlechtlichen Umgang des Angeklagten mit Elke ███ aus finanziellen Gründen geduldet oder sogar gefördert habe, weshalb sie nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Diese Behauptungen sind neu und können in der Revision nicht berücksichtigt werden. Irgendwelche Anzeichen, die die Strafkammer in der Hauptverhandlung auf einen Verdacht in dieser Richtung hätten lenken können, werden von der Revision nicht dargelegt; auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die das Landgericht dazu gedrängt hätten, diese Akten beizuziehen, deren Benutzung vor oder während der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch sein Verteidiger beantragt oder angeregt haben.
4.) Schließlich rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie dem Einwand des Angeklagten, Elke G___ sei bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse als Bürohilfe gemeldet gewesen und hauptsächlich auch als solche beschäftigt worden, nicht nachgegangen und keine Auskunft der Kasse darüber eingeholt habe. Diese Rüge geht fehl. Dass das Mädchen neben ihrer Tätigkeit im Haushalt und Garten auch schriftliche Arbeiten für das Fuhrunternehmen des Angeklagten verrichtete und fernmündliche Anrufe dafür entgegennahm, hat die Strafkammer festgestellt. Außerdem war es für die Entscheidung des Landgerichts ohne Bedeutung, als was Elke ██████ der Allgemeinen Ortskrankenkasse gemeldet war. Die Annahme der Strafkammer, dass Elke ██ der Betreuung des Angeklagten anvertraut gewesen sei, beruht nämlich nicht auf dem Arbeitsverhältnis als solchem; sie hat ihre Grundlage vielmehr in den wiederholten und eingehenden Zusicherungen, die der Angeklagte der Mutter des Mädchens, die die tatsächliche Personensorge ausübte und die Arbeitsstelle durch Zeitungsanzeige gesucht hatte, über Aufnahme ihrer minderjährigen Tochter in seinen Haushalt und über die Überwachung der Lebensführung und sittlichen Haltung des Mädchens gegeben hatte.
5.) Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
| Justizangestellte | Willms | Mai | MiKo | ||||
| Dr. Geier | Fischer | Sanders |