Tenorberichtigung: Ergänzung des Senatsurteils im Brandstiftungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 431/56
- Datum
- 11.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann den Tenor eines früheren Senatsbeschlusses ergänzen, um dessen eindeutige Bestimmtheit sicherzustellen.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn sie eine bloße Klarstellung des Anwendungsbereichs der Entscheidung darstellt und nicht in die inhaltliche Entscheidung eingreift.
Der entscheidende Teil des Urteils ist so zu formulieren, dass der Umfang der Verurteilung und der Adressatenkreis unmissverständlich erkennbar sind.
Ergänzungen des Tenors bedürfen keiner erneuten materiellen Prüfung des Sachverhalts, sofern sie ausschließlich formellen Klärungszwecken dienen.
Vorinstanzen
Senats, 30. November 1956
Rubrum
Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1956
In der Strafsache gegen den Arbeiter Eduard ██████ wegen vorsätzlicher Brandstiftung
wird das Urteil des Senats vom 30. November 1956 dahin ergänzt, dass im entscheidenden Teil hinter der Zahl „1956“ die Worte „,soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist,“ eingefügt werden.
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