Treffer
BGH Beschluss

Tenorberichtigung: Ergänzung des Senatsurteils im Brandstiftungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 431/56
Datum
11.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof ergänzt das Urteil des Senats vom 30.11.1956 durch Einfügung der Worte ",soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist," in den entscheidenden Teil. Gegenstand ist eine formelle Klarstellung des Tenors, nicht eine neue Sachentscheidung. Die Berichtigung präzisiert den Umfang der Verurteilung und macht den Adressatenkreis des Tenors deutlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann den Tenor eines früheren Senatsbeschlusses ergänzen, um dessen eindeutige Bestimmtheit sicherzustellen.

2

Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn sie eine bloße Klarstellung des Anwendungsbereichs der Entscheidung darstellt und nicht in die inhaltliche Entscheidung eingreift.

3

Der entscheidende Teil des Urteils ist so zu formulieren, dass der Umfang der Verurteilung und der Adressatenkreis unmissverständlich erkennbar sind.

4

Ergänzungen des Tenors bedürfen keiner erneuten materiellen Prüfung des Sachverhalts, sofern sie ausschließlich formellen Klärungszwecken dienen.

Vorinstanzen

Senats, 30. November 1956

Rubrum

Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1956

In der Strafsache gegen den Arbeiter Eduard ██████ wegen vorsätzlicher Brandstiftung

wird das Urteil des Senats vom 30. November 1956 dahin ergänzt, dass im entscheidenden Teil hinter der Zahl „1956“ die Worte „,soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist,“ eingefügt werden.

MantelDr. HörchnerWerner
Dr. PeetzDr. Gingsberger
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