Revision wegen unzureichender Feststellungen zu Alkoholisierung und Hemmungsvermögen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 431/56
- Datum
- 29.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Schuldfähigkeit erfordert die Prüfung, ob Alkoholeinfluss und sonstige Umstände das Einsichts- oder Hemmungsvermögen erheblich vermindert haben.
Unterbleibt die Auseinandersetzung des Gerichtes damit, in welchem Maße Alkoholkonsum im Zusammenwirken mit affektiver Erregung das Hemmungsvermögen beeinflusst hat, liegt ein sachlicher Fehler vor, der die Aufhebung rechtfertigt.
Kann das Revisionsgericht infolge unvollständiger Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob eine erhebliche Verminderung oder ein Ausschluss der Schuldfähigkeit vorlag, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Nach Zurückverweisung hat der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen und ergänzende Feststellungen zu ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 9. August 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen ████████ ██████ LE, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (CSR), in dieser Sache wegen vorsätzlicher Brandstiftung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner, Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt. Seine Revision ist begründet.
Der Angeklagte hat die Tat unter Alkoholeinfluss begangen. Die Strafkammer stellt dazu fest, dass seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, dadurch nicht erheblich vermindert gewesen sei. Sie erwägt jedoch nicht, ob und in welchem Maße der Alkoholgenuss – insbesondere im Zusammenwirken mit dem durch einen Wortwechsel herbeigeführten Erregungszustand – sein Hemmungsvermögen beeinflusst hat. Darin liegt ein sachlicher Fehler des Urteils. Nach den Umständen des Falles kann es vom Revisionsgericht nicht abschließend beurteilt werden, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert oder sogar ausgeschlossen gewesen ist. Das nötigt dazu, die Entscheidung aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
Auf die Verfahrensrüge braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. Der Verteidiger hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, einen Beweisantrag zu stellen.
| Dr. Peetz | Dr. Hörchner | Werner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |