Notzucht: Ablehnung von Sachverständigenbeweis und Glaubwürdigkeitsprüfung bei Jugendzeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 431/55
- Datum
- 15.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf sachverständige Begutachtung kann abgelehnt werden, wenn das Tatgericht die erforderliche Sachkunde aus eigener Lebenserfahrung und ohne Überschätzung seiner Kenntnisse beurteilen kann.
Ein Beweisantrag ist nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen, wenn das angebotene Beweismittel zur Klärung der behaupteten Tatsache objektiv ungeeignet ist, etwa weil eine medizinische Datierung einer Verletzung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist.
Dass bei einer Gewalteinwirkung keine sichtbaren Verletzungsspuren festgestellt werden, schließt eine gewaltsame Überwindung von Widerstand nicht aus.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen bei Aussagen über geschlechtliche Vorgänge bedarf es regelmäßig keines Sachverständigen; erforderlich ist dies nur bei besonderen, vom üblichen Erscheinungsbild deutlich abweichenden Umständen, die erhöhte Vorsicht gebieten.
Auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Aussagetüchtigkeit kann insbesondere verzichtet werden, wenn die belastende Aussage durch weitere Beweisanzeichen oder Zeugenaussagen gestützt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 8. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Hausierer Adam R., geboren am █ in ██, bisher in Untersuchungshaft, wegen Notzucht,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. November 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Br. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ████ bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter, Amtsgerichtsrat █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 9. Juli 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der u. a. wegen Entführung (§ 237 StGB) und wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vorbestrafte Angeklagte ist wegen Notzucht unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zur Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Das Landgericht hielt für erwiesen, dass der Angeklagte am 18. März 1955 die damals im 15. Lebensjahr stehende Margit ██ unter Anwendung von Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt hat.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von verfahrens- und sachlich-rechtlichen Vorschriften. Sie kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrügen
1) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung beantragt, das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen darüber zu erholen, dass a) nach dem (von der Zeugin Margit ██ geschilderten) Tathergang eine Vergewaltigung nicht möglich sei, b) das Hymen der Margit ██ bereits bei der Tatausführung verletzt gewesen sei.
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag durch Beschluss abgelehnt, und zwar zu a) mit der Begründung, dass ihm als Jugendschutzkammer selbst die erforderliche Sachkenntnis zu eigen sei, und zu b) mit dem Hinweis, dass die Frage, ob die Margit ██ im Zeitpunkt der Tat bereits defloriert war, für die Beurteilung des Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung sei, weil – wie in den Urteilsgründen ergänzend bemerkt ist – Notzucht sehr wohl auch an einer deflorierten Frauensperson verübt werden könne.
Die Revision beanstandet die Ablehnung des Beweisantrags als gesetzeswidrig, im Ergebnis jedoch zu Unrecht.
a) Was die unter Beweis gestellte Behauptung angeht, dass nach dem von der Margit ██ geschilderten Tathergang eine Vergewaltigung nicht möglich sei, so konnte sich die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung dieser Frage ohne Zuziehung eines Sachverständigen zutrauen. Eine Überschätzung des eigenen Wissens und der eigenen Erfahrung kann hierin nicht gesehen werden, weil, wie das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausführt, zur Beurteilung einer derartigen Gewalthandlung „die auf gesundem Menschenverstand fußende Fähigkeit einer Abschätzung des Verhältnisses der beiderseitigen Körperkräfte und der Möglichkeit ihres Gegeneinanderwirkens“ genügt.
Die Revision meint, ein erfahrener ärztlicher Sachverständiger hätte bestätigt, dass unter den im Urteil wiedergegebenen Umständen die Defloration eines sich ernsthaft wehrenden Mädchens gänzlich unwahrscheinlich sei. Daraus, dass das Landgericht gleichwohl eine gewaltsame Erzwingung des Beischlafs mit der Margit ██ für erwiesen erachtet hat, folgert der Beschwerdeführer die mangelnde Sachkunde des Tatrichters zur Beurteilung des Vorgangs.
Dieser Gedankengang lässt außer Acht, dass die Margit ██ nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen trotz „äußerster Gegenwehr“ von dem ihr körperlich weit überlegenen Angeklagten schließlich völlig wehrlos gemacht worden ist und dass der Angeklagte an der ihm nun „hilflos ausgelieferten“ Jugendlichen den Beischlaf vollzogen hat. Von einer unablässigen Gegenwehr, die auch noch während des Geschlechtsaktes angedauert hätte, ist entgegen der Behauptung der Revision an keiner Stelle des Urteils die Rede. Die Annahme, der Angeklagte habe den Beischlaf mit Gewalt erzwungen, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer nicht festgestelltermaßen äußere oder innere Verletzungen durch die Gewalteinwirkung des Angeklagten erlitten hat. Körperlicher Widerstand kann gebrochen werden, ohne dass sichtbare Spuren der Gewalteinwendung zurückbleiben.
b) Was die weiter unter Beweis gestellte Behauptung angeht, das Hymen der Margit ██ sei bereits bei der Tatausführung verletzt gewesen, so hat das Landgericht allerdings verkannt, dass die Verteidigung die Anhörung eines Sachverständigen ersichtlich nicht deshalb verlangt hat, weil sie rechtsirrig eine Notzucht an einem deflorierten Mädchen begrifflich für ausgeschlossen hielt, sondern deshalb, weil sie die Glaubwürdigkeit der verletzten Zeugin erschüttern wollte (vgl. den Schriftsatz des Verteidigers vom 31. Mai 1955, in dem der gleiche Beweisantrag schon einmal gestellt worden war). So verstanden hatte der Antrag einen guten Sinn; denn hatte die damals 14-jährige Margit bereits vor dem abzuurteilenden Vorfall mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt, dann könnte sie – vorbehaltlich des Vorliegens ganz besonderer Umstände – in sittlicher Hinsicht nicht mehr als „wohlerzogenes“, „bis zur Scheu zurückhaltendes, unverdorbenes“ junges Mädchen mit tadelfreiem Ruf und makellosem Leumund bezeichnet werden, dem ein freiwilliger Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht zuzutrauen wäre. Auch wäre die Zeugin dann einwandfrei der Lüge überführt, weil sie bei ihren Vernehmungen in Abrede gestellt hat, vor dem Erlebnis mit dem Angeklagten geschlechtlichen Umgang mit Männern gepflogen zu haben.
Dem vorstehend dargelegten Sinne des Beweisantrags der Verteidigung wurde die vom Landgericht im Ablehnungsbeschluss gegebene Begründung nicht gerecht. Gleichwohl kann die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht durchgreifen. Die Hauptverhandlung hat am 11. Juli 1955, also mehr als 3 1/2 Monate nach der Tat, stattgefunden. Nach dieser Zeit war es, wie die Strafkammer im angefochtenen Urteil in unzulässiger Ergänzung der Begründung des Ablehnungsbeschlusses, aber sachlich zutreffend ausgeführt hat, für einen ärztlichen Sachverständigen unmöglich, festzustellen, ob eine Hymenverletzung der Margit ██ vom 18. März 1955 (Tattag) oder aus früherer Zeit stammte. Diese Feststellung war im Übrigen auch schon nicht mehr möglich, als der Verteidiger mit Schriftsatz vom 31. Mai 1955 erstmals die Zuziehung eines Sachverständigen zur Begutachtung einer Hymenverletzung der Zeugin beantragt hatte. Denn nach ärztlicher Erfahrung heilen die mit dem ersten Geschlechtsverkehr vielfach verbundenen Einrisse des Hymens in aller Regel schon innerhalb weniger Tage. Das von der Verteidigung angebotene Beweismittel war daher völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Auch dieser Beweisantrag ist daher vom Tatgericht im Ergebnis zutreffend abgelehnt worden.
2) Die Revision rügt ferner einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der möglicherweise noch in der Geschlechtsreife stehenden Zeugin Margit ██ nicht durch einen geeigneten Sachverständigen habe prüfen lassen. Die Verteidigung hatte einen entsprechenden Antrag in dem schon erwähnten Schriftsatz vom 31. Mai 1955 gestellt.
Auch dieser Rüge muss der Erfolg versagt bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf sich der Tatrichter auch bei jugendlichen Zeugen, die über geschlechtliche Vorgänge aussagen sollen, die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage im Allgemeinen selbst zutrauen. Anderes gilt nur dann, wenn besondere, aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild von Jugendlichen des betreffenden Alters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten zu erhöhter Vorsicht mahnen (vgl. BGHSt 3, 52; BGH 3 StR 908/51 vom 13. November 1952; S+R 195/55 vom 5. Juli 1955). Der Umstand, dass sich eine Zeugin im Alter der geschlechtlichen Reifung befindet, verpflichtet den Tatrichter zwar zur besonders sorgfältigen Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit bei der Schilderung geschlechtlicher Vorgänge. Entgegen der Meinung der Revision bedarf er jedoch auch in solchen Fällen nicht durchwegs der Hilfe eines Sachverständigen. Der Tatrichter darf hierauf besonders dann verzichten, wenn die den Angeklagten belastenden Angaben der jugendlichen Zeugin durch die Aussagen anderer Zeugen oder durch sonstige Beweisumstände gestützt werden. Das trifft hier zu.
Der Angeklagte hat nie bestritten, mit der Margit ██ am Abend des 18. März 1955 geschlechtlich verkehrt zu haben. Die Zeugin konnte daher auch von seinem Standpunkt aus nur insofern falsch ausgesagt haben, als sie behauptete, vom Angeklagten mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt worden zu sein. Dass die Zeugin aus eidetischer Veranlagung heraus den Beschwerdeführer in diesem Punkt wahrheitswidrig belastet haben könnte – dass sie es bewusst getan habe, behauptet die Revision selbst nicht –, würde jedoch voraussetzen, dass sich die Zeugin vorher in ihrer Vorstellungswelt mit gewaltsam vorgenommenen Unzuchtshandlungen beschäftigt hat. Dafür bietet aber weder der im Urteil festgestellte Sachverhalt noch das aus den Akten feststellbare Ermittlungsergebnis irgendeinen Anhaltspunkt. Die Revision behauptet zwar, dass die Freundinnen der Margit – darunter die Ingrid ███████ –, mit der der Angeklagte schon vor der Vollendung ihres 14. Lebensjahres den Beischlaf ausgeübt hat, in geschlechtlichen Dingen den denkbar schlechtesten Ruf genossen. Abgesehen davon, dass dies noch keinen Schluss in der angedeuteten Richtung zulässt, hat die Margit ██ schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 29. April 1955 erklärt, dass sie keine ausgesprochenen Freundinnen habe oder gehabt habe. Die Ingrid ███████ hat diese Bekundung bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 10. Juni 1955 bestätigt und sie auch auf sich bezogen. Welche anderen Freundinnen in Frage kommen sollten, gibt die Revision nicht an.
Gegen die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Aussagetüchtigkeit der Margit ██ spricht auch der Umstand, dass das Tatgericht als Jugendschutzkammer selbst über besondere Erfahrungen in der Beurteilung von Aussagen jugendlicher Zeugen verfügte.
Vor allem aber boten sich dem Landgericht Umstände dar, die unmissverständlich für die Glaubwürdigkeit der Darstellung der Zeugin sprachen: Der Angeklagte behauptete in seiner Einlassung, die Margit ██ habe während des Beischlafs eine Sicherheitsnadel und eine brennende Zigarette in der Hand gehalten. Mit Recht hat das Landgericht diese Behauptung als unglaubwürdig bezeichnet, weil ein solches Verhalten ein mit der festgestellten Kindlichkeit und Schüchternheit des 14-jährigen Mädchens unvereinbares Maß von „Blasiertheit“ offenbaren würde. Der Angeklagte hat ferner nach der vom Landgericht als glaubwürdig angesehenen Bekundung des Zeugen ██████ nach der Tat zu diesem geäußert, er sei mit der Margit ██ „gut fertig“ geworden, „obwohl diese sich gewehrt habe“.
Die Revision greift diese Aussage des mit dem Angeklagten früher befreundeten Zeugen allerdings mit der Behauptung an, der Zeuge wolle sich heute an dem Angeklagten rächen; mit diesem neuen Vorbringen kann sie jedoch, wie sie selbst nicht verkennt, in diesem Rechtszug nicht gehört werden (§ 337 StPO). Nachdem schließlich der zur Aburteilung stehende Vorfall zur Kenntnis der Polizei gekommen war, hat der Angeklagte die Mutter der Margit ██ um Nachsicht angegangen und sie „beschworen“, das Geschehene der Polizei gegenüber zu verschweigen, damit er nicht wieder eingesperrt werde. Als diese abgelehnt hatte, entzog er sich wochenlang dem polizeilichen Zugriff.
Berücksichtigt man die voraufgeführten Umstände, so ist nicht zu erkennen, wieso sich dem Tatrichter aus dem Gesichtspunkt der Sachaufklärungspflicht die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Margit ██ aufgedrängt hat. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Margit ██ den Vorfall ihrer Mutter erst auf deren Befragen berichtet hat; denn das Landgericht hat dies ohne erkennbaren Rechtsirrtum damit erklärt, dass das Mädchen Angst gehabt hat, sich zu Hause zu offenbaren.
Die Revision meint, der Tatrichter habe gar nicht erkannt, dass junge Mädchen auch unbewusst über geschlechtliche Dinge falsch aussagen, weil sie, ohne es zu erkennen, Vorgänge aus ihrer Vorstellungswelt in die Wirklichkeit übertragen. Nach Lage der Sache erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass die Jugendschutzkammer diese Gefahr nicht vor Augen sah. Wenn S. 17 UA nur von der Wahrheitsliebe der Margit ██ die Rede ist und diese unter Hinweis auf den Leumund des Mädchens und dessen guten Eindruck in der Hauptverhandlung bejaht wird, so ist dies nach dem Urteilszusammenhang damit zu erklären, dass die Verteidigung auch den guten Willen der Zeugin zu einer wahrheitsgemäßen Aussage in Frage gestellt hat.
II. Sachrüge
Auch sie kann nicht durchgreifen. Die von der Revision behaupteten Verstöße gegen allgemein gültige Denkgesetze oder Erfahrungssätze liegen nicht vor.
Nach der vom Landgericht getroffenen Feststellung hat die Margit ██ ihre verspätete Heimkehr am Abend des 18. März 1955 der Mutter gegenüber unwahrerweise mit der langen Dauer der Probe zur Entlassungsfeier entschuldigt. An anderer Stelle des Urteils ist demgegenüber festgestellt, der Angeklagte habe der Margit ██, als er sie zum Mitgehen bestimmt habe, vorgemacht, ihre Eltern wüssten durch ihn Bescheid, dass sie heute etwas später nach Hause komme. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass es nahegelegen hätte, dass sich die Margit ██ bei ihrer Heimkehr auf das angebliche Gespräch des Angeklagten mit ihrer Mutter berief. Zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht. Die Margit ██ konnte, falls sie der Behauptung des Angeklagten, mit ihren Eltern wegen eines späteren Nachhausekommens gesprochen zu haben, überhaupt Glauben geschenkt hat, im Laufe des Abends sehr wohl zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die Erzählung des Angeklagten eine Täuschung war; dazu gab ihr vor allem das hinterhältige Vorgehen des Angeklagten, mit dem er sich gegen den Willen des Mädchens den Geschlechtsverkehr erzwang, Anlass. Hatte das Mädchen aber die Unwahrheit der Behauptung des Angeklagten erkannt, dann konnte es, wenn es das Zusammensein mit diesem verschweigen zu müssen glaubte, ebensowenig auf die ihm vorgetäuschte Zustimmung der Eltern zu ihrem späteren Nachhausekommen berufen, wie wenn ihm der Angeklagte diese Zustimmung nicht vorgeschwindelt hätte.
Wenn es die Revision als unmöglich bezeichnet, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Margit ██ ausgeübt habe, während er nur ein Knie zwischen die Beine des Mädchens gestemmt habe und diese im Übrigen durch die heruntergestreifte Hose „gefesselt“ gewesen seien, so übersieht sie, dass die Urteilsgründe eine solche Feststellung nicht enthalten. Dort heißt es lediglich, dass der Angeklagte, bevor er den Beischlaf vollzog, der Margit ██ den Schlüpfer heruntergezogen und sein Knie zwischen ihre Beine gestellt hat, sodass sie außerstande war, diese noch zu bewegen. Welche Stellung der Angeklagte einnahm, als er „sodann“ dazu überging, mit der ihm körperlich weit unterlegenen und hilflos ausgelieferten Jugendlichen den Geschlechtsverkehr auszuführen, ist im Urteil nicht wiedergegeben.
Dafür, dass die Strafkammer wegen der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten an die Pflicht zur Wahrheitserforschung und an den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ geringere Anforderungen gestellt hat, als sie dies bei einem Unbestraften getan haben würde, gibt das Urteil keinen Anhaltspunkt. Es war dem Tatrichter freilich nicht verwehrt, die Vorstrafen des Angeklagten wegen Entführung und wegen Unzucht mit einem Kinde im Rahmen der Schuldprüfung in der Richtung zu verwerten, ob dem Angeklagten eine Tat wie die abgeurteilte überhaupt zuzutrauen war.
Aus Billigkeitsgründen wird dem Angeklagten die seit dem 9. Juli 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
| Peetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Mantel | Dr. Mannzen |