Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen; Unterbringung nach §64 StGB nicht angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 430/99
Datum
21.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein wegen Vergewaltigung. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob revisionsrechtfertigende Rechtsfehler vorliegen. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennbar waren. Die Nichtanordnung einer Unterbringung nach §64 StGB hielt der Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt (§349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Unterbringung nach §64 StGB setzt das Vorliegen einer hangbedingten Gefahr erheblicher künftiger Straftaten voraus.

3

Unzureichende deutsche Sprachkenntnisse oder fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie rechtfertigen ohne Weiteres nicht das Absehen von einer Unterbringung nach §64 StGB.

4

Fehlen Anhaltspunkte für eine erhöhte Rückfallgefahr (z. B. keine Vorstrafen, keine symptomatischen Hinweise auf hangbedingte Gefährlichkeit), kann das Unterbleiben einer Maßregel nach §64 StGB gerechtfertigt sein.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 6. Mai 1999

Rubrum

Beschluss

1 StR 430/99 vom 21. September 1999 in der Strafsache gegen Waldemar Propp aus Altötting, geboren am 16. September 1955 in Kenjuchowo (Kasachstan), wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die unterbliebene Anordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder unzureichende deutsche Sprachkenntnisse noch fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie ohne weiteres geeignet, ein Absehen von einer Unterbringung zu rechtfertigen (vgl. zu fehlenden Sprachkenntnissen BGH StV 1998, 74; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 2 StR 496/97 m.w.Nachw.; zu mangelnder Therapiemotivation BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 4 StR 492/98 m.w.Nachw.); doch ergeben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem zur Tatzeit 43 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten die Gefahr bestehen könnte, dass er infolge seines Hangs zu übermäßigem Alkoholkonsum erneut erhebliche Straftaten begehen würde (zum Symptomwert vereinzelt gebliebener Sexualdelikte für die hangbedingte Gefahrlichkeit vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96 m.w.Nachw.).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SchaferBoetticherSchluckebier
WahlSchomburg
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