Revision: Schuldspruch wegen Beihilfe zum Raub aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 430/91
- Datum
- 06.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fesselungs- oder Knebelungsmittel fallen unter den Begriff des "sonstigen Werkzeugs oder Mittels" des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; auf eine konkrete Gefährlichkeit des Werkzeugs kommt es nicht an, und ein Täter kann ein Werkzeug auch dann als mitgeführt i.S.d. Norm gelten lassen, wenn er es erst am Tatort ergreift.
Fehlt die Zueignungsabsicht, schließt dies nicht aus, dass jemand Täter einer räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist; Bereicherungsabsicht genügt auch, wenn der Täter einem anderen oder der Tätergruppe einen Vermögensvorteil verschaffen will.
Eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, wenn die erforderliche rechtliche Würdigung (z.B. der Frage, ob räuberische Erpressung vorliegt) nicht getroffen wurde; in solchen Fällen ist das Verfahren zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls ist die Tatbeihilfe des einzelnen Beteiligten gesondert nach ihrem konkreten Tatbild zu bewerten; die Schwere der Haupttat schließt die Annahme eines minder schweren Falls beim Gehilfen nicht von vornherein aus.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 19. März 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 430/91 G. y, G4
in der Strafsache gegen Fikrettin Y, geboren am ██ 1960 in ██████████████ (Türkei), wegen gemeinschaftlichen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Brünning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █████████ als Verteidiger,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 19. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe; c) im Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung und wegen falscher uneidlicher Aussage unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, welche zur teilweisen Aufhebung des Urteils führt.
II.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das landgerichtliche Urteil am 22. März 1991 Revision eingelegt, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung verurteilt worden ist. Die in der Revisionsbegründung ausgeführte Sachrüge wendet sich gegen diesen Schuldspruch; die Revision trägt vor, der Angeklagte habe bei richtiger Anwendung des Gesetzes als Mittäter des Raubes und der Sachbeschädigung verurteilt werden müssen. In diesem Sinn ist auch der Antrag der Revision zu verstehen, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben (vgl. BGHSt 29, 359, 365). Auf die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage erstreckt sich das Rechtsmittel hingegen nicht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1, Antrag 3).
III.
Die Sachrüge hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt, es habe unter den Tatbeteiligten vor dem Betreten des Anwesens des Tatopfers Einvernehmen darüber bestanden, dass der Hausbesitzerin nichts geschehen, sondern sie nur durch Fesseln „ruhig gestellt“ werden solle; dies wusste auch der Angeklagte (UA S. 12). Tatsächlich schlug der Tatbeteiligte S. nach dem Eindringen in das Gebäude die Landwirtin ██ █ zu Boden und fesselte sie, gemeinsam mit den Mittätern M. und Y., mit Kleidungsstücken an Händen und Füßen (UA S. 8). Der später hinzukommende Angeklagte sah das Tatopfer gefesselt am Boden liegen (UA S. 8).
Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass hierdurch der Tatbestand eines schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch ein Fesselungs- oder Knebelungsmittel sein kann (vgl. BGH NStZ 1989, 2549 f., m.w.N.). Auf eine konkrete Gefahrlichkeit des Werkzeugs kommt es hierbei nicht an. Ein solches Werkzeug führt der Täter auch dann mit sich, wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547). Aus seiner Sicht hätte das Landgericht daher den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilen müssen.
2. Eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht kommt gleichwohl nicht in Betracht. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Angeklagte habe die Tat nicht als eigene gewollt, vor allem damit begründet, er habe von Anfang an keinen unmittelbaren materiellen Vorteil aus der Tat selbst ziehen wollen (UA S. 13). Hiernach hat es dem Angeklagten an der für die täterschaftliche Begehung eines Raubs erforderlichen Zueignungsabsicht gefehlt.
3. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, unter diesen Umständen habe die Strafkammer erörtern müssen, ob der Angeklagte den Vorsatz einer räuberischen Erpressung hatte und insoweit Täter war. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 249 StGB nur ein Spezialfall des weiteren Tatbestands der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) ist und diesen in den Fällen der Nötigung zur Duldung der Wegnahme in Zueignungsabsicht verdrängt (vgl. Herdegen in LK, § 249 Rdn. 21 m.w.N.), kann Täter einer räuberischen Erpressung auch derjenige sein, der mit Raubmitteln eine Sache in Bereicherungsabsicht wegnimmt, ohne Zueignungsabsicht zu haben (vgl. RGSt 4, 228; 25, 390; 38, 224; BGHSt 14, 386, 432).
Dass der Angeklagte für sich „keinen unmittelbaren materiellen Vorteil aus der Tat selbst“ ziehen wollte (UA S. 13), steht der Annahme einer Bereicherungsabsicht im Sinne der §§ 253, 255 StGB nicht entgegen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war das bestimmende Motiv des Angeklagten für seine Beteiligung an der Tat „sein Bestreben, in der selbstgewählten Rolle eines Polizeispitzels Erfolg zu haben“ (UA S. 15). Zwar bedarf die Feststellung einer Bereicherungsabsicht im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB, wie der Senat im Urteil vom 3. Mai 1988 ausgeführt hat (NJW 1988, 2623), dann besonderer Begründung, wenn der Täter von vornherein beabsichtigte, den durch die Tat kurzfristig erlangten Besitz dem Opfer umgehend wieder zukommen zu lassen. Im vorliegenden Fall stellte jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, der mehrtägige Gewahrsam jedenfalls der übrigen Tatbeteiligten an der Beute, die sie bis zu ihrer Festnahme bereits teilweise verwertet hatten, ohne Zweifel einen Vermögensvorteil dar. Für § 255 StGB reicht es aus, wenn der Täter einem anderen einen Vermögensvorteil verschaffen will. Dass die Strafkammer diese Möglichkeit nicht erörtert hat, ist rechtsfehlerhaft.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Das Landgericht hat „trotz der zahlreichen mildernden Umstände einen minder schweren Fall insbesondere im Hinblick auf das Tatbild des vom Angeklagten unterstützten Raubes verneint“ (UA S. 15). Diese Begründung erscheint bedenklich.
Die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen. Für Gehilfen kommt es in erster Linie auf das Tatbild seiner Beihilfehandlung an. Daneben ist im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände auch die Haupttat zu berücksichtigen. Ihre Schwere steht der Annahme eines minder schweren Falles beim Gehilfen jedoch nicht von vornherein entgegen (BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gehilfe 1 und 2; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 46 Rdn. 42 und 49 m.w.Nachw.). Das Landgericht wird daher, falls es nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung wiederum eine Beihilfe des Angeklagten bejaht, bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, vor allem auf das Tatbild der Unterstützungshandlung des Angeklagten abzustellen haben.
| Gribbohm | Brünning | Beyer | |||
| Foth | Wahl |