Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Bestätigung Verurteilung wegen Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 430/88
Datum
27.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen das Urteil des LG München I, das den Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilte und ihn in einem Betrugspunkt freisprach; eine weitere Teilakte war nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Landgericht habe zu Recht keine Mittäterschaft oder sonstige Teilnahme bewiesen gesehen; die Einstellung zu Ziffer II blieb unangefochten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Mittäterschaft sind ein gemeinsamer Tatentschluss und eine planmäßige Arbeitsteilung erforderlich; bloße Anwesenheit oder das Übergeben von Unterlagen begründen Mittäterschaft nicht.

2

Eine Täuschungshandlung setzt das Behaupten oder zurechenbare Vortäuschen einer falschen Tatsache voraus; das Vorlegen von Vertragsurkunden, die selbst auf Nichtzahlung hinweisen, begründet nicht ohne weiteres eine Täuschung.

3

Ist ein Verfahren nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt und nicht förmlich wiederaufgenommen worden, ist das Revisionsgericht mit dem entsprechenden Tatvorwurf nicht befasst; eine Sachentscheidung hierzu ist unzulässig.

4

Die vom Tatgericht angeführten Erwägungen, die das Unterbleiben einer förmlichen Wiederaufnahme begründen, unterliegen nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. März 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den ████████████ ███████ K, geboren am 1933 in D, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1988, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maul als Vorsitzender, Dr. Ulsamer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsreferendar █████████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung (Ziffer III der Anklage) unter Einbeziehung einer am 13. Februar 1985 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf eines gemeinschaftlich begangenen Betrugs zum Nachteil der Firma ██ ██████ (Ziffer I der Anklage) hat es ihn freigesprochen. Soweit das Verfahren zu einem weiteren Tatkomplex (Ziffer II der Anklage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war, sah die Strafkammer für eine Wiederaufnahme keine Veranlassung. Mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten in den Anklagepunkten I und II. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zu Ziffer I der Anklage:

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, er habe – in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den anderweitig Verurteilten v. Kr[REDACTED] und [REDACTED] – die Firma █████████ & [REDACTED] durch täuschendes Verhalten dazu veranlaßt, der Firma [REDACTED] und █████████ GmbH (HTG) „zur Zwischenfinanzierung des Restgrundstückskaufpreises“ eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von 3,3 Millionen DM zur Verfügung zu stellen, ohne dafür die vertraglich ausbedungenen Sicherheiten zu erlangen. Insoweit verneint das Landgericht ohne Rechtsirrtum ein strafbares Handeln des Angeklagten.

a) Die Strafkammer hat ausführlich dargelegt, warum sie ein bereits vor der maßgebenden Besprechung mit den genannten Beteiligten abgesprochenes mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten nicht für erwiesen hält. Ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht zutage. Insoweit erhebt auch die Revision keinen näheren Einwand.

b) Entgegen der Meinung der Revision ist aber auch eine sonstige Teilnahmehandlung des Angeklagten, die in seinem Verhalten im Verlaufe der Verhandlungen mit dem Zeugen [REDACTED], dem Syndikus der Firma ███████ ███████, liegen könnte, den Feststellungen des Landgerichts nicht zu entnehmen.

Dieser war zwar anwesend, als ███████, der als Geschäftsführer der Firma HTG fungierte, am 15. Dezember 1982 die Frage des Zeugen [REDACTED] nach der Bezahlung des Kaufpreises für das zu bebauende Grundstück mit einer falschen Erklärung beantwortete (UA S. 23), was [REDACTED] einen Tag später dazu veranlaßte, die Bürgschaftsurkunde unter Verzicht auf die in dem Bauvertrag vereinbarte Zug-um-Zug-Regelung aushändigen zu lassen. Das Landgericht hat jedoch nicht feststellen können, daß sich der Angeklagte an dieser von ihm nicht erwarteten Täuschungshandlung beteiligte. Insbesondere hegt es erhebliche Zweifel daran, daß in dieser Situation █████████ – der im wesentlichen Strohmann des anderweitig Verurteilten v. ███████ war – auch im Einvernehmen mit dem Angeklagten und mit dessen Unterstützung handelte, als er dem Zeugen [REDACTED] vortäuschte, der aus dem am 1. Oktober 1982 geschlossenen (ersten) Kaufvertrag geschuldete Kaufpreis von 7.133.100 DM sei bereits in Höhe von 6 Millionen DM an die Brüder ███████████ als Verkäufer bezahlt.

Eigene Täuschungshandlungen des Angeklagten während der am 15. Dezember 1982 mit ██ geführten Verhandlungen sind ebenfalls im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Insoweit führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe dem genannten Zeugen unter anderem die Kaufverträge vom 1. Oktober 1982 und vom 8. Dezember 1982 sowie die Urkunde über die Grundschuldabtretung vom 8. Dezember 1982 zur Einsichtnahme vorgelegt (UA S. 22/23) und diesen dabei auf die entscheidenden Passagen hingewiesen (UA S. 26). Dazu gehörte indessen, worauf das Landgericht zu Recht abhebt, auch der im Vertrag vom 8. Dezember 1982 – mit dem die Firma HTG das Baugrundstück von der Fürstin v. ██ ██ ██████ – enthaltene Vermerk, daß auf den vorangegangenen Kaufvertrag vom 1. Oktober 1982 noch keine Kaufpreiszahlungen erfolgt seien (UA S. 18).

Allerdings enthielt dieser (zweite) Vertrag die unwahre Erklärung, von dem Kaufpreis von nunmehr 14.800.000 DM sei, wie die Verkäuferin anerkenne, bereits ein Teilbetrag von 6 Millionen DM bezahlt (UA S. 19). Diese Erklärung bezog sich aber – eindeutig – nur auf den weiteren Kaufvertrag. Etwas anderes hat sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen ████████ ergeben (vgl. UA S. 27/28).

Da das Landgericht Täuschungshandlungen des Angeklagten – welche die Staatsanwaltschaft „im Zusammenhang mit der Vortäuschung eines bereits bezahlten Kaufpreises von 6 Millionen DM“ annimmt – nicht als erwiesen ansieht, kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob – unabhängig von der oben erörterten Bürgschaft in Höhe von 3,3 Millionen DM – schon in dem Abschluß des Bauvertrages ein nach § 263 StGB relevanter Schaden der Firma ███ ██████ liegen könnte.

Zu Ziffer II der Anklage:

Insoweit legte die gerichtlich zugelassene Anklage dem Angeklagten zur Last, er habe im Januar 1983 – wiederum zusammen mit v. █████████ und ██ – durch betrügerisches Handeln die Firma █████████ & ███████ dazu bewogen, der Firma HTG eine weitere selbstschuldnerische Bankbürgschaft über 2 Millionen DM zu übergeben.

Zu Unrecht sieht die Revision in der Behandlung dieses Anklagepunktes einen Verstoß gegen formelles und materielles Recht:

Insoweit hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Sie hat es bisher nicht wieder aufgenommen. Deshalb ist das Revisionsgericht mit dem zu Ziffer II der Anklage erhobenen Tatvorwurf nicht befaßt.

Wie die Revision zutreffend bemerkt, durfte eine Sachentscheidung zu diesem Tatvorwurf mit der Folge, daß sich die Rechtskraftwirkung des Freispruchs auf sie erstrecken würde, nicht ergehen, weil es an einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch Gerichtsbeschluß (§ 154 Abs. 5 StPO) fehlte.

Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht eine solche Entscheidung aber auch nicht getroffen. Es führt lediglich die Gründe an, die ihm Veranlassung gaben, von einer förmlichen Wiederaufnahme des Verfahrens abzusehen (UA S. 32). Diese Erwägungen unterliegen nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung.

MaulFothBrünning
UlsamerGranderath
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