Revision verworfen: Keine Hinzuziehung eines Sachverständigen bei verminderter, nicht ausgeschlossener Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 430/74
- Datum
- 10.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Hinweispflicht zur Einholung eines psychiatrisch-forensischen Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten, die ernsthaft für das Vorliegen völliger Schuldunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) sprechen.
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit kann der Tatrichter auf die Gesamtwürdigung des Tatablaufs, der Planung, zielbewussten Handlung und der Reaktionen des Täters zurückgreifen; daraus gewonnene Erkenntnisse rechtfertigen nicht zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Abweichungen in theoretischen Berechnungen der Blutalkoholkonzentration begründen nur dann einen Rechtsfehler, wenn sie die rechtliche Beurteilung der Steuerungsfähigkeit in entscheidungserheblicher Weise verändern; liegen beide Werte unter der für regelmäßige Unzurechnungsfähigkeit maßgeblichen Grenze, steht dem keine anderweitige Tatsachengrundlage entgegen.
Der Tatrichter darf aus den Gesamtumständen die Überzeugung gewinnen, dass allenfalls eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorliegt, solange konkrete Anhaltspunkte für deren Ausschluss nicht gegeben sind.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 10. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 430/74 40,8 74
in der Strafsache gegen ███ den Gelegenheitsarbeiter Herbert aus ██, geboren am █████ in Köln, ███ wegen versuchter Notzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Mosl, Dr. Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ █████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Dezember 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Entführung wider Willen (§ 237 StGB) in Tateinheit mit versuchter Notzucht (§§ 177 Abs. 1 a.F., 43 StGB), sexueller Nötigung (§ 178 n.F.) und gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 19. April 1972 und durch Urteil desselben Gerichts vom 25. Januar 1973 verhängten Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg Verletzung formellen und materiellen Rechts.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beanstandet, dass die Strafkammer glaubte, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantworten zu können. Die insoweit geltend gemachte Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt jedoch nicht vor. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht nur – wie das Urteil annimmt – beschränkt (§ 51 Abs. 2 StGB), sondern ausgeschlossen war (§ 51 Abs. 1 StGB), ergaben sich aus dem Tatgeschehen nicht. Die Tat hielt sich vielmehr durchaus im Rahmen üblicher Sexualdelikte. Überdies stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte planmäßig und zielbewusst vorgegangen ist und dass er sich in den Einzelheiten der Tatausführung jeweils folgerichtig den gegebenen Möglichkeiten angepasst hat (UA S. 35, 36). Danach war der Tatrichter auch bei Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Angeklagten und seiner Beeinflussung durch Alkohol keineswegs dazu veranlasst, von Amts wegen weitere Ermittlungen in der von der Revision gewünschten Richtung vorzunehmen.
II. Auch mit der Sachbeschwerde dringt die Revision nicht durch.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revision erhebt insoweit auch keine besonderen Beanstandungen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit näheren Darlegungen allein gegen die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit. Er meint, es sei rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer ihrer Annahme, die Blutalkoholkonzentration habe höchstens bei 2,4 ‰ gelegen (UA S. 35), einen stündlichen Abbauwert von 0,15 ‰ zugrunde gelegt habe; das Gericht sei damit zu Ungunsten des Angeklagten von dem statistisch gesicherten Mindestabbauwert von 0,1 ‰ abgewichen. Bei Berücksichtigung dieses Mindestabbauwerts, von dem auch die eine Verkehrsstrafe betreffende Entscheidung BGHSt 25, 246 ausgehe, hätte beim Angeklagten ein Blutalkoholwert von 2,8 ‰ angenommen werden müssen.
Diese Ausführungen können der Revision indessen ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
Die vom Landgericht vorgenommenen Berechnungen gehen nicht wie BGHSt 25, 246 von einem bei einer Blutprobe festgestellten Messwert aus, sondern von den Trinkmengen, die der Angeklagte angegeben hat. Der Tatrichter hat sich daher auch bei Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit besonders ausführlich mit dem Ablauf des Tatgeschehens, mit den Begleitumständen der Tat und mit den einzelnen Reaktionen des Angeklagten befasst und den sich hieraus aufdrängenden Schlussfolgerungen ersichtlich erhöhte Bedeutung beigemessen (UA S. 35, 36). Danach kann aber unter den hier vorliegenden Umständen ausgeschlossen werden, dass die von der Revision für wesentlich gehaltene Differenz zwischen den BAK-Werten 2,4 und 2,8 ‰ bei der Beurteilung der Frage eines Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit irgendeine Rolle spielte. Denn auch eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 ‰ liegt noch unter der Grenze, von der ab erst im Allgemeinen eine zur Zurechnungsunfähigkeit trinkgewohnter Täter führende Alkoholbeeinflussung angenommen wird (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom 6. Juni 1972 – 1 StR 116/72, vom 19. Dezember 1972 – 1 StR 533/72, vom 27. März 1973 – 1 StR 50/73 und vom 23. Oktober 1973 – 1 StR 448/73; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 51 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen). Bei alledem stellt es selbst bei einer der theoretischen BAK-Berechnung möglicherweise anhaftenden Unsicherheit hier keinen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter aus den Gesamtumständen die Überzeugung gewonnen hat, dass lediglich eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens nicht ausgeschlossen werden konnte.
Da das Urteil auch sonst keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken gibt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Pikart Mosl Pfeiffer Woesner
RBGH Dr. Herdegen ist an der Unterschrift wegen Urlaubs verhindert.