Revision gegen Mordverurteilung verworfen; Zuchthaus in Freiheitsstrafe berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 430/70
- Datum
- 15.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute Belehrung nach § 52 Abs. 1 StPO ist nicht erforderlich, wenn eine ergänzende Vernehmung als bloße Fortsetzung der ersten Vernehmung erscheint, auch wenn zwischenzeitlich eine formelle Entlassung erfolgt ist.
Die Vernehmung eines Amtsträgers über Bekundungen, die dessen Ehefrau ihm nach Belehrung gegenüber gemacht hat, verletzt § 252 StPO nicht, sofern die Übermittlung der Aussage verlässlich ist und die Rechtsprechung dies erlaubt.
Die Verwertung von Fotokopien oder Niederschriften ist nicht zu beanstanden, wenn der Inhalt durch die Fertigerin bestätigt wird oder der Angeklagte den Empfang und Inhalt nicht bestreitet.
Abweichungen von der Regel der sukzessiven Beweisaufnahme (z. B. Augenschein, Urkundenverlesung vor Abschluss der Vernehmung) sind zulässig, wenn sie nach Sachlage angemessen sind und der Angeklagte dem nicht widerspricht (stillschweigende Zustimmung kann genügen).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 430/70
in der Strafsache gegen ██████ aus ████, den Tankwart Peter █████, Landkreis ████, geboren am ██ ██ 1943 in ████, jetzt ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Mosl, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 9. März 1970 wird verworfen. Jedoch wird der Strafaussprach dahin berichtigt, dass an die Stelle der Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt. Dem Angeklagten ist die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Fremdabtreibung zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre auf Lebenszeit angeordnet. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. In der Hauptverhandlung wurde am 3. März 1970 die Mutter des Angeklagten, Frau ████████, nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht vernommen; sie blieb gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt und wurde um 15.11 Uhr entlassen. Nach Vernehmung einer weiteren Zeugin wurde Frau ████████ um 15.28 Uhr nochmals hervorgerufen und ergänzend vernommen (Bl. 919 d.A.); sie blieb wieder unvereidigt und wurde um 15.36 Uhr entlassen (Bl. 920 d.A.).
Eine nochmalige Belehrung über ihr Weigerungsrecht war unterblieben. Das rügt die Revision als Verstoß gegen § 52 Abs. 1 StPO.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Eine erneute Belehrung ist nicht notwendig, wenn sich die weitere Vernehmung bei natülicher Betrachtung nur als Fortsetzung der ersten darstellt (RGSt 12, 403; BGH JR 1954, 229 = LM StPO § 52 Nr. 5), selbst wenn sie erst am nächsten Verhandlungstag stattfindet (BGH, Urteil vom 16. Januar 1962 - 1 StR 524/61). Das gilt nicht nur dann, wenn der Zeuge - wie im Fall BGH JR 1954, 229 - noch nicht entlassen war. Wie das Reichsgericht (HRR 1928, 1385) ausgeführt hat, kann zwar die Entlassung ein Anzeichen dafür sein, dass die weitere Anhörung des Zeugen eine völlig neue Vernehmung ist; das gilt jedoch nicht, wenn eine bloße Ergänzung der ersten Vernehmung stattfindet. So lag es hier. Wie in jenem Fall war die Zeugin ████████ zwar formell entlassen, aber im Sitzungssaal geblieben. Für die 17 Minuten später beginnende ergänzende Anhörung bedurfte es daher keiner nochmaligen Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht.
2. Ein Verstoß gegen § 252 StPO liegt nicht vor. Das Schwurgericht durfte Amtsgerichtsrat ██████ über die Bekundungen vernehmen, die die Ehefrau des Angeklagten nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihm gegenüber gemacht hatte. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 99; 13, 394, 396; 17, 324; 21, 149, 150) abzuweichen.
3. Das Schreiben des Stadtjugendamts ██████ vom 19. Februar 1968 an den Angeklagten und der Entwurf einer Vaterschaftsanerkennung wurde in Fotokopie „durch Augenschein und Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung“ gemacht. Das beanstandet die Revision in doppelter Hinsicht: Es seien Fotokopien verwertet worden, ohne dass die Übereinstimmung mit dem Original geprüft worden sei, und gemäß § 250 Abs. 1 StPO hätten an Stelle einer Verlesung die Fertiger der Schreiben vernommen werden müssen.
Auf diese Rügen braucht nicht im einzelnen eingegangen zu werden, weil der Angeklagte den Empfang der auch inhaltlich nicht bestrittenen Schreiben zugegeben hat (UA S. 38).
4. Das Schwurgericht hat Fotokopien des Aufnahmebogens vom 7. Februar 1968 und der Niederschrift hierzu in der Hauptverhandlung verlesen. Die Revision rügt hinsichtlich des Aufnahmebogens, der Tatrichter habe sich nicht die Gewissheit von der Übereinstimmung mit dem Original verschafft; über den Inhalt der Niederschrift hätte sich das Gericht gemäß § 250 StPO nur durch Vernehmung des Fertigers unterrichten dürfen. Beide Rügen gehen schon deshalb fehl, weil die Fürsorgerin ████████, die die beiden Schreiben angefertigt hatte, in der Hauptverhandlung hierüber als Zeugin vernommen worden ist und den Inhalt bestätigt hat (Bl. 960, 961 d.A.).
5. Das Schwurgericht machte Teile des polizeilichen Tatortberichts (Bl. 129–164 d.A.), darunter die Fotokopie eines Lageplans, zwei Skizzen über die Lage der Leiche sowie eine Skizze der Wohnung des Opfers durch Augenschein zum Gegenstand der Hauptverhandlung. Das geschah im Rahmen der Vernehmungen des Polizeibeamten ██ (Bl. 981 f., 989 f. d.A.), der den Tatortbericht angefertigt hatte. Bei dieser Sachlage ist die Verwertung des Plans und der Skizzen entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 18, 51, 53; BGH GA 1968, 305).
6. Wie die Revision mit Recht rügt, entsprach die Verlesung der Schreiben der Kriminalaußenstelle ██████ vom 28. Mai 1968 und des Dr. ███ vom 23. Juli 1968 sowie der Fotokopie der über Frau ████ geführten Karteikarte nicht dem Gesetz. Jedoch lässt sich ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht (§ 337 StPO). Denn das Schwurgericht gründet seine Überzeugung vom Beginn der Schwangerschaft (Mitte August 1967) auf die Bekundungen der Fürsorgerin ████████, die diese über die Angaben der Getöteten gemacht hatte; Frau ████ hatte der Fürsorgerin auch den von Dr. ███ errechneten voraussichtlichen Geburtstermin mitgeteilt (UA S. 44; vgl. auch Bl. 936, 961, 361 d.A.). Außerdem hatte nach den Urteilsfeststellungen der Sachverständige Dr. ██████ auf Grund der Untersuchung der Leiche diesen Termin bestätigt (UA S. 44). Bestritten hatte der Angeklagte auch nur, dass er Mitte August 1967 mit Frau ████ geschlechtlich verkehrt habe. Hierüber konnte nur sie, nicht aber Dr. ███ abweichende Bekundungen machen.
7. Als Verfahrensverstoß rügt die Revision, durch eine Reihe von Augenscheinseinnahmen und Urkundenverlesungen während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache sei bereits vor Abschluss dieser Vernehmung in die Beweisaufnahme eingetreten worden. Indessen sind derartige Abweichungen von der Regel der §§ 243 Abs. 4, 244 Abs. 1 StPO dann zulässig, wenn sie nach Sachlage angemessen sind und der Angeklagte nicht widerspricht (BGHSt 13, 358, 360). Eine stillschweigende Zustimmung ist möglich (BGHSt 19, 97). So lag es ersichtlich hier auch.
8. Im Rahmen der Ausführungen zur Sachbeschwerde macht die Revision dem Schwurgericht zum Vorwurf, dass es Frau ████ nicht darüber befragt habe, ob der Angeklagte in der Nacht vom 16. zum 17. August 1967 bei ihr geschlafen habe. Diese Beanstandung ist als Aufklärungsrüge unzulässig, weil sie nicht darauf gestützt werden kann, dass der Tatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125).
II. Auch die Sachbeschwerde ist erfolglos.
Der Tatrichter ist auf Grund einer rechtlich unangreifbaren Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, ohne sich in einer Notwehrlage befunden zu haben, sein Opfer vorsätzlich getötet hat, um dadurch die „Vaterschaftsangelegenheit, zu deren freiwilliger Bereinigung Christa ████ nicht bereit gewesen war, gewaltsam zu lösen“ (UA S. 19). Das Schwurgericht stellt fest, dass er dadurch seine Ehe retten (UA S. 19), sich vor allem aber den Unterhaltsansprüchen entziehen wollte. Die Annahme der Habgier (UA S. 58, 59) ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 10, 399). Ob das Tun des Angeklagten noch durch weitere niedrige Beweggründe bestimmt war, wie das Schwurgericht meint, kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob er durch die Tötung der Frau ████ auch eine andere Straftat (die Tötung ihrer Leibesfrucht) ermöglichen wollte.
Die Annahme tateinheitlich begangener Fremdabtreibung ist rechtsfehlerfrei (BGHSt 11, 15).
Die Revision war deshalb mit den durch das 1. StrRG gebotenen Änderungen zu verwerfen.
| Pfeiffer | Mosl | Woesner | |||
| Loesdau | Strickert |