Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Rückfallqualifikation wegen fehlender Tatzeiten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 430/64
- Datum
- 17.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung des strafschärfenden Rückfalls nach § 244 Abs. 1 StGB muss das Urteil die Begehungszeit der Straftat angeben, die der früheren Verurteilung zugrunde liegt.
Die bloße Aufführung früherer Verurteilungen ohne Mitteilung der jeweils zugrunde liegenden Tatzeiten genügt nicht zur Feststellung eines Rückfalls.
Ist die Rückfallqualifikation nicht hinreichend dargetan, sind die Rückfallentscheidung und die darauf gestützte Strafaussprech aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Feststellung der Täterschaft sind konkrete tatsächliche Feststellungen ausreichend; ein gesonderter Hinweis, dass der Angeklagte kein bloßer Gehilfe (§ 27 StGB) gewesen sei, ist entbehrlich, wenn die Umstände die Tätereigenschaft deutlich kennzeichnen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 23. April 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schlosser Arthur ███ geboren am ██ █████ ███ in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 23. April 1964 zum Strafaussprach und zum Rückfall mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, auch ist ihm die Fahrerlaubnis für vier Jahre entzogen worden.
Seine Revision, die sich mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung richtet, hat nur geringfügigen Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bei dem Einbruch in der Nacht zum 30. November 1963 mit als Täter gehandelt habe, ist rechtlich nicht angreifbar. Der Angeklagte brachte nach den Feststellungen die anderen in seinem Wagen nach Baden-Baden zum Tatort. Er veranlasste █████, mit ██ zu sein. ██ █████ stieg dann auf seine (des Angeklagten) Schultern, um eine über dem Lager brennende Glühbirne auszuschrauben. Anschließend schlugen ██ und der Angeklagte eine Fensterscheibe ein und stiegen durch das Fenster in das ███ ein, wo sie mehrere Kartons mit Getränken und Kaffee entwendeten. Sie fuhren dann nach ███ in die Wohnung des Angeklagten, wo die Beute vorerst verwahrt wurde. Ein Teil davon wurde von ihnen abgesetzt. Deutlicher konnte die Tätereigenschaft des Angeklagten ██████ nicht gekennzeichnet werden. Das Landgericht war daher nicht gehalten, noch eigens auszuführen, dass der Angeklagte kein bloßer Gehilfe (§ 27 StGB) gewesen sei.
Dagegen sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 StGB) nicht hinreichend dargetan. Der § 244 Abs. 1 StGB setzt unter anderem voraus, dass ein als Dieb (usw.) Bestrafter „darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat“. Es genügt daher nicht, in den Urteilsgründen nur die Daten der früheren Verurteilungen anzuführen, die nach den §§ 244, 245 StGB den Rückfall begründen sollen. Vielmehr muss auch die Begehungszeit der Straftat angegeben werden, die der zweiten Vorverurteilung zugrunde liegt. Dies hat der Senat unter Hinweis auf RG JW 1937, 1802 Nr. 52, erst kürzlich wiederum ausgesprochen (Urt. v. 18. Februar 1964, 1 StR 563/63). Die Strafkammer hat aber bei keiner der für den Rückfall in Betracht kommenden früheren Taten die Begehungszeit genannt (S. 3, 10 UA). Dass der Angeklagte im letzten dieser Fälle (Nr. 8 der Aufstellung S. 3 UA) schon wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt wurde, befreite von der Notwendigkeit der Mitteilung der damaligen Tatzeit im jetzigen Urteil nicht (RG a. a. O.).
Daher muss das angefochtene Urteil zum Rückfall und im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Damit verliert auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, gegen die an sich rechtlich nichts zu erinnern wäre, ihre Grundlage.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Geier | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Fischer |