Revision verworfen – Fortgesetzter Betrug durch Erschleichung richterlicher Laufbahn
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 430/57
- Datum
- 23.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortgesetzter Betrug liegt vor, wenn mehrere Täuschungshandlungen von einem einheitlichen Tatentschluss getragen werden und in einem Fortsetzungszusammenhang stehen; in diesem Fall sind auch spätere Wiederholungen der Täuschung dem Gesamtgeschehen zuzurechnen.
Die Verjährungsregelungen und das Straffreiheitsgesetz greifen nicht ein, soweit frühere Täuschungshandlungen als in einen Fortsetzungszusammenhang einbezogen gelten.
Der Staat erleidet einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, wenn er einen Richter anstellt, dem die für sein Amt erforderliche Vorbildung fehlt.
Bei der Strafzumessung dürfen neben dem Vermögensschaden auch außertatbestandliche Folgen (z.B. ideeller Schaden durch Vertrauensverlust) berücksichtigt werden, wenn der Täter die Gefahrenlage schuldhaft herbeigeführt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. Mai 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den ehemaligen Amtsgerichtsrat Philipp █████ aus ████████, geboren am ███ 1910 in ███████████, wegen fortgesetzten Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, ███████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Mai 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte richtete am 14. März 1946 ein Schreiben an den Landgerichtspräsidenten in Darmstadt, in dem er sich um die Übernahme in den Justizdienst des Landes Hessen bewarb. Er spiegelte in diesem Gesuch vor, am 22. Juni 1943 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden, die Urkunden über die von ihm abgelegten Prüfungen jedoch durch Totalbombenschaden verloren zu haben. Auf Grund dieser unrichtigen Angaben bestellte ihn mit Zustimmung der Militärregierung der Hessische Minister der Justiz am 27. März 1947 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Hilfsrichter. Am 19. April 1949 wurde er auf seinen Antrag vom 24. Februar 1949 hin in die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts übernommen und zum Gerichtsassessor ernannt. In einer am 22. Juli 1949 abgegebenen Erklärung zur Festsetzung des Dienstalters wiederholte er seine Behauptung, die zweite juristische Staatsprüfung bestanden zu haben. Mit Gesuch vom 21. September 1950 bewarb er sich um eine Amtsgerichtsratsstelle, indem er sich auf die erschlichene Stellung berief. Der Hessische Minister der Justiz ernannte ihn daraufhin am 9. April 1951 zum Amtsgerichtsrat und gleichzeitig zum Richter auf Lebenszeit. Mit Gesuch vom 15. Februar 1952 bewarb er sich erfolglos um die Ernennung zum Oberamtsrichter.
Am 26. August 1956 vernahm der Oberregierungsrat ███ den Angeklagten über seinen juristischen Werdegang, weil inzwischen der Verdacht aufgekommen war, dass seine Angaben unrichtig sein könnten. Auch bei dieser Gelegenheit wiederholte er seine Erklärungen über die zweite juristische Staatsprüfung, indem er nähere Einzelheiten schilderte. Erst bei einer weiteren Überprüfung im November 1956 gab er den wahren Sachverhalt zu. Am 5. November 1956 wurde er aus dem Justizdienst entlassen.
Die Strafkammer nimmt an, alle Täuschungshandlungen seien von dem einmal gefassten Plan des Angeklagten bestimmt gewesen, sich die Laufbahn eines Richters zu erschleichen und sich hierdurch eine Lebensstellung mit den Vorteilen zu verschaffen, die sich hieraus ergeben. Es hat ihn deshalb wegen fortgesetzten Betrugs zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist im Ergebnis unbegründet.
Die Revision meint, der fortgesetzte Betrug des Angeklagten habe mit der Erlangung der Lebensstellung als Richter am 9. April 1951 sein Ende gefunden; es kämen daneben zwei selbständige Straftaten (Gesuch vom 15. Februar 1952 und Überprüfung vom 26. August 1956) in Betracht; diese erste Straftat sei verjährt; außerdem finde auf sie das Straffreiheitsgesetz 1954 Anwendung.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es widerspricht nicht der Erfahrung, dass der Bewerber um ein staatliches Amt, der sich von vornherein entschlossen ist, sich eine Beförderungsstelle zu erschleichen, wenn sich hierzu die Gelegenheit bietet, und bei einer Überprüfung die unrichtigen Angaben über seine Vorbildung zu wiederholen. Eine solche Annahme liegt sogar nahe. Infolgedessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer auch das Gesuch des Angeklagten vom 15. Februar 1952, mit dem er sich um die Ernennung zum Oberamtsrichter bewarb, und seine Erklärungen vom 26. August 1956 in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen hat. Die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung und des Straffreiheitsgesetzes 1954 greifen deshalb nicht ein.
Die Ansicht der Revision, die Zustimmung der Besatzungsmacht zu der Anstellung des Angeklagten heile den Mangel der Voraussetzungen, die nach deutschem Recht erforderlich sind, ist offensichtlich unrichtig (vgl. Hessische VO vom 13. November 1946 – GVBl. 226).
Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs fest, nach welcher der Staat einen Vermögensschaden erleidet, wenn er einen Richter anstellt, dem die für sein Amt erforderliche Vorbildung fehlt (vgl. RGSt 65, 281; OGHSt 2, 25; BGHSt 5, 358).
Es ist nicht zweifelhaft, dass die oben wiedergegebenen Gesuche des Angeklagten vom 14. März 1946, vom 24. Februar 1949 und vom 22. Juli 1949 mit den durch sie herbeigeführten Maßnahmen des Hessischen Ministers der Justiz den Tatbestand des § 263 StGB erfüllen. Das gilt aber auch von den Gesuchen vom 21. September 1950 und 15. Februar 1952; denn in der festgestellten Berufung des Angeklagten auf die erschlichene Amtsstellung liegt eine Wiederholung der unrichtigen Angaben über seine Vorbildung. Ferner haben – entgegen der Ansicht der Revision – auch die weiteren unrichtigen Angaben des Angeklagten bei seiner Vernehmung am 26. August 1956 einen Vermögensschaden zur Folge gehabt; denn es ist dem Angeklagten auf diese Weise gelungen, sich seine Dienststellung noch über zwei Monate zu erhalten.
Hingegen weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Gesuche des Angeklagten um Trennungsentschädigung, um Gewährung von Beschäftigungsvergütung und um Erstattung von Umzugskosten keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB zur Folge hatten (RGSt 64, 33, 37 ff.). Auch dass der Angeklagte durch die fortgesetzte Ausübung des Richteramtes den durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum des Justizministers aufrechterhalten hat, ist nicht unter dem Gesichtspunkt des § 263 StGB beachtlich. Indessen ist dieser Rechtsfehler für den Schuldspruch bedeutungslos.
Den Strafausspruch hat er ersichtlich nicht beeinflusst; denn die Strafkammer stellt hierbei – neben der Berücksichtigung mehrerer Milderungsgründe – nur darauf ab, dass der Angeklagte einen materiellen und ideellen Schaden angerichtet und sich sogar um die Stelle eines Oberamtsrichters beworben hat. Der geldliche Schaden ist derselbe, gleichgültig, ob man ihn als von vornherein auf Grund der Anstellung oder auf Grund der einzelnen Gesuche hervorgerufen ansieht. Außerdem bezogen sich diese Gesuche auf verhältnismäßig geringfügige Beträge. Für den „ideellen“ Schaden ist allein die Ausübung des erschlichenen Amtes maßgebend. Die Strafkammer sieht den „ideellen“ Schaden darin, dass der Angeklagte das Ansehen der Justiz geschädigt und das Vertrauen in die Lauterkeit ihrer Organe erschüttert hat. Nähere Feststellungen hierzu erübrigen sich, weil dies offenkundig ist.
Die Revision meint, beim Betrug sei es nur zulässig, Vermögensschäden zu berücksichtigen. Dies trifft nicht zu. Bei jeder Straftat darf der Richter außertatbestandsmäßige Folgen anrechnen, wenn der Täter die Gefahrenlage hierfür schuldhaft herbeigeführt hat (BGHSt 10, 259).
Das kann hier bei dem Angeklagten nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft sein.
Zu Unrecht macht die Revision schließlich geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die Bewerbung des Angeklagten vom 15. Februar 1952 erfolglos geblieben sei; denn dass er sich die Stelle eines Oberamtsrichters erschlichen habe, rechnet ihm die Strafkammer nicht etwa an, sondern nur, dass er sich um sie „beworben“ hat.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision zu verwerfen.
| Martin | Mantel | Hübner | |||
| Werner | Dr. Hengsberger |