Treffer
BGH Urteil

BGH: Bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsmord nach Schuss auf Polizeibeamten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 430/55
Datum
15.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilungen nach einem Gefängnisausbruch und einer Serie von Diebstählen ein; bei einem Einbruchsversuch wurde ein Polizeibeamter erschossen. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen und bestätigte insbesondere bei dem Schützen Mord wegen Verdeckungsabsicht bei bedingtem Vorsatz. Bei den Mitangeklagten hielt er die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge trotz fehlerhafter rechtlicher Würdigung des Tatgerichts aufrecht, weil die Feststellungen Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes ergaben (§ 56 StGB n.F.). Ferner bestätigte er Tatmehrheit bei den Diebstählen und die Einstufung als gefährliche Gewohnheitsverbrecher samt Sicherungsverwahrung. Die Revisionen wurden insgesamt verworfen; Untersuchungshaft wurde teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod als naheliegende Folge erkennt und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, auch wenn er den Erfolg nicht wünscht.

2

Wer einen Polizeibeamten erschießt, um sich der Festnahme zu entziehen und die Aufdeckung weiterer Straftaten zu verhindern, handelt zur Verdeckung anderer Straftaten und erfüllt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht.

3

Bei Qualifikationen, die an eine besondere Folge eine höhere Strafe knüpfen, setzt die Strafbarkeit wegen der Erfolgsqualifikation voraus, dass der Täter die Folge wenigstens fahrlässig verursacht hat; dies kann durch die getroffenen Feststellungen auch ohne ausdrückliche Prüfung des Tatgerichts belegt sein.

4

Ein im Voraus gefasster allgemeiner Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, begründet keine fortgesetzte Tat; hierfür ist ein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz erforderlich.

5

Für die Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist entscheidend, dass sich aus einer Gesamtwürdigung von Vorleben und Taten ein innerer Hang zu erheblichen Straftaten und eine gesteigerte Gefährdung der Rechtssicherheit ergibt; die Ursachen des Hangs müssen nicht abschließend geklärt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Memmingen, 28. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Dreher Peter F., geboren am █████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den früheren Telegrafenassistenten Walter ██, geboren am ███ in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

3. den Heizer █, geboren am █ in █, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15. November 1955 in der Sitzung vom 18. November 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen vom 28. Mai 1955 werden verworfen.

Gründe

Dem Angeklagten ██ wird die seit dem 29. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Die sehr erheblich vorbestraften Angeklagten befanden sich um die Jahreswende 1953/54 in der Strafanstalt Bremen-Oslebhausen in Strafhaft. Am 8. Januar 1954 sind sie dort zusammen ausgebrochen. Anschließend begingen sie, mit jeweils gestohlenen Kraftwagen kreuz und quer im Bundesgebiet herumfahrend, zahlreiche Straftaten, bis sie am 26. Januar 1954 festgenommen wurden. Bei einem der letzten Verbrechen, einem Einbruchsversuch in Bad Wörishofen, wurde ein Polizeibeamter durch einen Pistolenschuss des Angeklagten K. getötet. K. ist wegen Mordes, begangen in Tateinheit mit Widerstand (§ 113 StGB), wegen Gefangenenmeuterei und wegen 17 vollendeter und 4 versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall zu lebenslangem Zuchthaus und zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus, V. und W. sind ein jeder wegen Körperverletzung mit Todesfolge, begangen in Tateinheit mit Widerstand, wegen Gefangenenmeuterei sowie wegen 16 (V.) bezw. 17 (W.) vollendeter und 4 versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall zu je einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden, und zwar alle drei Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat das Schwurgericht dem Verurteilten K. auf Lebenszeit, den Angeklagten V. und W. auf 10 Jahre aberkannt. Weiter ist bei allen Angeklagten auf Sicherungsverwahrung erkannt worden.

I. Die Revision des Angeklagten K.

Der Beschwerdeführer K. ficht das Urteil an, soweit er wegen Mordes in Tateinheit mit Widerstand und soweit er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

1.) Die Verfahrensrügen.

Nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung sind die Urteile, deren Verlesung gemäß dem Beschluss des Gerichts erfolgen sollte, verlesen worden, soweit sie die jeweiligen Angeklagten betreffen. Dass die den Angeklagten betreffenden Abschnitte der Urteile nur teilweise verlesen worden seien, ergibt sich aus der Niederschrift nicht. Dagegen enthält diese die Feststellung, dass eine Stellungnahme seitens des Angeklagten und seines Verteidigers zu den Urteilen nicht erfolgte. Das Vorbringen der Revision in diesem Punkt wird somit durch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt. Schon aus diesem Grunde greift die insoweit erhobene Rüge nicht durch.

Dass das Schwurgericht im Urteil die Feststellung der Straftaten unterlassen habe, durch die die Rückfallvoraussetzungen begründet werden – ein Vorbringen, mit dem wohl verfahrensrechtlich eine Verletzung des § 267 StPO gerügt werden soll –, ist unzutreffend. Diese Straftaten sind in den Angaben über das Vorleben der Angeklagten mitgeteilt.

2.) Die Sachrüge.

Was zunächst die Verurteilung wegen Mordes (in Tateinheit mit Widerstand) anbetrifft, so sind die Feststellungen hierzu rechtlich einwandfrei getroffen. Sie tragen auch die Verurteilung nach § 211 StGB. Der Angeklagte gab einen gezielten Schuss auf den Bauch des ihn verfolgenden Polizeibeamten ab. Dabei hatte er zwar die Hoffnung, dass dieser an dem Schuss nicht sterben würde. Er war sich aber gleichzeitig darüber im klaren, dass ein solcher Schuss mit einer verhältnismäßig großen Wahrscheinlichkeit den Tod des Beamten herbeiführen würde, und nahm auch einen solchen Erfolg für den Fall des Eintritts billigend in Kauf. Demnach hat er den Beamten vorsätzlich, und zwar mit bedingtem Vorsatz, getötet (vgl. u. a. RGSt 69, 424; BGHSt 7, 363). Er tat dies, um sich der Festnahme zu entziehen, die nach seiner Vorstellung zur Aufdeckung seiner seit dem Ausbruch aus der Strafanstalt ausgeführten Straftaten führen musste, mithin um andere Straftaten zu verdecken. Er ist daher mit Recht als Mörder verurteilt worden. Was die Revision hierzu ausführt, sind Angriffe auf die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren unbeachtlich sind. Entgegen der Annahme der Revision stellt das Landgericht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte schon vor Abgabe des tödlichen Schusses den uniformierten Polizeibeamten bereits als solchen erkannt hatte.

Richtig ist, dass das Gericht im Rahmen der Wiedergabe des Sachverhalts feststellt, die Angeklagten seien, als sie kurz vor der Tat das Gasthaus verließen, „nicht betrunken oder angeheitert“ gewesen, und dass es im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Einlassung, sie seien durch den Alkoholgenuss in der Gastwirtschaft „nur leicht angeheitert“ gewesen, als glaubhaft bezeichnet. Ein wirklicher Widerspruch liegt darin nicht. Wenn die Angeklagten „nicht betrunken oder angeheitert“ waren, so schließt das eine leichte Beeinflussung durch Alkohol nicht aus, die die Betreffenden selbst so empfunden haben können, dass sie sich glaubwürdig als „nur leicht angeheitert“ bezeichneten. Für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts und die Strafbemessung ist dieser Umstand im Übrigen ohne jede Bedeutung, so dass, selbst wenn hier eine Unklarheit vorliegen sollte, das Urteil jedenfalls nicht darauf beruht.

Rechtlich zutreffend hat das Schwurgericht die früheren und die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten des Angeklagten insgesamt dahin gewürdigt, dass sie diesen als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erweisen. Was das Urteil dazu ausführt, ist frei von Rechtsirrtum. Es zeigt, dass der Angeklagte infolge eines inneren Hanges immer wieder Straftaten begeht und dabei mit großer Tatkraft, außergewöhnlicher Kaltblütigkeit, erheblichem Geschick und vor nichts zurückschreckender Rücksichtslosigkeit vorgeht, großen Schaden anrichtet und somit die Rechtssicherheit in hohem Maße gefährdet. Nicht entscheidend ist dabei, ob dieser Hang ausschließlich anlagebedingt oder auch auf Umwelteinflüsse zurückzuführen oder durch Übung erlangt ist. Wenn daher das Schwurgericht nicht weiter erörtert hat, welchen Einfluss die Nachkriegsverhältnisse auf die Entwicklung des Angeklagten ausgeübt haben, so berührt das die Richtigkeit seines Schlusses, der Angeklagte sei ein Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB, nicht.

Das Schwurgericht hat auch die Gefangenenmeuterei als sog. Hangtat im Sinne der genannten Vorschrift angesehen, wie die dafür ausgesprochene Strafe zeigt. Diese Auffassung ist durch Art und Richtung des verbrecherischen Hanges, den das Gericht zutreffend auch in seiner Gewalttätigkeit, seiner Neigung zum Ausbrechen sich verwirklichen sieht, begründet.

Die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt für die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

II. Die Revision des Angeklagten V.

1.) Die Verfahrensrügen.

Diese, vom Beschwerdeführer selbst erhobenen Rügen sind unbegründet.

Nicht zutreffend ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt und durch die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Gerichtspersonen besonders erhärtet wird, dass dem Beschwerdeführer nach der Vernehmung des Zeugen L. verwehrt worden sei, an diesen Fragen zu stellen oder Erklärungen im Rahmen des § 257 StPO abzugeben, wozu längere Ausführungen zur Beweiswürdigung freilich nicht gehören. Im Übrigen ist diese Gesetzesbestimmung eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründen würde.

Darauf, dass nur ein Mitangeklagter, nicht auch der andere über ein bestimmtes Vorkommnis – hier die Bemerkung des Beschwerdeführers gegenüber dem Angeklagten K., er könne hoffentlich mit der Waffe umgehen, wenn es darauf ankomme – befragt worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden. Es hätte überdies dem Angeklagten freigestanden, die von ihm gewünschte Frage durch ein entsprechendes Verlangen herbeizuführen.

Einen förmlichen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. Thoma hat der Beschwerdeführer, wie sich aus der Sitzungsniederschrift und den vorliegenden dienstlichen Äußerungen der beteiligten Gerichtspersonen ergibt, nicht gestellt. Einen Anspruch darauf, dass seine gegen die Begutachtung durch Dr. Thoma vorgebrachten Bedenken in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurden, hatte der Angeklagte nicht. Die Revision vermögen diese Bedenken jedenfalls nicht zu begründen; die Entscheidung darüber, welche Unterlagen der Sachverständige für sein Gutachten heranzieht, liegt bei ihm. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, hatte überdies das Gericht ganz überwiegend aus eigener Sachkunde und mit eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu entscheiden.

Die Rüge, die Geschworenen seien nicht hinreichend durch den Richter belehrt worden, ist offensichtlich unbegründet. Eine Belehrung der Geschworenen, wie sie dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, findet im deutschen Strafprozess seit langem nicht mehr statt. Die Geschworenen finden das Urteil mit den Richtern zusammen in geheimer Beratung.

Die Rüge, das Gericht sei nicht richtig besetzt gewesen, da ein bestimmter Geschworener zeitweise geschlafen habe, ist ebenfalls nicht begründet. Nach dem Ergebnis der angestellten Erhebungen handelt es sich um eine zweimalige kurze geistige Abwesenheit, die das betreffende Gerichtsmitglied nicht gehindert haben kann, den Gesamtgang der Verhandlung vollständig in sich aufzunehmen. Die erforderliche allseitige Unterrichtung und eigene Meinungsbildung über das Verhandlungsergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Mitglied des Gerichts, wie es hier offensichtlich der Fall war, nur ganz vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt gewesen ist. Eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist daher nicht gegeben (vgl. BGHSt 2, 14).

Die auf eine angebliche Verletzung des § 136a StPO gestützte Verfahrensrüge entbehrt der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit und ist daher unbeachtlich.

2.) Die Sachrüge.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht im Hinblick auf die festgestellte Willensrichtung des Beschwerdeführers und sein tatsächliches Verhalten bei der Tat gemeinschaftliches Handeln mit den beiden anderen Angeklagten angenommen hat. Zutreffend erblickt das Schwurgericht ferner in der Tötung des Polizeibeamten durch den Angeklagten K. nach der ganzen Sachlage nicht eine andere Tat, als die von den beiden Mitbeteiligten mit ihm zusammen ins Auge gefasste und geplante Abwehr durch Schüsse in Fuß oder Bein des Verfolgers, sondern nur ein Hinausgehen des Angeklagten über den Plan hinaus. Mit Recht hat das Schwurgericht daher den Beschwerdeführer wie auch den Mitangeklagten W. soweit, für die geschehene Tat mitverantwortlich gehalten, wie ihr eigener Vorsatz „für den Ernstfall“ ging, nämlich für die Körperverletzung durch den Schuss und den damit tateinheitlich begangenen Widerstand, nicht jedoch für die von K. mit bedingtem Vorsatz begangene Tötung.

Bei der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge geht das Schwurgericht davon aus, dass diese Straftat ein „reines Erfolgsdelikt“ darstelle und es nicht darauf ankomme, dass V. und W. ein Verschulden an dem Tode des Beamten nicht treffe. Das Schwurgericht hat dabei den § 56 StGB n. F. außer Acht gelassen, wonach in den Fällen, in denen das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine höhere Strafe knüpft, diese den Täter nur trifft, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Ob Fahrlässigkeit vorliegt, hat das Schwurgericht, von seinem unzutreffenden Standpunkt ausgehend, dass es darauf nicht ankommen könne, nicht geprüft, wie sich – trotz der im Vorstehenden wiedergegebenen missverständlichen Ausdrucksweise – bei sinngemäßer Auslegung aus dem Urteil ergibt.

Einer Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung bedurfte es jedoch nicht. Denn schon die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts ergeben, dass den Beschwerdeführer hinsichtlich des eingetretenen Erfolges, des Todes des Polizeibeamten Z., der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft. Er sah voraus und billigte es, dass der Mitbeteiligte K. „im Ernstfalle“, wie er hier eingetreten war, auf einen Verfolger schießen würde. Wenn er auch nur wollte, dass K. auf den Fuß oder ins Bein des Verfolgers schoss, so hatte er sich doch bei Anwendung der gebotenen und ihm als ehemaligem Soldaten auch zuzumutenden Überlegung sagen müssen, dass jeder Schuss in den Körper eines Menschen, sei es auch nur in den Fuß oder das Bein, den Tod zur Folge haben kann. Es entsprach daher auch dem geltenden Recht, dem § 56 StGB in der Fassung nach dem Gesetz vom 4. August 1953, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB verurteilt wurde.

Auch im Übrigen ergibt die sachlich-rechtliche Prüfung des ergangenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsmangel. Zwar hat das Schwurgericht im Falle Nr. 24 zu Unrecht den Erschwerungsumstand des § 243 Nr. 2 StGB angenommen. Es ist in diesem Falle nicht „aus“ einem umschlossenen Raum, sondern der Kraftwagen selbst gestohlen worden. Da die Tat jedoch schon nach den Nummern 5 und 6 des § 243 StGB einen schweren Diebstahl darstellt, ist dieses Versehen für den Schuld- und Strafausspruch ohne Belang.

Zutreffend nimmt das Schwurgericht auf Grund des von ihm ohne ersichtlichen Rechtsfehler festgestellten Sachverhalts an, dass die einzelnen Diebstahlstaten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Dass die drei Angeklagten beschlossen, beieinander zu bleiben, um sich durch gemeinsame Begehung von Diebstählen den Lebensunterhalt zu verschaffen, begründet die Anwendung des § 243 Nr. 6 StGB, weil sie sich damit zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbanden. Dadurch werden aber nicht die begangenen Diebstähle zu einer „fortgesetzten Tat“. Der hierzu erforderliche Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der Täter sich von vornherein den Gesamterfolg einer bestimmten Tat vorstellt, den er in mehreren Einzelangriffen gegen dasselbe Rechtsgut erzielen will. Der allgemeine, im Voraus gefasste Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht dazu nicht aus.

Ebenso begegnet die Verurteilung des Beschwerdeführers als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Die große Zahl der Straftaten, die der Angeklagte seit 1946 begangen hat, ohne sich selbst durch harte Strafen auch nur vorübergehend abschrecken zu lassen, die dabei immer wieder gezeigte verbrecherische Tatkraft, Bedenkenlosigkeit, Raffiniertheit und Rücksichtslosigkeit rechtfertigen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte aus seinem inneren Hang zum Verbrechen gehandelt hat und bei den geringsten Schwierigkeiten, die das Leben ihm bietet, wieder ähnliche Straftaten begehen und damit den Rechtsfrieden in erheblicher Weise stören wird. Nach seinem Vorleben entspricht auch die Gefangenenmeuterei dem festgestellten Hang zu rücksichtslosen Durchbrechungen des Rechtsfriedens und der Rechtsordnung, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht auch auf diese Tat die Vorschrift des § 20a StGB angewandt hat.

Die Strafzumessungsgründe hat das Schwurgericht, nachdem es sich mit der Persönlichkeit der Angeklagten bereits unter dem Gesichtspunkt des § 20a StGB eingehend befasst und den persönlichen Schuldanteil an ihrer verbrecherischen Laufbahn erörtert hat, von der hinsichtlich des Verbrechens des Mordes in Tateinheit mit Widerstand nach §§ 211, 73 StGB zwingend vorgeschriebenen lebenslangen Zuchthausstrafe für K. abgesehen, für die drei Angeklagten zusammen aufgeführt und gegeneinander abgewogen. Dass es alsdann bei der Bemessung der Einzelstrafen und auch der Gesamtstrafe sich kurz fasste und auf die vorangegangenen Erwägungen verwies, kann nicht als durchgreifender Mangel angesehen werden. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte begegnen keinen Bedenken.

III. Die Revision des Angeklagten W.

1.) Die Verfahrensrügen.

Sie sind unbegründet. Es entsprach dem Gesetz, dass der Oberlandesgerichtspräsident infolge der Erkrankung des an sich als Vorsitzender des Schwurgerichts in der Tagung vom 24. bis 26. Mai 1955 bestimmten Landgerichtsdirektors Dr. H. einen anderen Richter, nämlich den Landgerichtsrat G., zum Vorsitzenden ernannte. Der Stellvertreter des Vorsitzenden vertritt diesen in einzelnen Geschäften oder Sitzungen. Fällt jedoch der Vorsitzende für die ganze Tagung aus, so ist ein neuer Vorsitzender zu bestimmen (vgl. RGSt 60, 327; BGHSt 3, 186).

Bei dem gemäß § 265 StPO erfolgten Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt in der Beurteilung der einzelnen Diebstahlstaten als selbständige Handlungen hat der Vorsitzende allerdings die §§ 43 und 47 StGB ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erwähnt. Einer Erwähnung des § 47 bedurfte es nicht, da schon der Eröffnungsbeschluss, der einen fortgesetzten schweren Diebstahl annahm, diesen als gemeinschaftlichen Diebstahl bezeichnete. Der rechtliche Gesichtspunkt des § 47 war den Angeklagten somit durch den Eröffnungsbeschluss bekannt; dass das Schwurgericht die einzelnen Diebstahlstaten als selbständige Handlungen gewürdigt hat, ist hierfür ohne Bedeutung. Die Möglichkeit, dass die Vorschriften des § 43 StGB über den Versuch zur Anwendung kamen, trat demgegenüber erst damit auf, dass die bisher als fortgesetzte Tat angesehene Gruppe von Handlungen, die, für sich betrachtet, teils vollendete, teils versuchte Diebstähle darstellten, als eine Mehrheit von Taten im Sinne des § 74 StGB angesehen wurden. Auf diese Bestimmung hätte der Angeklagte somit hingewiesen werden müssen. Der Verfahrensverstoß vermag die Revision aber nicht zu begründen; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer hätte anders verteidigen können, wenn er auf die Bestimmung des § 43 StGB hingewiesen worden wäre.

2.) Auch die Sachrüge ist unbegründet. Was die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen schweren Diebstahls im Rückfall und die vom Landgericht angenommene Tatmehrheit hinsichtlich der Diebstahlstaten anbetrifft, so kann auf das hierüber zur Revision V. Ausgeführte verwiesen werden.

Auch die Verurteilung dieses Beschwerdeführers als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB lässt sich mit Rechtsgründen nicht beanstanden. Dass bei ihm ein eingewurzelter Hang zu Eigentumsverletzungen erheblicher Art vorliegt, dem zu widerstehen ihm Wille und Charakterstärke fehlen, erweisen sein Vorleben und seine Beteiligung an der zur Aburteilung stehenden Diebesreise zur Genüge. Die dabei an den Tag gelegte Hemmungslosigkeit und verbrecherische Energie wie auch schon die bei ihm den Umständen nach am wenigsten verständliche Teilnahme an dem Ausbruch aus der Vollzugsanstalt, seine dann auch ohne Bedenken getätigte Bereitwilligkeit, bei Gefahr des Ergriffenwerdens von der Waffe Gebrauch zu machen, konnten das Landgericht ohne Rechtsverstoß bei einer Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner Person dazu bestimmen, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzusehen und zu verurteilen. Dabei begegnet es, wie schon bei den Angeklagten K. und V. ausgeführt, keinen Bedenken, dass das Landgericht auch die Strafe für die Gefangenenmeuterei nach § 20a StGB geschärft hat.

Da sich auch sonst keine durchgreifenden Bedenken gegen das Urteil ergeben, ist die Revision auch dieses Beschwerdeführers zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 StPO.

Dr. PeetzMartinDr. Mannzen
MantelDr. Hengsberger
BGH: Bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsmord nach Schuss auf Polizeibeamten — Themis