Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen zweifacher gefährlicher Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 430/52
Datum
21.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier gefährlicher Körperverletzungen verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitfragen betrafen die Rechtfertigung durch Notwehr/Notwehrexzess und die Frage verminderter Schuldfähigkeit. Der BGH hält an der tatrichterlichen Feststellung fest, dass der Angeklagte aus Hass das Verteidigungsmaß überschritten hat. Eine amtswegige psychiatrische Begutachtung war nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei bloß vermeintlicher Notwehr liegt kein Rechtfertigungsgrund vor; eine auf Irrtum über das Bestehen eines Verteidigungsrechts gestützte Handlung ist nicht gerechtfertigt.

2

Ein Überschreiten des erforderlichen Verteidigungsmaßes aus Hass oder Rachsucht begründet keinen entschuldigenden Notwehrexzess, sondern begründet Strafbarkeit, sofern die erforderliche emotionale Bestürzung, Furcht oder Schrecken nicht vorliegt.

3

Ein entschuldigender Notwehrexzess setzt konkrete Anhaltspunkte für eine durch Affekt ausgelöste überschießende Reaktion voraus; bei bloß vermeintlicher Notwehr sind solche Entschuldigungsgründe unbeachtlich.

4

Die tatrichterliche Würdigung von Tatsachenfeststellungen und Motivlage ist für die Revisionsinstanz verbindlich, solange sie rechtlich nicht zu beanstanden ist.

5

Eine amtswegige Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte oder ein Antrag der Verteidigung vorliegen; bloße Behauptungen rechtfertigen sie nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg-Fürth, 14. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus █ (Landkreis █), den Landwirt Anton ████████, geboren am ███ 1895 in ███ (Jugoslawien), wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mentel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter St[?], Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg-Fürth vom 14. Mai 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zweier gefährlicher Körperverletzungen (§§ 223a, 74 StGB) verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat den mit ihm verfeindeten Wirt █████ (Vater) vorsätzlich durch zwei Axtschläge auf den Kopf und weitere Gewalteinwirkung erheblich verletzt. Den Sohn ██████ (Sohn), der ihn daraufhin kurz danach mit einem mäßig dicken Knüppel in sein Wohnhaus nacheilte, hat er vom oberen Absatz einer schmalen Treppe aus über vier Treppenstufen hinab ohne vorherige Warnung mit der Axt niedergeschlagen und am Kopf schwer verletzt. Im Falle ██████ (Sohn) billigt das Landgericht dem Angeklagten Notwehr zu, die er aber aus Hass auf die „kaltblütig“ vermeintliche Überschreitung des █████ (Vater) überschritten habe. Im Falle █████ (Vater) nimmt das Landgericht ebenfalls Notwehr an, weil er irrig annahm, Besitzrechte an einem Gartenzaun zu besitzen, die █████ (Vater) scheinbar beeinträchtigen wolle. In Wahrheit stand dem Angeklagten kein solches Recht zu. Auch hier habe er das Maß der vermeintlich erforderlichen Verteidigung aus Hass weit überschritten. Eine bloße Androhung würde zur Aufklärung und Abwehr genügt haben.

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsverstoß. █████ (Vater) hatte einen Gartenzaun entfernt, der zum Gemeindehaus gehörte und den er früher selbst ausgebessert hatte. Der Angeklagte glaubte sein Besitzrecht dadurch beeinträchtigt und begann, den Zaun wieder zu setzen. Als █████ mit den Worten: „Schau, den Zaun habe ich hingemacht, den kann ich euch wegmachen“ hinzutrat, schlug er diesen ohne jede Warnung oder Abmahnung nieder und misshandelte ihn weiter. Unter diesen Umständen ist dem Landgericht darin beizutreten, dass der Angeklagte das Maß der zur Abwehr dieses vermeintlichen, jedenfalls nur ganz schwachen „Angriffs“ erforderlichen Verteidigung bewusst weit überschritten hat, zumal er nach gerichtlicher Überzeugung nicht zur vermeintlichen Rechtsverteidigung so weit ging, sondern aus Hass und Verärgerung. Er hätte den █████, der nicht ahnte, dass der Angeklagte ihn als Rechtsverletzer ansah, aufklären und warnen müssen. Auf § 53 StGB kann er sich also nicht berufen. Eine Notwehrexzedenz (§ 53 Abs. 3) aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken ist bei nur vermeintlicher Notwehr unbeachtlich (RGSt 54, 370; OGHSt 3, 124), nach dem Urteil aber auch in tatsächlicher Beziehung nicht gegeben. Ein Irrtum des Angeklagten über die Grenze der zulässigen Verteidigung scheidet hiernach von vornherein aus.

Bei dem erörterten krassen Missverhältnis zwischen der Geringfügigkeit des vermeintlichen „Angriffs“ des █████ und der rohen und rücksichtslosen „Verteidigung“ des Angeklagten besteht kein Anlass, auf die Hilfserwägung des Landgerichts näher einzugehen, ob und unter welchen besonderen Umständen es bei Notwehr ebenso wie beim Notstand auch auf eine Güterabwägung zwischen dem angegriffenen und dem von der Abwehr betroffenen Rechtsgut ankommen könne.

Auch im Falle ██████ (Sohn) hat der Angeklagte das Maß der erforderlichen Verteidigung gegenüber dem gegenwärtigen Angriff „ebenso kaltblütig wie im ersten Falle“ aus Hass überschritten. An diese tatrichterliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 3 StGB ist auch hier nicht zu beanstanden.

Einen die Verantwortlichkeit des Angeklagten einschränkenden (§ 51 StGB), die gewöhnliche Täterregung überschreitenden Erregungszustand, auf den sich die Revision beruft, hat das Schwurgericht ohne Rechtsverstoß nach dem Gesamthergang und der Willensrichtung des Angeklagten verneint. Einen Antrag auf ärztliche Begutachtung des Angeklagten in dieser Richtung hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Der festgestellte Sachverhalt brauchte dem Schwurgericht keinen Anlass zu bieten, sie von Amts wegen anzuordnen (§ 244 Abs. 2 StPO).

Da auch sonst kein Rechtsfehler hervortritt, war die Revision zu verwerfen.

Dr. GeierMentelGlanzmann
RichterJagusch
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